Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (115.6)
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Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten

Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG) vom 22.06.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Mai 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
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Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung des Staates an die politi - schen Parteien und Wählergruppen für eidgenössische und kantonale Wahlen.
2 Die Übernahme der Druckkosten und die Verteilung der Wahllisten richtet sich nach der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
3 Die Entschädigungen der Fraktionen des Grossen Rates werden in der Ge - setzgebung über den Grossen Rat geregelt.

Art. 1a Für jede Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl gewährter Kredit

1 Für jede Gesamterneuerungswahl wird der Betrag der Beiträge an die Wahl - kampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen vom Grossen Rat im Voranschlag festgelegt. Dieser Kredit umfasst:
a) einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten;
b) einen geschätzten Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemein - samen Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropa - gandamaterials ermöglicht.
2 Für jede Ersatzwahl umfasst der Betrag der Beiträge an die Wahlkampfkos - ten der politischen Parteien und Wählergruppen:
a) einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten, der der Hälf - te des letzten für die betreffende Wahl in Anwendung von Absatz 1 Bst. a festgelegten Betrags entspricht;
b) einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbei - ten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials ermöglicht.
3 Bei den Grossratswahlen werden die Beträge nach Absatz 1 oder 2 im Ver - hältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerin - nen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.

Art. 2 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Im Allgemeinen

1 Bei den Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen wird den politischen Partei - en und Wählergruppen ein Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gezahlt, wenn ihre Lis - ten oder ihre Kandidatinnen und Kandidaten mindestens den folgenden Stim - menanteil erhalten haben:
a) 1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Nationalratswahlen;
b) 1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Ständeratswah - len;
c) 1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Grossratswahlen;
d) 1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Staatsratswah - len.

Art. 3 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Beschränkte

Kandidatenzahl
1 Der Beitrag wird gemäss den ordentlichen Bestimmungen ebenfalls bei ei - ner Wahl ausgerichtet, die infolge einer beschränkten Kandidatenzahl nach den Bestimmungen über die Wahlen ohne Einreichung von Listen durchge - führt wird.
2 Es können jedoch nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die eine Liste eingereicht haben, in den Genuss eines Beitrags kommen.

Art. 4 ...

Art. 4a Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials –

Gemeinsame Arbeiten
1 Die Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandama - terials im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten als gemeinsam ausgeführt, wenn eine Mehrheit der im Parteienregister registrier - ten Parteien daran beteiligt ist.
2 Für die eidgenössischen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten durchgeführt werden.
3 Für die kantonalen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten pro Wahlkreis durchgeführt werden.

Art. 4b Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Aufga -

ben der politischen Parteien und Wählergruppen
1 Die politischen Parteien und Wählergruppen, welche die gemeinsamen Arbeiten organisieren, bezeichnen unter sich eine einzige Ansprechperson, die für die Kontakte mit der Staatskanzlei zuständig ist.
2 Die Ansprechperson validiert den Inhalt und die Richtigkeit der Rechnun - gen und sendet sie anschliessend an die Staatskanzlei.
3 Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten anhand einer technischen Verord - nung.

Art. 4c Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Über -

weisung der übernommenen Kosten
1 Die Überweisung des gesamten Betrags, eines Teils des Betrags oder die Verweigerung der Überweisung sind Gegenstand eines Entscheids der Staats - kanzlei. Dieser Entscheid wird in Anwendung des Gesetzes über die In - formation und den Zugang zu Dokumenten zur Information der Öffentlich - keit im Amtsblatt und auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht.
2 Die politischen Parteien und Wählergruppen, die aus eigenem Entschluss nicht an den gemeinsamen Arbeiten teilgenommen haben, haben kein An - recht auf eine Kostenübernahme.
3 Werden eine oder mehrere politische Parteien oder Wählergruppen von der Mehrheit der übrigen politischen Parteien oder Wählergruppen von den gemeinsamen Arbeiten ausgeschlossen, so werden keine Kosten übernom - men. Ausschlussfälle aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
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Art. 5 Proporzwahl

1 Der Beitrag wird bei den Nationalrats- und den Grossratswahlen im Ver - hältnis zu den Stimmen ermittelt, die die zu berücksichtigenden Listen erhal - ten haben. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.

Art. 6 Majorzwahl – Aufteilung auf die Wahlgänge

1 Bei den Ständerats- und den Staatsratswahlen wird der gewährte Betrag auf die beiden Wahlgänge aufgeteilt; zwei Drittel sind für den ersten Wahlgang und ein Drittel ist für den zweiten Wahlgang reserviert.
2 Findet nur ein Wahlgang statt, so wird der Gesamtbetrag verteilt.

Art. 7 Majorzwahl – Verteilung des Beitrags

1 Der Beitrag an die politischen Parteien und die Wählergruppen wird für je - den Wahlgang im Verhältnis zu den Stimmen der Kandidatinnen und Kandi - daten, die berücksichtigt werden, berechnet. Er wird auf Grund der endgülti - gen Resultate festgesetzt.
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Art. 8 Vollzugsmassnahmen und Rechtsmittel

1 Die Staatskanzlei wird mit der Durchführung der Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragt.
2 Ihre Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Ver - waltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

1 Ist das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte (SGF 115.1) bei den kantonalen Wahlen 2001 noch anwendbar, so wird es wie folgt geändert:

Art. 10 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. November 2001 (StRB 09.10.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2001 Erlass Grunderlass 01.11.2001 BL/AGS 2001 f 290 / d 293
06.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_099
07.09.2011 Art. 4 geändert 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 4a eingefügt 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 4b eingefügt 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 8 geändert 01.09.2011 2011_083
07.10.2014 Abschnitt 1 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 1a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 2 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4a geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4c eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Abschnitt 2 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Abschnitt 3 aufgehoben 01.07.2015 2014_077 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.06.2001 01.11.2001 BL/AGS 2001 f 290 / d 293 Abschnitt 1 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 1 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 1a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 2 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 4 geändert 07.09.2011 01.09.2011 2011_083

Art. 4 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 4a eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083

Art. 4a geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 4b eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083

Art. 4b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 4c eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Abschnitt 2 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077 Abschnitt 3 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077

Art. 8 geändert 07.09.2011 01.09.2011 2011_083

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