Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (415.011.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)

(J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Oktober 2021)
Das Bundesamt für Sport (BASPO),
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012¹ (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012² über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2004³ zum Erwerbsersatzgesetz,⁴
verordnet:
¹ SR 415.01 ² SR 415.011 ³ SR 834.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

1. Abschnitt: J+S-Sportarten

Art. 1 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen
¹ Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Akrobatik, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Speed­skating, Squash, Standardtanz/Latein, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trialradsport, Trampolin, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltigieren, Wasserball und Wasserspringen.⁶
² Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Biathlon, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern und Windsurfen.⁷
³ Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
⁴ Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
⁵ …⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern
¹ Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Aus­bildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.⁹
² In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Akti­vität abgerechnet werden.
³ Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten
¹ Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
a.¹⁰
in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: jede Tour;
b.¹¹
c. in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Berei­chen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche): 1. «Berg»,
2. «Wasser»,
3. «Winter».
² J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen
¹ Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.¹²
² …¹³
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 6 ¹⁴ Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers
Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkran­kung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 7 Unterteilung von Gruppen
Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
Art. 8 ¹⁵ Verbot der Teilnahme von Kindern
In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten in den Sicherheitsbereichen «Berg», «Wasser» und «Winter» teilnehmen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

Art. 9 ¹⁶ Aus- und Weiterbildungsstruktur
Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 10 ¹⁷ Dauer der Kaderbildung
¹ Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
Leiterin/Leiter

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 5–6

Weiterbildung 1

Module: 1–6

Weiterbildung 2

Module: 1–6

Coach

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 0.5–2

Weiterbildung

Module: 0,5–1

Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 8–9

Weiterbildung

Module: 1–4

Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 2

Weiterbildung

Module: 1–2

² Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
³ Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO.
⁴ Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten ¹⁸
Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 12 Qualifikation
¹ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
² Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls
¹ Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
a. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
b. der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.
² Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenz­nachweises.
³ Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden bewertet:
a. mit einer der folgenden Noten: 1. Note 1: ungenügend,
2. Note 2: genügend,
3. Note 3: gut,
4. Note 4: sehr gut; oder
b. mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
Art. 14 Empfehlung
¹ Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.
² Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:
a. sehr empfohlen;
b. empfohlen;
c. bedingt empfohlen;
d. nicht empfohlen.
³ Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschät­zungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.
⁴ Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

Art. 15 ²⁰ Anerkennung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
¹ Die Anerkennungen der J+S-Leiterinnen und -leiter werden erteilt:
a. in den A- und B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP: bezogen auf die Ziel­gruppe Kinder oder Jugendliche;
b. im Schulsport: bezogen auf die Zielgruppe Kinder oder Jugendliche; oder
c. im Kindersport.
² ...²¹
³ In der Sportart Allround wird keine Anerkennung erteilt.
⁴ ...²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 16 ²³ Leiteranerkennung Schulsport
¹ Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen.
² Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder in der Sportart Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen ausüben wollen, können die J+S-Leiter­anerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 17 ²⁴ Leiteranerkennung Kindersport
¹ Die J+S-Leiteranerkennung Kindersport wird erworben durch:
a. die erfolgreiche Absolvierung einer J+S-Leiterausbildung in den A- und B‑Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP in der Zielgruppe Kinder;
b. die erfolgreiche Absolvierung einer spezifischen Ausbildung J+S-Kinder­sport.
² Sie berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten mit Kindern in sämtlichen A‑Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 18 ²⁵ Zusätzliche Anerkennung als Militärsportleiterin und -leiter
¹ Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leiter­tätigkeit ausüben wollen, können in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den J+S-Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen eine J+S-Leiteranerken­nung in der Zielgruppe Jugendliche beantragen.
² Der J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart tätig sein wird, reicht den Antrag der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde ein. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 19 ²⁶ Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S‑Leiterinnen und -Leiter
Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 20 ²⁷ Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten
¹ Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
² Verfügt in J+S-Aktivitäten mit Kindern in den B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
³ Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Jugendliche und Kinder gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
⁴ Die nach Absatz 2 oder 3 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 21 ²⁸ Lager- und Kursleiterinnen und -leiter
¹ Zur Durchführung eines Lagers in der Sportart Lagersport/Trekking muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Lagerleiter/in» verfügen.
² Zur Durchführung von Touren in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie von Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Kursleiter/in» verfügen.²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 22 ³⁰ Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings
Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:
a. J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
b.
J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;
c.³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 23 und 24 ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

5. Abschnitt: …

Art. 25 und 26 ³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten
¹ J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiter­anerkennung.
² J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Experten­aus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.
³ …³⁴
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 28 Experteneinsatz in der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
¹ Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Lei­tern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
a. in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard, Sportklettern und Windsurfen maximal 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
b. in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: maximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.³⁵
² J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen einge­setzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).

