Übereinkommen Nr. 160 über Arbeitsstatistiken (0.822.726.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 160 über Arbeitsstatistiken

Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1986¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Mai 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Mai 1988 (Stand am 8. August 2018) ¹ AS 1988 886
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 63) über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938², eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
ist der Auffassung, dass diese Anträge die Form eines internationalen Überein­kommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsstatistiken, 1985, bezeichnet wird.
² [BS 14 27; AS 1962 1359 , 1973 1669 , 1975 2497 , 1982 516 , 1985 1773 ]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmässig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffent­lichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:
a) Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
b)
Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
c) durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
d) Lohnstruktur und ‑verteilung;
e) Arbeitskosten;
f) Verbraucherpreisindizes;
g) Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit mög­lich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
h) berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
i) Arbeitsstreitigkeiten.
Art. 2
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, haben die Mitglieder die neuesten, im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellten Normen und Richtlinien zu berücksichtigen.
Art. 3
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, sind die repräsenta­tiven Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, anzuhören, um ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Mitarbeit sicherzu­stellen.
Art. 4
Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Daten zu veröffentlichen oder mitzuteilen, die in irgendeiner Weise die Offenlegung von Informationen über eine einzelne statistische Einheit, wie eine Person, einen Haushalt, einen Betrieb oder ein Unternehmen, zur Folge haben könnten.
Art. 5
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Inter­nationalen Arbeitsamt so bald wie möglich die gemäss dem Übereinkommen zu­sammengestellten und veröffentlichten Statistiken und Informationen über ihre Veröffentlichung zu übermitteln, insbesondere
a) die die verwendeten Verbreitungsmittel kennzeichnenden Angaben (Titel und Kennziffern im Falle gedruckter Veröffentlichungen und die entspre­chenden Beschreibungen im Falle von Daten, die in anderer Form verbreitet werden);
b) die neuesten Daten oder Zeiträume, für welche die verschiedenen Arten von Statistiken verfügbar sind, sowie die Daten ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.
Art. 6
Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäss diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden
a) zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Ände­rungen Rechnung zu tragen;
b) dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
c) von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.

II. Grundlegende Arbeitsstatistiken

Art. 7
Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebe­nenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Art. 8
Es sind Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen, um eingehende Analy­sen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen.
Art. 9
1. Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durch­schnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
2. Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Art. 10
Es sind Statistiken der Lohnstruktur und ‑verteilung für die Arbeitnehmer in bedeu­tenden Wirtschaftszweigen zusammenzustellen.
Art. 11
Es sind Statistiken der Arbeitskosten für bedeutende Wirtschaftszweige zusammen­zustellen. Soweit möglich müssen diese Statistiken mit den Daten über die Beschäf­tigung und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) des gleichen Erfassungsbereichs im Einklang stehen.
Art. 12
Es sind Verbraucherpreisindizes zu berechnen, um die zeitlichen Veränderungen der Preise von Artikeln zu messen, die für die Verbrauchsgewohnheiten wesentlicher Bevölkerungsgruppen oder der Gesamtbevölkerung repräsentativ sind.
Art. 13
Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienaus­gaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Grössen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Art. 14
1. Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
2. Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten für alle Wirt­schaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzu­stellen.
Art. 15
Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten in einer für das gesamte Land repräsen­tativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschafts­zweige zu erfassen.

III. Übernahme der Verpflichtungen

Art. 16
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat gemäss den in Teil I erwähnten allgemeinen Verpflichtungen die Verpflichtungen aus dem Überein­kommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II zu übernehmen.
2. Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikationsurkunde den oder die Artikel von Teil II anzugeben, für die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen übernimmt.
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem General­direktor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen, dass es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil Il übernimmt, die es in seiner Ratifikationsurkunde nicht schon angegeben hatte. Diese Anzeigen haben vom Tage ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.
4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation³ über die Durchfüh­rung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Gegenstände der Artikel von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht übernommen hat, an­zugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gegenstände entsprochen wird oder entsprochen werden soll.
³ SR 0.820.1
Art. 17
1. Ein Mitglied kann den Umfang der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähn­ten Statistiken zunächst auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete beschränken.
2. Jedes Mitglied, das den Umfang der Statistiken gemäss Absatz 1 dieses Artikels beschränkt, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁴ über die Durchführung des Übereinkom­mens vorzulegen hat, den Artikel oder die Artikel von Teil II anzugeben, auf welche die Beschränkung Anwendung findet, unter Angabe der Art der Beschränkung und der Gründe hierfür, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, inwieweit der Umfang der Statistiken auf andere Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete ausgedehnt werden konnte oder ausgedehnt werden soll.
3. Ein Mitglied kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch eine Erklärung an den Gene­raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in dem Monat, der jeweils auf den Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens folgt, weitere Beschränkungen des technischen Umfangs der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähnten Statistiken vornehmen. Diese Erklärungen werden ein Jahr nach der Eintragung wirksam. Jedes Mitglied, das solche Beschränkungen vornimmt, hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten die in Absatz 2 dieses Artikels erwähn­ten Angaben zu machen.
⁴ SR 0.820.1
Art. 18
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938⁵, neu gefasst.
⁵ [BS 14 27; AS 1962 1359 , 1973 1669 , 1975 2497 , 1982 516 , 1985 1773 ]

