Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken
vom 30. September 2022 (Stand am 1. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
verordnet:
¹ SR 531
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.
Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
¹ Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991² (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.
² Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.
³ Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.
⁴ Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.
² SR 814.20
Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen
Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:
a. die Artikel 31 Absatz 2 und 33 GSchG³; b. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes 21. Juni 1991⁴ über die Fischerei.
³ SR 814.20 ⁴ SR 923.0
Art. 4 Vollzug
Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 30. April 2023.
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