Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerisch... (0.814.012.174.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand

Abgeschlossen am 24. Juni 2022 In Kraft getreten am 23. August 2022 (Stand am 23. August 2022)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Thailand, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen¹ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Übereinkommen von Paris², namentlich auf dessen Artikel 2, 3, 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich oder bis etwa 2050 den globalen Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut und wobei anerkannt wird, dass der zeitliche Rahmen für das Erreichen des Scheitelpunkts der Emissionen von Treibhausgasen bei den Entwicklungsländern grösser sein wird, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Überein­kommens von Paris festgehalten ist, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduk­tionspfade;
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris bis zur Mitte des Jahrhunderts langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;
in Anbetracht dessen, dass das Königreich Thailand das Potenzial bilateraler markt-basierter Zusammenarbeit prüft, welche Technologieentwicklung und -transfer, den Aufbau von Kapazitäten und Zugang zu finanziellen Mitteln sowie nachhaltiges, kohlendioxidarmes und klimaresilientes Wachstum fördert, beschleunigt und verstärkt, und internationale Übertragung von Emissionsverminderungen in Betracht ziehen wird, unter der Voraussetzung, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;
unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die auf der dritten Tagung von der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (CMA) beschlossen wurden;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.120 ² SR 0.814.012
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.  «international übertragenes Minderungsergebnis»:
a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO 2eq ), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;
b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens genehmigt, übertragen und anerkannt wurde;
2.  «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3.  «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung anzuerkennen;
4.  «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;
5.  «Datenbank» ist eine internetbasierte Plattform, welche Informationen in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens öffentlich zugänglich macht;
6.  «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
7.  «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
8.  «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
9.  «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
10.  «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
11.  «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
12.  «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
13.  «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in einer Datenbank zur Bestätigung einer Übertragung;
14.  «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Übertragung, Erwerb, Beteiligung, Löschung und Verwendung von Minderungsergebnissen;
15.  «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrer Datenbank als ITMOs anerkennt;
16.  «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrer Datenbank die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17.  «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
18.  «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
19.  «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den freiwilligen kooperativen Rahmen zu schaffen für die Umsetzung und/oder Anerkennung internationaler Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Rahmen von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.
Art. 3 Umweltintegrität
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:
1.  Die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das das Risiko von fehlender Dauerhaftigkeit angeht, wo relevant, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2.  die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 erzielt werden. Die beiden Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren;
3.  der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen;
4.  die Minderungsergebnisse werden durch Aktivitäten erzielt, die:
a. keinen Nettoanstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b. mit den Strategien jeder Partei für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen, wo anwendbar,
c. den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung fördern, in Übereinstimmung mit den Zielen, welche in den Artikeln 2 und 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgelegt sind,
d. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren,
e. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
f. die potenzielle Verlagerung von Treibhausgasemissionen angehen, wo relevant,
g. auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, welche unterhalb der prognostizierten business-as-usual Emissionsentwicklung liegen,
h. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich Gesetzgebung, berücksichtigen,
i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, werden durch Aktivitäten erzielt, die mit folgenden Vorgaben übereinstimmen, unter Hinweis auf nationales Vorrecht:
1.  Förderung nachhaltiger Entwicklung,
2.  Anwendung angemessener Vorkehrungen, um negative Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zu minimieren und, wo möglich, zu verhindern, einschliesslich, wo anwendbar, Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters,
3.  Wahrung der anwendbaren nationalen und internationalen Umweltvorschriften,
4.  Wahrung der Menschenrechtsverpflichtungen, die für die Partei gelten, unter deren Rechtsprechung die Minderungsergebnisse erzielt werden.
Art. 5 Genehmigung
1.  Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.
2.  Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3.  Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen.
