Verordnung über die Landumlegung
                            VII B/1/3  Verordnung über die Landumlegung  Vom 26. April 1989 (Stand 1. Oktober 1989)  Der Landrat,  gestützt   auf   Artikel  23   des   Raumplanungs-   und   Baugesetzes   vom   1.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988  1  )  ,  erlässt folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffserklärung; Zweck von Landumlegungen
                            1  und Grenzbereinigungen. Sie dienen dazu, die Nutzung des Bodens als Bau  -  land zu konzentrieren und den nicht als Bauland benötigten Boden soweit  möglich der Landwirtschaftszone oder einer Schutzzone zuzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einleitung von Landumlegungen
                            1  Landumlegungen können eingeleitet werden, wenn Nutzungspläne dies er  -  fordern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf   Beschluss   der   Gemeinde,   zu   welcher   das   Umlegungsgebiet   ge  -  hört, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zu  -  gleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Trägerschaft der Landumlegung; Aufsicht
                            1  Die   Gemeinde   führt   die   von   ihr   angeordneten   Landumlegungen   selbst  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Landumlegungen aufgrund eines Beschlusses gemäss Artikel  2  Buch  -  stabe  Säumnis  der Genossenschaft kann die  Gemeinde alle notwendigen Mass  -  nahmen   und   Verfügungen   zur   zeitgerechten   Durchführung   des   Unterneh  -  mens treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gesamte Verfahren steht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Planungspflicht; Perimeter
                            1  Die Landumlegung erfolgt aufgrund eines Überbauungsplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Umlegungsgebiet ist genau zu bezeichnen; es kann auch aus räumlich  getrennten Flächen bestehen.  1)  GS  VII  B/1/1  SBE IV/1 98  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Baupflicht bei Baulandumlegungen der Gemeinde
                            1  Die Gemeinden können bei den von ihnen angeordneten Baulandumlegun  -  gen für die im Landumlegungsverfahren ausgeschiedenen Baugebiete eine  Bau- und Erschliessungspflicht im Rahmen der Nutzungsplanung und des  Überbauungsplanes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Baupflicht ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Landumlegung  nachzukommen. Diese Frist kann vom Gemeinderat aus wichtigen Gründen  um   höchstens   drei   Jahre   erstreckt   werden.   Der   Gemeinderat   kann   die  Baupflicht im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Baupflicht nicht erfüllt, kann die Gemeinde das Grundstück oder  den unüberbauten Teil davon nach den enteignungsrechtlichen Grundsätzen  übernehmen, sofern der Eigentümer keinen begründeten Eigenbedarf nach  -  weist. Die Gemeinde überführt solche Grundstücke unter Auferlegung einer  Baupflicht in privates Eigentum; sie berücksichtigt dabei vorab Interessen  -  ten mit Eigenbedarf und achtet auf eine flächensparende Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umlegungsmasse; Landabzüge
                            1  Die im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke bilden die Umlegungs  -  masse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  für die Erschliessung und für die dem Gebiet dienenden Ausstattungen wie  Spielplätze, Parkierungsanlagen, Grünflächen sowie öffentliche Quartierbau  -  ten benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuteilungsgrundsätze
                            1  Die beteiligten Grundeigentümer haben Anspruch auf Zuteilung eines oder  mehrerer,   nach  Durchführung   des   Landabzuges   verhältnismässig   flächen  -  gleicher Grundstücke unter Berücksichtigung besonderer Wertunterschiede  infolge verschiedenartiger Bauzone oder bestehender Überbauung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke   des   Altbestandes,   die   infolge   ihrer   geringen   Grösse   nicht  überbaut werden können, sind vom  Träger der Umlegung zu übernehmen  und zu entschädigen, sofern nicht mit Zustimmung der Betroffenen eine Zu  -  teilung zu Gesamteigentum, Miteigentum oder Stockwerkeigentum möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten der Umlegung
                            1  Die Kosten für die Durchführung der Landumlegung und für die Erstellung  von   Erschliessungsanlagen   und   Ausstattungen   sind   von   den   beteiligten  Grundeigentümern zu tragen. Soweit die Umlegung besonderen Interessen  der Gemeinde dient, hat diese an die Kosten Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Umlegung werden nach Massgabe der Zuteilungsmethode  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kosten der Umlegung besteht zugunsten der Trägerschaft ein ge  -  setzliches Grundpfandrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ablauf des Umlegungsverfahrens
                            1  Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in die Stufen Einleitungsverfah  -  ren, Zuteilungsverfahren und Genehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inhalt des Einleitungsbeschlusses
                            1  Das   Einleitungsverfahren   wird   durch   den   Einleitungsbeschluss   abge  -  schlossen, welcher folgende Festlegungen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Umlegungsgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Träger der Landumlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Altbestand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zuteilungsmethode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Statuten   der   Umlegungsgenossenschaft   bei   Landumlegungen   auf  -  grund eines Beschlusses gemäss Artikel  2  Buchstabe  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahren bei Einleitung durch die Gemeinde
                            1  Vor dem Einleitungsbeschluss der Gemeinde ist den betroffenen Grundei  -  gentümern ausreichend Gelegenheit zu geben, sich über das Projekt zu in  -  formieren und sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die an einem Grund  -  stück   im   Umlegungsgebiet   dinglich   Berechtigten,   wenn   sie   durch   das  Projekt in schützenswerten Interessen tangiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einleitungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding  -  lich   Berechtigten   durch   eingeschriebenen   Brief   persönlich   zu   eröffnen.   In  der   Mitteilung   ist   ausser   der   Rechtsmittelbelehrung   darauf   hinzuweisen,  dass die zum Einleitungsbeschluss gehörenden Pläne und weiteren Unterla  -  gen während 30  Tagen zur Einsicht aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Einleitungsbeschluss sind der Regierungsrat und das Grundbuchamt  in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren bei Einleitung durch die Mehrheit von Grundeigentü