7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

Art. 29
¹ Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952³⁶ wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet:
a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
c.³⁷
d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kanto­nen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
g. Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die zum Abschluss «Trainerin/Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Trainerin/Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung» führen, während maximal 6 Tagen je Ausbildungs­gang.
² Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
³ Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind.
³⁶ SR 834.1
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 30
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anhang 1 ³⁸

³⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
(Art. 9)

Aus- und Weiterbildungsstruktur

1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und der J+S-Expertinnen und ‑Experten

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wie­dererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Lei­terkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe 2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe 1 auf.

2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2 ³⁹

³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
(Art. 18 Abs. 2)

Militärsportleiterinnen und -leiter

1. Militärsportleiterausbildungen

Bezeichnung

Ausbildungskompetenz

Ausbildung zum MSL

Militärsportleiter/in 1 (MSL 1)

Unterstützen die Sportausbil-
­dung in AGA, FGA und VBA, allen Lehrgängen sowie in der VBA 2 (FDT).

BO während ihrer Offiziersaus­bildung. BU während ihrer Grundausbildung an der BUSA. Milizoffiziere in der Ausbildung zum Offizier. Spitzensportler/in in der Spitzensport-RS. FBO/FBU bei Bedarf. Geeig­nete Sportler/innen (Miliz) in speziellen MSL-Kursen.

Militärsportleiter/in 2 (MSL 2)

Sind verantwortlich für die Sportausbildung in der AGA, FGA, VBA, Uof LG und
höh Uof LG. Sie unterstützen
den MSL 3 in der Sportausbil-
dung in den Kaderlehrgängen.

Selektionierte BO/BU während ihrer Grundausbildung zum Berufsmilitär. Sportoffiziere der Gs Vb/ Trp Kö. FBO/FBU bei Bedarf, Fachlehrer/innen bei Bedarf.

Militärsportleiter/in 3 (MSL 3)

Sind verantwortlich für die MSL 1-Ausbildung in den Lehrgän­gen der Berufsunteroffiziers­schule (BUSA), den Offiziers­lehr-
gängen und in der Spitzensport-RS. Erteilen die Sportausbildung an der Militär­akademie (MILAK).

BO/BU, welche die Zusatzaus­bildung am BASPO sowie die Prüfung SLRG Brevet II bestanden haben.

Militärsportleiter/in Experte/Expertin, Sportver­antwortliche/r des LVb

Sind verantwortlich für die Umsetzung des Sports in den Lehrverbänden.

BU (MSL Exp)
SLRG Brevet II

2. …

Anhang 3 ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
(Art. 20)

Erforderliche Ausbildungen der J+S-Leiterinnen und -Leiter

1. Ausbildungsanforderungen

Zur Leitung von Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss jede eingesetzte J+S-Leiterin oder jeder eingesetzte J+S-Leiter über eine der aufgeführten Ausbildungen verfügen:

Sportart

Erforderliche Ausbildung

Akrobatik

Akrobatik

Allround

Anerkennung nach Art. 15 Abs. 1 bezogen auf die Zielgruppe Kinder

American Football

American Football

Armbrust

Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole

Artistic Swimming

Artistic Swimming, Gymnastik und Tanz, Rettungsschwimmen, Rhythmische Gymnastik, Schwimmen, Wasserball, Wasser­springen

Badminton

Badminton

Bahnradsport

Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport,

Baseball/Softball

Baseball/Softball

Basketball

Basketball, Korbball

Bergsteigen

Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern

Biathlon

Biathlon

BMX

BMX, Bahnradsport, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport

Bogenschiessen

Bogenschiessen, Armbrust, Gewehr, Pistole

Curling

Curling

Einrad

Einrad, Bahnradsport, BMX, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport

Eishockey

Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Inlinehockey, Roll­hockey, Streethockey, Synchronized Skating

Eiskunstlauf

Eishockey, Eiskunstlauf, Gymnastik und Tanz, Synchronized Skating

Eisschnelllauf

Eishockey, Eisschnelllauf, Speedskating

Faustball

Faustball, Korbball, Volleyball, Turnen

Fechten

Fechten

Fussball

Fussball

Geräteturnen

Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen

Gewehr

Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole

Golf

Golf

Gymnastik und Tanz

Gymnastik und Tanz, Eiskunstlauf, Geräteturnen, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Rhönrad, Rock’n’Roll, Standardtanz/Latein, Synchronized Skating, Turnen

Handball

Handball, Korbball

Hornussen

Hornussen

Inlinehockey

Inlinehockey, Eishockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speed­skating, Streethockey

