Verordnung über die Landumlegung (VII B/1/3)
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Verordnung über die Landumlegung

VII B/1/3 Verordnung über die Landumlegung Vom 26. April 1989 (Stand 1. Oktober 1989) Der Landrat, gestützt auf Artikel 23 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai
1988 1 ) , erlässt folgende Verordnung:

Art. 1 Begriffserklärung; Zweck von Landumlegungen

1 und Grenzbereinigungen. Sie dienen dazu, die Nutzung des Bodens als Bau - land zu konzentrieren und den nicht als Bauland benötigten Boden soweit möglich der Landwirtschaftszone oder einer Schutzzone zuzuordnen.

Art. 2 Einleitung von Landumlegungen

1 Landumlegungen können eingeleitet werden, wenn Nutzungspläne dies er - fordern,
a. auf Beschluss der Gemeinde, zu welcher das Umlegungsgebiet ge - hört, oder
b. auf Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zu - gleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört.

Art. 3 Trägerschaft der Landumlegung; Aufsicht

1 Die Gemeinde führt die von ihr angeordneten Landumlegungen selbst durch.
2 Bei Landumlegungen aufgrund eines Beschlusses gemäss Artikel 2 Buch - stabe Säumnis der Genossenschaft kann die Gemeinde alle notwendigen Mass - nahmen und Verfügungen zur zeitgerechten Durchführung des Unterneh - mens treffen.
3 Das gesamte Verfahren steht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.

Art. 4 Planungspflicht; Perimeter

1 Die Landumlegung erfolgt aufgrund eines Überbauungsplanes.
2 Das Umlegungsgebiet ist genau zu bezeichnen; es kann auch aus räumlich getrennten Flächen bestehen. 1) GS VII B/1/1 SBE IV/1 98 1
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Art. 5 Baupflicht bei Baulandumlegungen der Gemeinde

1 Die Gemeinden können bei den von ihnen angeordneten Baulandumlegun - gen für die im Landumlegungsverfahren ausgeschiedenen Baugebiete eine Bau- und Erschliessungspflicht im Rahmen der Nutzungsplanung und des Überbauungsplanes anordnen.
2 Der Baupflicht ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Landumlegung nachzukommen. Diese Frist kann vom Gemeinderat aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre erstreckt werden. Der Gemeinderat kann die Baupflicht im Grundbuch anmerken lassen.
3 Wird die Baupflicht nicht erfüllt, kann die Gemeinde das Grundstück oder den unüberbauten Teil davon nach den enteignungsrechtlichen Grundsätzen übernehmen, sofern der Eigentümer keinen begründeten Eigenbedarf nach - weist. Die Gemeinde überführt solche Grundstücke unter Auferlegung einer Baupflicht in privates Eigentum; sie berücksichtigt dabei vorab Interessen - ten mit Eigenbedarf und achtet auf eine flächensparende Nutzung.

Art. 6 Umlegungsmasse; Landabzüge

1 Die im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke bilden die Umlegungs - masse.
2 für die Erschliessung und für die dem Gebiet dienenden Ausstattungen wie Spielplätze, Parkierungsanlagen, Grünflächen sowie öffentliche Quartierbau - ten benötigt wird.

Art. 7 Zuteilungsgrundsätze

1 Die beteiligten Grundeigentümer haben Anspruch auf Zuteilung eines oder mehrerer, nach Durchführung des Landabzuges verhältnismässig flächen - gleicher Grundstücke unter Berücksichtigung besonderer Wertunterschiede infolge verschiedenartiger Bauzone oder bestehender Überbauung.
2 Grundstücke des Altbestandes, die infolge ihrer geringen Grösse nicht überbaut werden können, sind vom Träger der Umlegung zu übernehmen und zu entschädigen, sofern nicht mit Zustimmung der Betroffenen eine Zu - teilung zu Gesamteigentum, Miteigentum oder Stockwerkeigentum möglich ist.

Art. 8 Kosten der Umlegung

1 Die Kosten für die Durchführung der Landumlegung und für die Erstellung von Erschliessungsanlagen und Ausstattungen sind von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen. Soweit die Umlegung besonderen Interessen der Gemeinde dient, hat diese an die Kosten Beiträge zu leisten.
2 Die Kosten der Umlegung werden nach Massgabe der Zuteilungsmethode aufgeteilt.
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3 Für die Kosten der Umlegung besteht zugunsten der Trägerschaft ein ge - setzliches Grundpfandrecht.

Art. 9 Ablauf des Umlegungsverfahrens

1 Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in die Stufen Einleitungsverfah - ren, Zuteilungsverfahren und Genehmigungsverfahren.

Art. 10 Inhalt des Einleitungsbeschlusses

1 Das Einleitungsverfahren wird durch den Einleitungsbeschluss abge - schlossen, welcher folgende Festlegungen enthält:
a. Umlegungsgebiet;
b. Träger der Landumlegung;
c. Altbestand;
d. Zuteilungsmethode;
e. Statuten der Umlegungsgenossenschaft bei Landumlegungen auf - grund eines Beschlusses gemäss Artikel 2 Buchstabe b.