IV. Schlussbestimmungen

Art. 19
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 20
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 21
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getre­ten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
3. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internati­onalen Arbeitsamtes seine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkom­men für einen oder mehrere der Artikel von Teil II widerrufen, vorausgesetzt, dass es die übernommenen Verpflichtungen für mindestens einen dieser Artikel aufrecht­erhält. Der Widerruf wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren durch die Artikel von Teil II gebunden, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat. In der Folge kann es die übernommenen Verpflichtungen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels widerrufen.
Art. 22
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 23
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem General­sekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁶ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁶ SR 0.120
Art. 24
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig er­achtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 25
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Überein­kommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr rati­fiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 26
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in glei­cher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. August 2018 ⁷

⁷ AS 1988 887 , 1989 1425 , 1991 627 , 2005 2243 , 2008 4215 , 2013 1297 , 2018 3041 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Armenien a

29. April

2005

29. April

2006

Aserbaidschan b

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Australien c

15. Mai

1987

15. Mai

1988

Norfolk-Insel

21. August

1992

21. August

1992

Belarus b

12. Oktober

1990

12. Oktober

1991

Benin d

  6. April

2000

  6. April

2001

Bolivien e

14. November

1990

14. November

1991

Brasilien f

  2. Juli

1990

  2. Juli

1991

China

Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica c

13. Februar

2001

13. Februar

2002

Côte d’Ivoire g

  1. April

2016

  1. April

2017

Dänemark c

22. Januar

1988

22. Januar

1989

Deutschland c

25. April

1991

25. April

1992

El Salvador d

24. April

1987

24. April

1988

Finnland c

27. April

1987

27. April

1988

Griechenland c

17. März

1993

17. März

1994

Guatemala c

  7. April

1993

  7. April

1994

Indien h

  1. April

1992

  1. April

1993

Irland i

27. Oktober

1995

27. Oktober

1996

Israel c

21. Januar

2010

21. Januar

2011

Italien c

  8. November

1989

  8. November

1990

Kanada j

22. November

1995

22. November

1996

Kirgisistan b

31. März

1992 N

31. März

1992

Kolumbien k

23. März

1990

23. März

1991

Korea (Süd-) c

  8. Dezember

1997

  8. Dezember

1998

Lettland a

10. Juni

1994

10. Juni

1995

Litauen c

10. Juni

1999

10. Juni

2000

Mauritius g

14. Juni

1994

14. Juni

1995

Mexiko l

18. April

1988

18. April

1989

Moldau

10. Februar

2012

10. Februar

2013

Neuseeland c

  6. November

2001

  6. November

2002

Niederlande c

  5. Oktober

1990

  5. Oktober

1991

Norwegen c

  6. August

1987

  6. August

1988

Österreich c

  3. Juni

1987

  3. Juni

1988

Panama g

  3. April

1996

  3. April

1997

Polen d

24. April

1991

24. April

1992

Portugal c

  8. Dezember

1993

  8. Dezember

1994

Russland b

27. August

1990

27. August

1991

San Marino c

  1. Juli

1988

  1. Juli

1989

Schweden n

22. September

1986

24. April

1988

Schweiz n

  7. Mai

1987

  7. Mai

1988

Slowakei o

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien p

  3. Oktober

1989

  3. Oktober

1990

Sri Lanka q

  1. April

1993

  1. April

1994

Swasiland r

22. September

1992

22. September

1993

Tadschikistan b

26. November

1993 N

26. November

1993

Tschechische Republik o

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Ungarn c

  9. April

2010

  9. April

2011

Ukraine b

15. August

1991

15. August

1992

Vereinigte Staaten c

11. Juni

1990

11. Juni

1991

Vereinigtes Königreich c

27. Mai

1987

27. Mai

1988

Gibraltar

  7. Juli

1988

  7. Juli

1988

Insel Man s

25. Mai

1993

25. Mai

1993

Zypern c

  1. Dezember

1987

  1. Dezember

1988

a
Dieser Staat hat die Art. 7, 12 und 13 von Teil II angenommen.
b
Dieser Staat hat die Art. 7–10 von Teil II angenommen.
c
Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen.
d
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 12–15 von Teil II angenommen.
e
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 15 von Teil II angenommen.
f
Dieser Staat hat die Art. 7–10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
g
Dieser Staat hat die Art. 7–10 und 12–15 von Teil II angenommen.
h
Dieser Staat hat Art. 8 von Teil II angenommen.
i
Dieser Staat hat die Art. 7–9 und 11–15 von Teil II angenommen.
j
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9 (1) und 10–15 von Teil II angenommen.
k
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 10-15 von Teil II angenommen.
l
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 von Teil II angenommen.
m
Dieser Staat hat die Artikel 7–13 und 14 Absatz 1 von Teil II angenommen.
n
Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen, ausgenommen Art. 11.
o
Dieser Staat hat die Art. 7–10 und 12–14 von Teil II angenommen.
p
Dieser Staat hat die Art. 7–9 und 12–15 von Teil II angenommen.
q
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
r
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10 und 12–15 von Teil II angenommen.
s
Dieser Staat hat die Art. 8–10 und 12–15 von Teil II angenommen.
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