Judo

Judo, Ju-Jitsu

Ju-Jitsu

Judo, Ju-Jitsu

Kanusport

Kanusport

Karate

Karate

Korbball

Korbball, Basketball, Faustball, Handball, Turnen

Kunstradfahren

Kunstradfahren, Bahnradsport, BMX, Einrad, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport

Kunstturnen

Kunstturnen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen

Lagersport/Trekking

Lagersport/Trekking

Landhockey

Landhockey

Leichtathletik

Leichtathletik, Triathlon, Turnen

Light Contact Boxing

Light Contact Boxing

Mountainbike

Mountainbike, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport

Nationalturnen

Nationalturnen, Ringen, Schwingen, Turnen

Orientierungslauf

Orientierungslauf, Mountainbike, Strassenradsport, Radquer, Skilanglauf

Parkour

Parkour

Pistole

Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole

Radball

Radball, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport

Radquer

Radquer, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Strassenradsport, Trialradsport

Reiten

Reiten, Voltigieren

Rettungsschwimmen

Rettungsschwimmen, Artistic Swimming, Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen

Rhönrad

Rhönrad, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen

Rhythmische Gymnastik

Rhythmische Gymnastik, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Trampolin, Turnen

Ringen

Ringen, Nationalturnen

Rock’n’Roll

Rock’n’Roll, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Standardtanz/Latein

Rollhockey

Rollhockey, Eishockey, Inlinehockey, Rollkunstlauf, Speed­skating, Streethockey

Rollkunstlauf

Rollkunstlauf, Inlinehockey, Rollhockey, Speedskating

Rudern

Rudern

Rugby

Rugby

Schwimmen

Schwimmen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Triathlon, Wasserball, Wasserspringen

Schwingen

Schwingen, Nationalturnen

Segeln

Segeln

Skifahren

Skifahren, Snowboard

Skilanglauf

Skilanglauf, Orientierungslauf

Skispringen

Skispringen

Skitouren

Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern

Snowboard

Skifahren, Snowboard

Speedskating

Speedskating, Eisschnelllauf, Inlinehockey, Rollhockey, Rollkunstlauf

Sportklettern

Sportklettern, Bergsteigen, Skitouren

Squash

Squash

Standardtanz/Latein

Standardtanz/Latein, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll

Strassenradsport

Strassenradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Trialradsport, Triathlon

Streethockey

Streethockey, Eishockey, Inlinehockey, Rollhockey

Synchronized Skating

Synchronized Skating, Eishockey, Eiskunstlauf, Gymnastik und Tanz

Tchoukball

Tchoukball

Tennis

Tennis

Tischtennis

Tischtennis

Trampolin

Trampolin, J+S-Anerkennung mit dem Zusatz Trampolin

Trialradsport

Trialradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport

Triathlon

Triathlon, Bahnradsport, Leichtathletik, Mountainbike, Schwimmen, Strassenradsport, Triathlon

Turnen

Turnen, Baseball/Softball, Basketball, Faustball, Fussball, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Handball, Korbball, Kunstturnen, Leichtathletik, Nationalturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll, Standardtanz/Latein, Tchoukball, Trampolin, Unihockey, Volleyball

Unihockey

Unihockey, Turnen

Volleyball

Volleyball, Turnen, Faustball

Voltigieren

Voltigieren, Reiten

Wasserball

Wasserball, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserspringen

Wasserspringen

Wasserspringen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserball, Trampolin

Windsurfen

Windsurfen

2. Erforderliche Zusatzausbildungen

Zur Leitung von spezifischen Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die aufgeführte Zusatzausbildung verfügen:

Sportart

Spezifische Aktivität

Erforderliche Zusatzausbildung

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II (Touring)

Kanusport mit Zusatz Touring oder Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad grösser als Wildwasser II (Wildwasser)

Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Lagersport/Trekking

Wanderungen mit Übernachtung im Biwak oberhalb der Wald­grenze, die im Bereich bis und mit T3 stattfinden

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Berg»

Lagersport/Trekking

– Aktivitäten auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II mit offenen Booten oder einem Floss
– Anspruchsvolle Bach- und Flusstrekkings
– Anspruchsvolles Flussschwimmen
– Flusssurfen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Wasser»

Lagersport/Trekking

– Winterlager, in einer abge­legenen Gegend ohne winter­sichere Zufahrt
– Winterübernachtungen, die im Zelt, Iglu usw. stattfinden, ohne dass ein Lagerhaus mit wintersicherer Zufahrt schnell erreicht werden kann
– Anspruchsvolle oder lange Schneeschuhwanderungen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Winter»

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