Art. 11 Verfahren bei Einleitung durch die Gemeinde

1 Vor dem Einleitungsbeschluss der Gemeinde ist den betroffenen Grundei - gentümern ausreichend Gelegenheit zu geben, sich über das Projekt zu in - formieren und sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die an einem Grund - stück im Umlegungsgebiet dinglich Berechtigten, wenn sie durch das Projekt in schützenswerten Interessen tangiert werden.
2 Der Einleitungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding - lich Berechtigten durch eingeschriebenen Brief persönlich zu eröffnen. In der Mitteilung ist ausser der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass die zum Einleitungsbeschluss gehörenden Pläne und weiteren Unterla - gen während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt werden.
3 Vom Einleitungsbeschluss sind der Regierungsrat und das Grundbuchamt in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Verfahren bei Einleitung durch die Mehrheit von Grundeigentü

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1 - teiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteilig - ten Bodens gehört, durchgeführt werden, so muss der Einleitungsbeschluss - gen.
2 Zu dieser Gründungsversammlung sind alle Grundeigentümer, die in das Verfahren einbezogen werden sollen, mindestens 30 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief einzuladen. In gleicher Weise sind die an einem Grundstück im Umlegungsgebiet dinglich Berechtigten einzuladen, wenn sie durch das Projekt in schützenswerten Interessen tangiert werden. 3
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3 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Gründungsversamm - lung folgende Unterlagen zur Einsicht aufgelegt werden:
a. ein Vorprojekt, bestehend aus dem Überbauungsplan gemäss Arti - kel
4 Absatz 1, dem Perimeterplan gemäss Artikel 4 Absatz 2 mit ge - nauer Bezeichnung der einzelnen Grundstücke sowie einem Bericht über das Vorhaben;
b. ein Vorschlag über die mutmasslichen Kosten und über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer;
c. ein Statutenentwurf.
4 Kommt an der Gründungsversammlung ein Einleitungsbeschluss gemäss
Artikel
2 Buchstabe b zustande, so ist dies durch öffentliche Urkunde fest - zustellen. Daraufhin sind die statutarischen Organe zu bestellen.
5 Der Einleitungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding - lich Berechtigten durch das dafür zuständige Organ der Umlegungsgenos - senschaft in der in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Weise zu eröffnen.
6 Vom Einleitungsbeschluss sind die betreffende Gemeinde sowie der Regie - rungsrat und das Grundbuchamt in Kenntnis zu setzen. Die Statuten bedür - fen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 13 Wirkung des Einleitungsbeschlusses

1 Die sich aus dem beschlossenen Unternehmen ergebenden Rechte und Pflichten gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber eines im Umlegungs - gebiet gelegenen Grundstücks über. Gleiches gilt für die Erwerber von ding - lichen Rechten an Grundstücken im Umlegungsgebiet.
2 Während des Umlegungsverfahrens bedürfen rechtliche oder tatsächliche Änderungen an Grundstücken im Umlegungsgebiet einer Bewilligung des Gemeinderates bzw. des zuständigen Organes der Umlegungsgenossen - schaft. Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn durch die Ände - rung das Projekt beeinträchtigt wird.
3 Der Einbezug eines Grundstückes in das Umlegungsverfahren ist nach der Mitteilung des Einleitungsbeschlusses im Grundbuch anzumerken. Die Eigentümer sind von der vorgenommenen Anmerkung zu benachrichtigen.

Art. 14 Inhalt des Zuteilungsbeschlusses

1 Das Zuteilungsverfahren wird durch den Zuteilungsbeschluss abgeschlos - sen, welcher folgende Festlegungen enthält:
a. Landabzüge;
b. Neuzuteilungsplan unter Neuordnung der dinglichen und vorgemerk - ten persönlichen Rechte;
c. Ausgleich von Mehr- und Minderzuteilungen;
d. Kosten der Umlegung.
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Art. 15 Eröffnung des Zuteilungsbeschlusses; Einsprache

1 Der Zuteilungsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern und ding - lich Berechtigten durch eingeschriebenen Brief persönlich zu eröffnen. In dieser Mitteilung ist ausser der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass die zum Zuteilungsbeschluss gehörenden Pläne und weiteren Unterla - gen während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt werden.
2 Gegen den Zuteilungsbeschluss kann binnen 30 Tagen Einsprache bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Genossenschaftsorgan erho - ben werden.

Art. 16 Genehmigungsverfahren; Eigentumsübergang

1 Der Regierungsrat genehmigt mit dem Zuteilungsbeschluss der Landumle - gung gleichzeitig den Nutzungsplan, sofern ein solcher gleichzeitig be - schlossen wird. Mit der regierungsrätlichen Genehmigung tritt die Landum - legung unter Vorbehalt noch hängiger Rechtsmittelverfahren in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten der Landumlegung treten die sich aus der Neuzutei - lung ergebenden Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Die Träger - schaft der Landumlegung hat für die Nachführung der grundbuchlichen Ver - hältnisse zu sorgen.

Art. 17 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen und Entscheide von ausführenden Organen der Ge - meinde oder der Umlegungsgenossenschaft kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) beim Verwaltungsgericht Beschwer - de erhoben werden.
2 Der Rechtsschutz gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung und der Versammlung der Umlegungsgenossenschaft einschliesslich der Grün - dungsversammlung richtet sich nach Artikel 8a des Gesetzes über das Ge - meindewesen 2 ) . Bei Beschwerden gegen den Einleitungs- oder den Zutei - lungsbeschluss beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

Art. 18 Vorläufige Regelung

1 Solange das kommunale Recht hierzu keine Ausführungsbestimmungen erlässt, ist bei Landumlegungen der Gemeinde der Gemeinderat die zustän - dige Behörde.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. 1) GS III G/1 2) GS II E/2 5
VII B/1/3 Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1989 3 ) . 3) B des RR vom 6. Juni 1989
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