Verordnung über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle (914.10.66)
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Verordnung über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle

Verordnung über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle vom 28.03.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 13 des Ausführungsgesetzes vom 22. Mai 1997 zur Bun - desgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle; gestützt auf die Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Nutztierver - sicherungsanstalt (Sanima) vom 24. Februar 2017; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Bei der Sanima versicherte Tiere

1 Die Entsorgungsprämien der Halter von Tieren, die obligatorisch bei der Sa - nima versichert sind, werden wie folgt festgesetzt (pro Tier):
a) Rindviehgattung
1. bis 160 Tage alte Tiere: Fr. 2.30
2. 160 bis 730 Tage alte Tiere: Fr. 3.45
3. über 730 Tage alte Tiere: Fr. 5.25
b) Pferdegattung
1. Equiden bis 30 Monate sowie Ponys, Kleinpfer - de und Esel: Fr. 3.30
2. Pferde, Maultiere und Maulesel über 30 Monate: Fr. 6.60
c) Schweinegattung
1. Mutterschweine (einschliesslich Saugferkel): Fr. 6.00
2. abgesetzte Ferkel (9–25 kg): Fr. 1.20
3. alle anderen Schweine: Fr. 1.20
d) Schafgattung
1. Jungschafe bis 1-jährig: Fr. 0.65
2. Schafe und Widder über 1-jährig: Fr. 1.65
e) Ziegengattung
1. Jungziegen bis 1-jährig sowie Zwergziegen: Fr. 0.50
2. Ziegen und Ziegenböcke über 1-jährig: Fr. 1.40
f) Damhirsche und Rothirsche in Gehegen
1. Damhirsche jeden Alters: Fr. 1.50
2. Rothirsche jeden Alters: Fr. 2.00
g) Lamas und Alpakas
1. Lamas bis 2-jährig: Fr. 1.50
2. Lamas über 2-jährig: Fr. 2.50
3. Alpakas bis 2-jährig: Fr. 1.00
4. Alpakas über 2-jährig: Fr. 1.50
h) Geflügel
1. Truthühner und Gänse jeden Alters: Fr. 0.088
2. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mast - poulets): Fr. 0.022
3. Legehennen, Zuchthennen und -hähne (Lege- und Mastlinien): Fr. 0.044
4. Mastpoulets jeden Alters
4.1. Standardrasse: Fr. 0.044
4.2. langsam wachsende Rasse: Fr. 0.022
5. Wachteln: Fr. 0.022
6. andere Kategorien von Hausgeflügel (in Gefan - genschaft gehaltenes Geflügel): Fr. 0.044
i) Fische aus Fischzuchten, pro 100 kg: Fr. 2.75

Art. 2 Übrige Tiere

1 Bei den übrigen Tieren (z.B. Bisons, Strausse usw.) wird die Entsorgungs - gebühr nach dem tatsächlichen Gewicht der in die Sammelstellen gelieferten tierischen Abfälle berechnet.
2 Die Entsorgungsgebühr beträgt 0.60 Fr./kg.

Art. 3 Schlachtabfälle

1 Die Entsorgungsgebühr für Schlachtabfälle und Knochen (ebenfalls diejeni - gen von Notschlachtungen) wird nach dem tatsächlichen Gewicht der in die Sammelstellen gelieferten Abfälle berechnet.
2 Die Entsorgungsgebühr beträgt 0.60 Fr./kg.

Art. 4 Gebührenbefreiung

1 Für die Entsorgung von Kadavern von Hunden oder anderen kleinen Haus - tieren und einheimischer wildlebender Tiere wird von den Haltern keine Ent - sorgungsgebühr erhoben.

Art. 5 Tierische Abfälle aus einem anderen Kanton

1 Bei allen Abfällen, die aus einem anderen Kanton stammen, wird die Ent - sorgungsgebühr nach dem tatsächlichen Gewicht der in die Sammelstellen gelieferten Abfälle berechnet.
2 Die Entsorgungsgebühr beträgt 0.80 Fr./kg.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 25. April 2016 über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.66) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.03.2017 Erlass Grunderlass 01.05.2017 2017_029 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.03.2017 01.05.2017 2017_029
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