4.  Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
5.  Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Form der Genehmigung
1.  Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie:
a. die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
b. eine Beschreibung von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d. die genehmigte Verwendung der ITMOs;
e. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
f. den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, in absoluten oder relativen Werten, deren Übertragung und Verwendung genehmigt werden;
g. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei;
h. jegliche Bedingungen oder Zulassungskriterien für die Übertragung und Verwendung der Minderungsergebnisse;
i. die anzuwendende Methode der entsprechenden Berichtigung im Sinne des Artikels 10 dieses Abkommens.
2.  Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1.  Für jede Minderungsaktivität, durch die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs erzielt werden, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Monitoring- und Verifizierungsberichte jeder Partei vor.
2.  Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3.  Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.
4.  Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.
5.  Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen Programm oder System verbucht sowie, basierend auf bestverfügbarer Information, nicht ein zweites Mal unter einem anderen internationalen Ziel, System oder Zweck;
b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c. es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.
Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6.  Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung, mitunter jeglicher Bedingungen auf Grund ihrer Genehmigung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung
Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:
1.  Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der unterliegenden Minderungsaktivität und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2.  Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse im Sinne von Artikel 9 und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse durch entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens.
3.  Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in Sinne von Artikel 9 dieses Abkommens.
Art. 9 Datenbank und Register
1.  Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und erstellt jede Partei eine Datenbank, die die folgenden Eigenschaften aufweist:
a. die Datenbank ist öffentlich zugänglich;
b. die Datenbank wird im Anschluss an die Veröffentlichung der Genehmigungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens, der Ergebnisse der Begutachtung gemäss Artikel 7 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens und die Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 3 dieses Abkom­mens aktualisiert.
2.  Jede Partei kann ein Register bezeichnen für die Ausgabe, Übertragung, Beteiligung, Löschung und Verwendung von nationalen Einheiten, welche unter diesem Abkommen für die Übertragung und Verwendung genehmigten Minderungsergebnisse darstellen. Das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur unterliegenden Minderungsaktivität und zum Jahrgang sowie einen Verweis auf die für die Anerkennung der Übertragung der Minderungsergebnisse notwendigen Genehmigungen.
3.  Die Parteien können ein/e gemeinsam genutzte/s Datenbank und/oder Register zum Zweck des Absatzes 1 dieses Artikels und/oder für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
Zur Vermeidung der Doppelzählung von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen in Übereinstimmung mit den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien vor.
Art. 11 Berichterstattung
Jede Partei erstattet Bericht über Informationen zur Umsetzung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien.
Art. 12 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 13 Zuständige Behörden
1.  Das Königreich Thailand ermächtigt:
a. das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt, vertreten durch das Amt für natürliche Ressourcen und Umweltpolitik und -planung (ONEP), in seinem Namen dieses Abkommen umzusetzen;
b. die thailändische Treibhausgas-Verwaltungsorganisation (öffentliche Behör­de) als Verwalterin der Standards der Minderungsaktivitäten und des Registers.
2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen dieses Abkommens umzusetzen.
Art. 14 Gemeinsames Anliegen
Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 dieses Abkommens sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art. 15 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Art. 16 Änderungen
Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden freundschaftlich durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.
Art. 18 Kündigung dieses Abkommens
1.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde, das heisst, frühestens am 1. Januar 2035.
2.  Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1.  Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b. die andere Partei die Artikel 5, 7, 10, 11 oder 12 dieses Abkommens nicht einhält.
2.  Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen, einschliesslich der Angabe der Gründe für die Suspendierung, ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen, wobei der anderen Partei ausreichend Gelegenheit zu geben ist, um ihre Nichteinhaltung zu begründen oder Abhilfemassnahmen vorzuschlagen. In Ermangelung einer akzeptierten Begründung oder von einvernehmlich vereinbarten Abhilfemassnahmen wird die Suspendierung nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 20 Beendigung
1.  Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2.  Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.
Geschehen in Bern am 24. Juni 2022 in zwei Urschriften in Englisch, Deutsch und Thai, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Simonetta Sommaruga

Für das
Königreich Thailand:

Varawut Silpa-archa

Markierungen
Leseansicht