Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (812.51)
CH - BE

Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern

1 812.51 Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2014) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1, 37 Absatz 2 und 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwal tung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Übergangsrat
1 Mit dieser Verordnung wird der Übergangsrat der Universitären Psychiatri schen Dienste Bern (Übergangsrat) als strategisches Gremium der Universitär en Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) eingesetzt.
2 Er ist der Geschäftsleitung der UPD vorgesetzt.
3 Er kann der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Anträge stellen.
4 Organisation und Geschäftsgang des Übergangsrates werden in einem Re glement geregelt, das von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor zu genehmigen ist.

Art. 2

Zusammensetzung
1 Der Übergangsrat besteht aus a einer Präsidentin oder einem Präsidenten, b der Rektorin oder dem Rektor der Universität Bern und c weiteren drei bis fünf Mitgliedern.
2 Nicht Einsitz nehmen können Mitglieder des Regierungsrates und von Gemeindeexekutiven sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Verwaltung.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-16
812.51 2

Art. 3

Ernennung, Amtsdauer
1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder der Gesundheits- und Fürsor gedirektor ernennt die Mitglieder des Übergangsrates nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c nach Konsultation der Erziehungsdirektion.
2 Die Mitglieder des Übergangsrates werden für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren, längstens jedoch bis zur Verselbstständigung der UPD als Aktien gesellschaft ernannt.

Art. 4

Aufgaben
1 Dem Übergangsrat obliegt die strategische Führung der UPD und die unmit telbare Aufsicht über deren Geschäftstätigkeit.
2 Der Übergangsrat hat namentlich folgende Aufgaben: a Er verabschiedet das Reglement des Übergangsrates. b Er verabschiedet das Geschäftsreglement, das Organigramm, das Leitbild und das Konzept der UPD zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedi rektorin oder des Gesundheits- und Fürsorgedirektors. c Er nimmt die strategische Führung im Hinblick auf die Verselbstständi gung der UPD als Aktiengesellschaft wahr. d Er unterzeichnet den Vertrag zwischen den UPD und der Universität Bern, die Leistungsvereinbarung zwischen den UPD und der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor sowie weitere Leistungsvereinbarungen. e Er verabschiedet den Budgetvorschlag zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und nimmt von der Jahresrechnung Kenntnis. f Er schlägt der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesund heits- und Fürsorgedirektor Kandidatinnen und Kandidaten für die Anstel lung der oder des Vorsitzenden sowie der übrigen Mitglieder der Ge schäftsleitung der UPD vor. g Er schliesst mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Geschäfts leitung der UPD Zielvereinbarungen ab und beurteilt periodisch deren oder dessen Leistung und Verhalten. h Er unterstützt und berät die Geschäftsleitung der UPD in Fragen, welche die Leitung und die Administration der UPD betreffen, und nimmt zuhan den der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Stellung zu Geschäften aus diesen Bereichen. i Er vermittelt bei Konflikten innerhalb der UPD.
3 812.51 k Er vertritt die UPD nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht an die Ge schäftsleitung der UPD delegiert wird oder in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion fällt.
3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder der Gesundheits- und Fürsor gedirektor und der Übergangsrat führen mindestens einmal jährlich ein gemein sames strategisches Führungsgespräch durch.
4 Der Übergangsrat und das Amt für Grundstücke und Gebäude führen mindes tens einmal jährlich ein Planungsgespräch bezüglich anstehender Immobilien geschäfte durch.

Art. 5

Entschädigung
1 Die Mitglieder des Übergangsrates werden wie folgt entschädigt: a Präsidentin oder Präsident des Übergangsrates: 36 400 Franken pro Jahr, b übrige Mitglieder des Übergangsrates: 11 200 Franken pro Jahr.
2 Die Spesen sind in der Entschädigung inbegriffen.

Art. 6

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Auf gaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF 1 ) ) wird wie folgt geändert:

Art. 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG 2 ) ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 18. Dezember 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 152.221.121
2) BSG 103.1
812.51 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 14-16
5 812.51 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 14-16
Markierungen
Leseansicht