Bundesgesetz über die Enteignung (711)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Enteignung (EntG 1)

(EntG) ¹ vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 74, 75, 76–78, 81–83, 87, 89 Absatz 2, 90–92, 102 und 108 der Bundesverfassung²,³
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ). ⁴ BBl 1926 II 1

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht

I. Voraus­­setzungen

Art. 1
¹ Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Lan­des liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, so­fern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
² Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

II. Ausübung

1. Grundsatz

Art. 2
Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen.

2. Form

Art. 3
¹ Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundes­gesetz­ge­bung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
² Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eid­ge­nossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse lie­gende Zwecke.
³ Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

III. Umfang

Art. 4
Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d.⁶
im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wieder­herstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrecht­lichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
e.⁷
für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁷ Ursprünglich Bst. d.

IV. Gegenstand

Art. 5
¹ Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Päch­tern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
² Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.

V. Beschrän­kun­gen

1. Zeitliche

Art. 6
¹ Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesrats­beschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.⁸ Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
² Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Ent­eigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung ver­langen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Öffentlich­rechtliche und nachbar­­rechtliche

Art. 7
¹ Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, ent­eignet werden.
² Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unter­nehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vor­kehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
³ Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke ge­gen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

3. Erhaltung von Kulturland

Art. 8
Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlan­des verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Be­dingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilwei­sen Er­satz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteig­nungsrecht er­teilt werden.

4. Natur­schönheiten

Art. 9
¹ Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.
² Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.

5. Brunnen und Quellen

Art. 10
Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemei­nen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, kön­nen nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

6. Bestandteile und Zugehör

Art. 11
¹ Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Ent­eigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
² Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches⁹ zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.
⁹ SR 210

VI. Ausdehnung

1. Auf Begehren des Enteigneten

Art. 12
¹ Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusam­men­gehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und da­durch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Ent­eig­nete die Enteignung des Ganzen verlangen.
² Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grund­stückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
³ Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Fest­stellung der Entschädigung verzichtet werden.

2. Auf Begehren des Enteigners

Art. 13
¹ Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.
² Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

VII. Verzicht

Art. 14
¹ Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklä­rung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung ver­zichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommis­sion die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.
² Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht ent­stande­nen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schät­zungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.
³ Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

VIII. Vor­bereitende Hand­lungen

Art. 15 ¹¹
¹ Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Ver­messungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.
² Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- und Gebäude­untersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch des Eigentümers der Bewilligung der nach Arti­kel 38 zuständigen Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt 10 Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.
³ Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

Abschnitt II: Entschädigung

I. Im allgemei­nen

Art. 16
Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

II. Art der Entschädigung

1. Geldleistung

Art. 17
Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Lei­s­tung, zu entrichten.

2. Sachleistung

Art. 18
¹ An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachlei­s­tung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein land­wirt­schaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Weg­verbindungen und Leitungen.
² Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur statt­finden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
³ Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Ent­eig­nete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand an­nehmen.

III. Bestandteile der Entschädi­gung

Art. 19
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berück­sichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
abis.¹² für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991¹³ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
b. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zu­sammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch ge­nommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteig­nung vor­aussehen lassen.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹³ SR 211.412.11

IV. Verkehrs­wert

1. Massgebender Zeitpunkt

Art. 19 bis ¹⁴
Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

1bis. ¹⁵ Berech­nung im all­gemeinen

¹⁵ Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
Art. 20
¹ Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
² Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
³ Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die wert­er­höhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.

2. Berücksichti­gung der Be­la­stungen

Art. 21
¹ Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienst­barkei­ten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vor­ge­merkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.
² Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs‑, Rückkaufs- und Kaufs­rechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.
³ Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grund­lastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geord­ne­ten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

3. Bei Teil­enteignung

Art. 22
¹ Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
² Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beein­flus­sender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Vor­aus­sicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

V. Entschädi­gung für be­schränkte dingli­che Rechte

1. Dienstbar­keiten und persönli­che Rechte

Art. 23
¹ Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
² Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsver­fah­rens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

2. Grundpfand­rechte, Grund­­lasten und Nutz­niessungen

Art. 24
¹ Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Mass­gabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständi­gen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
² Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutz­nies­sungsgegenstandes erwächst.

VI. Ausschluss einer Entschädi­gung

Art. 25
Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuch­liche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Ent­schädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.

VII. Neue Eigen­tumsverhältnisse

Art. 26
¹ Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die beste­hen­de ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes verein­bart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich erge­bende Mehrbe­lastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entste­hen.
² Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.
³ Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungs­kommission.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

I. Grundsatz

Art. 27 ¹⁷
Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vor­sieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durch­zuführen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Kombiniertes Enteignungsverfahren

1. Plangenehmigungsgesuch

Art. 28 ¹⁸
¹ Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
² Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grun­derwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grund­stücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtli­chen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
³ Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
⁴ Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 29 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Publikation

Art. 30 ²⁰
¹ In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
² In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b. Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Persönliche Anzeige

Art. 31 ²¹
¹ Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
² Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
³ Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstel­lenden Werkes;
c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprache­frist eingesehen werden können;
e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

4. Mitteilung an Mieter und Pächter

Art. 32 ²²
¹ Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.
² Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter.
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

5. Einsprache

Art. 33 ²³
¹ Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
² Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
³ Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
⁴ Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

6. Plan­genehmigung

Art. 34 ²⁴
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.
² Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

7. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 35 ²⁵
¹ Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31–34 sinngemäss.
² Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

