Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (172.041.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ) vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
¹ Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
b. Auskünfte aus Registern.
² Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
c.²
der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004³.
² Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
³ SR 152.3
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴.
⁴ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985⁵ über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1985 1699 ; 1993 1260 ; 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1]
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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