Verordnung über die Sonderschulung
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/31/8  Verordnung über die Sonderschulung  (Vom 25. Juni 2003; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Der Landrat,  gestützt  auf  die  Artikel  8,  12,  25,  36  und  115  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz)  1)  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  Sonderschulung  gemäss  Artikel  25  des  Bil-  dungsgesetzes.  Sie  enthält  zudem  Bestimmungen  über  die  Erfüllung  von  Sonderschulaufgaben durch Einrichtungen mit privater Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen und Verfahren bei mit Sonderschulung verbundenen  Massnahmen, die aus sozialen, vormundschaftsrechtlichen oder strafrecht-  lichen  Gründen  angeordnet  werden,  richten  sich  nach  den  betreffenden  Spezialvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Verweisung auf übergeordnetes Recht  Soweit  diese  Verordnung  keine  näheren  Ausführungen  enthält,  gelten  die  Bestimmungen des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Ziel der Sonderschulung  Ziel  der  Sonderschulung  ist  die  schulische  Förderung  sowie  die  gesell-  schaftliche und berufliche Integration der Lernenden, die weder den Anfor-  derungen   des   ordentlichen   Volksschulangebotes   noch   der   Kleinklasse  gewachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Indikationen der Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Sonderschulung können führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  geistige Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Störung des Sozialverhaltens;  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderschulung – V  IV  B/31/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lernbehinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  psychische Erkrankung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sprachbehinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sinnesbehinderung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  körperliche Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  Zuweisungen  zu  Angeboten  der  Sonderschulung  wie  Heimeinweisungen   aus   sozialen,   vormundschafts-   oder   strafrechtlichen  Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Arten der Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Sonderschulung wird verstanden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sonderschulung in Sonderschulheimen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sonderschulung in Tagesschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  externe  Betreuung  des  Besuches  einer  Klasse  des  ordentlichen  Volks-  schulangebotes in besonderen Fällen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  besondere  heilpädagogische  bzw.  pädagogisch-therapeutische  Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  zur  Sonderschulung  gehört  die  heilpädagogische  Schülerhilfe  für  Lernende  mit  Lern-  und  Leistungsschwierigkeiten  gemäss  Artikel  49  des  Bildungsgesetzes;  sie  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Förder-  angebote  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Dauer der Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulpflicht dauert für Lernende in der Sonderschulung grundsätzlich  neun Jahre (Art. 44 Bildungsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in begründeten Fällen bis zum 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen  bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Gewährleistung der Sonderschulung  Der  Kanton  gewährleistet  die  Sonderschulung  soweit  möglich  durch  den  Abschluss  von  Leistungsaufträgen  gemäss  Artikel  115  Absatz  2  des  Bil-  dungsgesetzes mit privaten Trägern von innerkantonalen Einrichtungen und  im  Übrigen  durch  die  Ermöglichung  des  auswärtigen  Schulbesuches  oder  der Sonderschulung gemäss Einzelvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS IV B/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Sonderschulung – V  IV  B/31/8  II. Innerkantonale Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Unterrichtsinhalt; Lehr- und Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Unterricht  richtet  sich  nach  dem  jeweils  gültigen  Lehrplan  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 96 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  speziellen  schulischen  Inhalte  und  der  Unterricht  in  den  einzelnen  Schulen  werden  in  den  Leistungsaufträgen  bzw.  den  Einzelvereinbarungen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpersonen legen für die Lernenden individuelle Lehr- und Lernziele  für jedes Semester fest. Die Kontrolle obliegt der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur  Sonderschulung  gehört  die  Vorbereitung  der  Nachschulzeit.  Sie  hat  nach  Notwendigkeit  in  Zusammenarbeit  mit  den  Erziehungsberechtigten  und  der  Berufsberatung  der  Invalidenversicherung  oder  andern  geeigneten  Institutionen zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Unterrichtsstufen und Unterrichtsgruppen  Die  allfällige  Aufteilung  der  Lehrgänge  in  Stufen  sowie  die  Einteilung  der  Lernenden  in  Unterrichtsgruppen  sind  Bestandteile  des  Konzeptes  der  jeweiligen Sonderschule und werden wie die Klassengrösse bzw. die Grösse  der Unterrichtsgruppen in den Leistungsaufträgen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Schulleitung, Lehrpersonen und Betreuungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schul- bzw. Heimleitung muss über eine vom Kanton anerkannte Schul-  bzw. Heimleiterausbildung verfügen. Eine zusätzliche heilpädagogische oder  sozialpädagogische Ausbildung ist erwünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpersonen  bedürfen  einer  vom  Kanton  anerkannten  heilpädago-  gischen  Ausbildung;  im  Uebrigen  gelten  die  Bestimmungen  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln 6 Absatz 4 bzw. 62 Absätze 1 und 2 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sozialpädagoginnen  und  Sozialpädagogen  mit  Erziehungsverantwortung  in  Sonderschulen  bedürfen  einer  vom  Kanton  anerkannten  heilpädagogi-  schen oder sozialpädagogischen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  übrige  Personal  der  Sonderschulen,  das  erzieherischen  Kontakt  mit  den Lernenden hat, ist über den pädagogischen Umgang mit Sonderschüle-  rinnen und -schülern zu instruieren und periodisch weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten  bleiben  allfällige  besondere  Anforderungen  nach  Massgabe  der Leistungsaufträge für die einzelnen Schulen sowie die Anforderungen an  das Personal von Heimen gemäss dem Sozialhilfegesetz  1)  .  