Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz
IX C/1/2 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz Vom 20. November 2007 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) 1 ) , verordnet: 1. Allgemeines
Art. 1 Beirat zur Entwicklung des Tourismus
1 Der Regierungsrat bestellt einen Beirat zur Entwicklung des Tourismus.
2 Der Beirat setzt sich aus fünf bis sieben fachlich ausgewiesenen Mitglie - dern zusammen, die innerhalb oder ausserhalb des Kantons tätig und wohn - haft sein können. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen De - partements führt von Amtes wegen den Vorsitz.
3 Der Beirat berät den Regierungsrat in Tourismusfragen, unterbreitet seine Empfehlungen zu beantragten Mitteln aus dem Tourismusfonds und stellt Projektinitiativen fallweise seine Fachkompetenz zur Verfügung. *
Art. 2 Kantonale Verwaltungsbehörde
1 Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Buchstabe a des Gesetzes ist das Departement Volkswirt - schaft und Inneres (Departement).
Art. 3 Mitgliedschaften
1 Der Kanton kann Mitglied von Tourismusorganisationen werden.
2 Das Departement entscheidet über Mitgliedschaft und Beiträge im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen und des Budgets. 2. Finanzhilfen
Art. 4 Gesuchsunterlagen
1 Das Departement legt fest, welche notwendigen Unterlagen (Pläne, Kostenvoranschlag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubeschrieb, Finanzie - rungsnachweis usw.) zur Behandlung der Beitragsgesuche eingereicht wer - den müssen. 1) GS IX C/1/1 SBE X/6 385 1
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Art. 5 Prüfung und Entscheid
1 Das Departement prüft die Gesuche, holt Mitberichte ein und unterbreitet sie dem Beirat. *
2 Der Beirat tagt in der Regel einmal pro Quartal. Er stellt Antrag an den Re - gierungsrat.
3 Finanzhilfen beschliesst der Regierungsrat nach freiem Ermessen. Seine Entscheide sind endgültig (Art. 17 Abs. 3 TEG).
Art. 6 Ausschluss
1 An Vorhaben mit weniger als 20'000 Franken Gesamtkosten wird keine Fi - nanzhilfe gewährt (Art. 8 Bst. d TEG).
Art. 7 Auszahlung von Beiträgen
1 Das Departement erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und Verträge und zahlt die gewährten Finanzhilfen aus.
2 Die Beitragsempfänger haben dem Departement eine Schlussabrechnung einzureichen. 3. Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe
Art. 8 Kurtaxen
1 Die Höchstpauschale, die von Eigentümern und Eigentümerinnen und Dau - ermietenden von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Wohnzelten, Mobil - homes und dergleichen erhoben werden darf, beträgt pro Jahr 360 Fran - ken. *
2 Die Tageshöchsttaxe für Gäste darf 4 Franken nicht übersteigen.
Art. 9 Dauermietende
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1 Als dauermietend gilt, wer einen Mietvertrag über mindestens drei aufein - ander folgende Monate abgeschlossen hat. *
2 Falls mehrere Dauermietende innerhalb eines Jahres für jeweils mehr als drei Monate dasselbe Objekt mieten, sind alle verpflichtet, Pauschalen zu bezahlen. *
3 Soweit das Überlassen länger als einen Monat dauert, können die kommu - nalen Regelungen Pauschalen vorsehen (Art. 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 TEG).
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Art. 10 Familienangehörige
1 Als Familienangehörige (Art. 15 Abs. 3 TEG) des Beherbergers oder der Be - herbergerin gelten Eltern und Kinder, Stiefkinder, Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin sowie Konkubinatspart - ner oder -partnerin, voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und En - kelkinder.
Art. 11 Veranlagung und Bezug
1 Die Gemeinden werden im Sinne von Artikel 12 TEG mit dem Vollzug be - auftragt. *
2 Als Grundlage für die Veranlagung dienen die vom Kanton abgegebenen Meldeformulare oder entsprechende Formulare der Gemeinden.
Art. 12 Meldepflicht, Meldetermine
1 Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsge - treu ausgefüllt bei der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Tourismusor - ganisation einzureichen.
2 Die Gemeinden legen die Meldetermine fest.
Art. 13 Bezahlung
1 Die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgaben sind nach den Bestim - mungen der Gemeinde an diese oder an die von ihr beauftragte Tourismus - organisation abzuliefern.
Art. 14 Amtliche Veranlagung
1 Wird die Meldepflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht oder nur unvollstän - dig erfüllt, setzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Tourismusorgani - sation die Abgabe fest. Im Übrigen bleibt die Strafbestimmung gemäss Arti - kel 18 TEG vorbehalten. * 4. Inkrafttreten
Art. 15
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Die Verordnung zum Tourismusgesetz vom 2. Dezember 1991 und der Be - schluss über die Erhebung von Beherbergungstaxen vom 2. Juli 1991 wer - den aufgehoben. 3
IX C/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 26 22.04.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 26
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IX C/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 3 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 8 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 9 22.04.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 26 Art. 9 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 9 Abs. 2 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 11 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 Art. 14 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26 5
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