                            -  mern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  teiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteilig  -  ten Bodens gehört, durchgeführt werden, so muss der Einleitungsbeschluss  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu dieser  Gründungsversammlung sind alle  Grundeigentümer, die  in das  Verfahren einbezogen werden sollen, mindestens 30  Tage im voraus durch  eingeschriebenen   Brief   einzuladen.   In   gleicher   Weise   sind   die   an   einem  Grundstück im Umlegungsgebiet dinglich Berechtigten einzuladen, wenn sie  durch das Projekt in schützenswerten Interessen tangiert werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Gründungsversamm  -  lung folgende Unterlagen zur Einsicht aufgelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein   Vorprojekt,   bestehend   aus   dem   Überbauungsplan   gemäss   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absatz  1,  dem   Perimeterplan   gemäss   Artikel  4  Absatz  2  mit  ge  -  nauer   Bezeichnung   der   einzelnen   Grundstücke   sowie   einem   Bericht  über das Vorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Vorschlag über die mutmasslichen Kosten und über die ungefähre  Belastung der Grundeigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Statutenentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt  an der Gründungsversammlung  ein  Einleitungsbeschluss  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Buchstabe  b zustande, so ist dies durch öffentliche Urkunde fest  -  zustellen. Daraufhin sind die statutarischen Organe zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Einleitungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding  -  lich Berechtigten durch das dafür zuständige Organ der Umlegungsgenos  -  senschaft in der in Artikel  11  Absatz  2 beschriebenen Weise zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vom Einleitungsbeschluss sind die betreffende Gemeinde sowie der Regie  -  rungsrat und das Grundbuchamt in Kenntnis zu setzen. Die Statuten bedür  -  fen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wirkung des Einleitungsbeschlusses
                            1  Die   sich   aus   dem   beschlossenen   Unternehmen   ergebenden   Rechte   und  Pflichten gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber eines im Umlegungs  -  gebiet gelegenen Grundstücks über. Gleiches gilt für die Erwerber von ding  -  lichen Rechten an Grundstücken im Umlegungsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Umlegungsverfahrens bedürfen rechtliche oder tatsächliche  Änderungen   an   Grundstücken   im   Umlegungsgebiet   einer   Bewilligung   des  Gemeinderates   bzw.   des   zuständigen   Organes   der   Umlegungsgenossen  -  schaft. Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn durch die Ände  -  rung das Projekt beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einbezug eines Grundstückes in das Umlegungsverfahren ist nach der  Mitteilung   des   Einleitungsbeschlusses   im   Grundbuch   anzumerken.   Die  Eigentümer sind von der vorgenommenen Anmerkung zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt des Zuteilungsbeschlusses
                            1  Das Zuteilungsverfahren wird durch den Zuteilungsbeschluss abgeschlos  -  sen, welcher folgende Festlegungen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Landabzüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Neuzuteilungsplan  unter Neuordnung  der dinglichen  und vorgemerk  -  ten persönlichen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausgleich von Mehr- und Minderzuteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kosten der Umlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Eröffnung des Zuteilungsbeschlusses; Einsprache
                            1  Der Zuteilungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding  -  lich   Berechtigten   durch   eingeschriebenen   Brief   persönlich   zu   eröffnen.   In  dieser Mitteilung ist ausser der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen,  dass die zum Zuteilungsbeschluss gehörenden Pläne und weiteren Unterla  -  gen während 30  Tagen zur Einsicht aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Zuteilungsbeschluss kann binnen 30  Tagen Einsprache bei der  zuständigen  Behörde oder beim zuständigen Genossenschaftsorgan erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Genehmigungsverfahren; Eigentumsübergang
                            1  Der Regierungsrat genehmigt mit dem Zuteilungsbeschluss der Landumle  -  gung   gleichzeitig   den   Nutzungsplan,   sofern   ein   solcher   gleichzeitig   be  -  schlossen wird. Mit der regierungsrätlichen Genehmigung tritt die Landum  -  legung unter Vorbehalt noch hängiger Rechtsmittelverfahren in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten der Landumlegung treten die sich aus der Neuzutei  -  lung ergebenden Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Die Träger  -  schaft der Landumlegung hat für die Nachführung der grundbuchlichen Ver  -  hältnisse zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsschutz
                            1  Gegen  Verfügungen und  Entscheide  von  ausführenden  Organen  der  Ge  -  meinde   oder   der   Umlegungsgenossenschaft   kann   binnen   30  Tagen   beim  Regierungsrat   und   gegen   dessen   Beschwerdeentscheide   nach   Massgabe  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   beim Verwaltungsgericht Beschwer  -  de erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung und der  Versammlung   der   Umlegungsgenossenschaft   einschliesslich   der   Grün  -  dungsversammlung richtet sich nach Artikel  8a des Gesetzes über das Ge  -  meindewesen  2  )  . Bei  Beschwerden  gegen  den  Einleitungs-  oder  den  Zutei  -  lungsbeschluss beträgt die Beschwerdefrist 30  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorläufige Regelung
                            1  Solange   das   kommunale   Recht   hierzu   keine   Ausführungsbestimmungen  erlässt, ist bei Landumlegungen der Gemeinde der Gemeinderat die zustän  -  dige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.  1)  GS  III  G/1  2)  GS  II  E/2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/3  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 1989  3  )  .  3)  B des RR vom 6.  Juni 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6