3  1)  GS VIII E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderschulung – V  IV  B/31/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lektionsdauer  sowie  die  wöchentliche  Unterrichtszeit  der  Lernenden  und der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden  Bestimmungen der kantonalen Schulverordnung  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsaufträge  regeln  die  Abweichungen  auf  Grund  der  jeweiligen  Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten  Die  Zusammenarbeit  zwischen  Schule  und  Erziehungsberechtigten  richtet  sich nach den Artikeln 55 ff. des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungsaufträge  gemäss  Artikel  115  Absatz  2  des  Bildungsgesetzes  werden  zwischen  den  Vertretungen  des  Kantons  und  der  privaten  Träger-  schaft ausgehandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem  Landrat  den  ausgehandelten  Entwurf  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag enthält zumindest Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Rechtsverhältnis  der  Schule  zum  Kanton  (öffentlicher  Auftrag  oder  Anerkennung als öffentliche Schule gemäss Art. 8 Bildungsgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Indikationen des Angebotes (Art. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Rolle  der  Schule  im  Zuweisungsverfahren  und  die  Verpflichtung  der  Schule,  nach  dieser  Verordnung  zugewiesene  Lernende  aufzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  allfällige  Verpflichtung  der  Schule,  bei  Platzmangel  Lernenden  aus  dem Kanton den Vorrang zu geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Verfahren bei beabsichtigtem Ausschluss eines nach dieser Verord-  nung zugewiesenen Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Schulkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Unterrichtsinhalt (Art. 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die  allfälligen  Unterrichtsstufen  und  die  Aufteilung  der  Lernenden  in  Unterrichtsgruppen  sowie  die  Klassengrösse  bzw.  Grösse  der  Unter-  richtsgruppen (Art. 9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Beurteilung der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  den Schulbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die allfälligen besonderen Anforderungen an das Personal (Art. 10 Abs. 5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Besoldung der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Zusammenarbeit der Schule mit den zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Qualitätssicherung und Qualitätsevaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  Sonderschulung – V  IV  B/31/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Kontrolle der Auftragserfüllung durch den Kanton und das Vorgehen  bei Bemängelungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  die  finanziellen  Abgeltungen  des  Schulträgers  (Schulgelder,  Betriebs-,  Defizit- und Baukostenbeiträge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  die Abläufe zur Festlegung der finanziellen Abgeltungen (Budget, Rech-  nung, Rechnungsstellung usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  die Geltungsdauer des Leistungsauftrages und die Kündigungsmöglich-  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einzelvereinbarungen Durch Einzelvereinbarung zwischen Schulbehörde und Beauftragten gere- gelt werden die externe Betreuung des Besuches von Klassen des ordent- lichen Volksschulangebotes in besonderen Fällen (Art. 5 Bst. c
                            ) und beson-  dere   heilpädagogische   bzw.   pädagogisch-therapeutische   Massnahmen  (Art. 5 Bst.  d  ).  III. Ausserkantonale Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Voraussetzung  Wird die für ein Kind erforderliche Sonderschulung im Kanton nicht angebo-  ten, so erfolgt die Zuweisung an eine ausserkantonale Sonderschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Wahl der auswärtigen Schule  Die Zuweisung erfolgt in erster Linie in eine für das Kind geeignete Einrich-  tung, die einer durch den Kanton abgeschlossenen Vereinbarung untersteht.  Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zuweisung in eine andere für das Kind  geeignete Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Interkantonale Vereinbarungen Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit andern Kantonen oder mit ausserkan- tonalen Einrichtungen Vereinbarungen betreffend Benutzung von Sonder- schulen und deren finanzielle Abgeltung abzuschliessen. Titel IV., Art. 18 – 22** . . . . . . 5
                            ** Aufgehoben RR 15. Juni 2010 per 31. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderschulung – V  IV  B/31/8  Titel V. und Art. 23 **  . . . . . .  VI. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Streitigkeiten  aus  dem  Schulverhältnis,  an  denen  private  Schulen  mit  öffentlichem Auftrag (Art. 13 Abs. 3 Bst.  a  ) beteiligt sind, kann das Departe-  ment angerufen werden, welches darüber einen Entscheid trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Streitigkeiten  aus  dem  Schulverhältnis  und  aus  dem  Anstellungsver-  hältnis von Lehrpersonen, an denen als öffentliche Schulen anerkannte Ein-  richtungen mit privater Trägerschaft (Art. 13 Abs. 3 Bst.  a  ) beteiligt sind, ent-  scheidet die oberste Schulinstanz als kantonale Schulbehörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 114 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  richtet  sich  der  Rechtsschutz  gegen  Entscheide  gestützt  auf  diese Verordnung nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Verordnung  vom  11.  Februar  1987 über die Sonderschulen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Vollzug  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2003 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 19 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Juni 2010 (SBE 11. Bd. Heft 6 S. 438) Titel IV. (+), Art. 18 – 22 (+) in Kraft ab 31. Juli 2010; Titel V. (+),
Art. 23 (+) in Kraft ab 31. Dezember 2010. – Verordnung aufgehoben per 31. Juli 2011
                            6  ** Aufgehoben RR 15. Juni 2010 per 31. Dezember 2010