Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewa... (559.7)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf die Artikel 100 und 114 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 15. Juni 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Freiburg tritt dem Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Kon - kordat) bei. Der Wortlaut des Konkordats wird im Anhang wiedergegeben.

Art. 2

1 Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug des Konkordats notwendigen Be - stimmungen.
2 Er erlässt die geeigneten Bestimmungen zur Verhinderung von Gewalt an Sportanlässen, insbesondere Bestimmungen über die Bewilligung von Spie - len (Art. 3a Abs. 1 des Konkordats).
3 Die Kantonspolizei stellt das Material sicher, das Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg dienen kann. Der Staatsrat legt das Verfahren fest und regelt die Vernichtung des entsprechend beschlagnahmten Materials.
4 Die Oberamtsperson erteilt die Spielbewilligungen und legt die entspre - chenden Bedingungen dafür fest; sie entscheidet über vorbeugende Verbote von risikoreichen Sportveranstaltungen und überprüft die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams.
5 Die Gesetzgebung über die Kantonspolizei bestimmt die Gebühren, die von den Organisatoren von Sportveranstaltungen für Ordnungs- und Schutzdiens - te bei Risikospielen erhoben werden können.

Art. 3

1 Das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF
551.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 4

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 (StRB 27.10.2009).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_098
12.12.2003 Art. 2 geändert 01.04.2014 2013_130 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.09.2009 01.01.2010 2009_098

Art. 2 geändert 12.12.2003 01.04.2014 2013_130

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