III. Selbständiges Enteignungs­verfahren

1. Voraus­setzungen

Art. 36 ²⁶
¹ Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28–35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
² Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b. wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Bereits in Anspruch genommene Rechte

Art. 37 ²⁷
¹ Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
² In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.
³ Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Zuständigkeit

Art. 38 ²⁸
¹ Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.
² Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.
³ Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

4. Eröffnung des Verfahrens

Art. 39 ²⁹
¹ Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erfor­der­li­chen Unterlagen an.
² Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

5. Verfahren

Art. 40 ³⁰
¹ Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30–33 sind sinngemäss anwendbar.
² Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31–33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
³ Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

6. Entscheid

Art. 41 ³¹
¹ Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.
² Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

IV. Enteignungs­bann

1. Inhalt

Art. 42 ³²
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Anmerkung der Beschränkung der Ver­fügungsbefugnis

Art. 43 ³³
Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde im Grundbuch eine Beschränkung der Verfü­gungsbefugnis anmerken lassen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Schaden­ersatzpflicht

Art. 44
¹ Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Ent­eigner vollen Ersatz zu leisten.
² Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Fest­stellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
³ Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Fest­stellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfah­ren verlangen.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren

I. Einleitung des Verfahrens

Art. 45 ³⁴
Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Vorladung

1. Der Haupt­parteien

Art. 46 ³⁵
¹ Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persönliche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.
² Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Der Neben­parteien

Art. 47 ³⁶
¹ Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.
² In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben:
a. der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und
b. sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

III. Zweck der Verhandlung

Art. 48 ³⁷
In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

IV. Protokoll ³⁸

³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 49
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:
a. die Namen der erschienenen Beteiligten;
b. die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Aner­kennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;
c. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Ver­einbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.
Art. 50–52 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

V. Amtliche Verständigung ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 53
¹ Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Ent­schädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.
² Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unter­zeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

VI. Ausser­amtliche Verständigung ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 54
¹ Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.⁴²
² Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schät­zungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Be­rech­tig­ten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schät­zungsver­fahrens verlangt haben.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

Abschnitt V: ⁴³ Vorsorgliche Beweiserhebung

⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 54 bis
Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.
Art. 55 und 56
Aufgehoben

Abschnitt VI: Organisation der Schätzungskommissionen ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

I...

Art. 57 ⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Schätzungs­kreise

Art. 58 ⁴⁶
Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossen­schaft in Schätzungskreise ein.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

III. Schätzungskommissionen

1. Zusammensetzung, Wahl und Interessenbindungen

Art. 59 ⁴⁷
¹ Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a. einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b. höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
² Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
³ Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
⁴ Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
⁵ Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
⁶ Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
⁷ Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
⁸ Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
⁹ Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

1bis. Rechts­stellung der Mitglieder

Art. 59 bis ⁴⁸
¹ Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig.
² Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.
³ Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000⁴⁹ (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁴⁹ SR 172.220.1

1ter. Sekretariat

Art. 59 ter ⁵⁰
¹ Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.
² Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.
³ Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
⁴ Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.
⁵ Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag.
⁶ Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG⁵¹, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵¹ SR 172.220.1

1quater. Arbeit­geberstatus und Vorsorge

Art. 59 quater ⁵²
¹ Sofern im Rahmen der Artikel 59bis und 59ter Arbeitsverhältnisse begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig:
a. das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommission;
b. das Bundesverwaltungsgericht, auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission, für das Personal eines ständigen Sekretariats.
² Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.
³ Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁵³ über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder der Schätzungskommissionen und das Personal ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern.
⁴ Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.
⁵ Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵³ SR 831.40

2. Besetzung

Art. 60 ⁵⁴
¹ Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a. der Präsident oder der Stellvertreter; und
b. zwei übrige Mitglieder.⁵⁵
¹bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.⁵⁶
¹ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.⁵⁷
² Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Prä­si­denten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
³ In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
⁴ Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder.⁵⁸ Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.⁵⁹
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵⁹ Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

3. Verantwortlichkeit

Art. 61 ⁶⁰
Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen, der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958⁶¹.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁶¹ SR 170.32

4. Ausstand

Art. 62 ⁶²
Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.⁶³ Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

5. Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 63 ⁶⁴
Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b. Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c. Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

Abschnitt VI a : Schätzungsverfahren ⁶⁵

⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

I. Zuständigkeit

a. Sachliche ⁶⁶

⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 64
¹ Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:⁶⁷
a.⁶⁸
über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b. über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zuge­hör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis.⁶⁹
über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c. über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wah­ru­ng öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen erge­ben (Art. 7);
d. über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich erge­bende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e. über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Ent­eignung (Art. 14);
f. über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g.⁷⁰
über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit ver­bundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Arti­kel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h. über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteig­nungs­ent­schädigung (Art. 88);
i. über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zu­sammenhängenden Begehren (Art. 108);
k.⁷¹
...
² Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.⁷²
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

b. Örtliche

Art. 65
¹ Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt.
² Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen aus­serhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.⁷³
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

II. Verfahren

1. Einberufung

Art. 66 ⁷⁴
¹ Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
² Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Vorladungen, Verhandlungen

Art. 67
¹ Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens 30 Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.⁷⁵
² Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht ha­ben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersicht­lich oder sonst offenkundig sind.
³ Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verstän­di­gung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, so­fern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nach­weis­liches In­teresse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).
⁷⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Schriften­wechsel

Art. 68
¹ Der Präsident kann vor oder nach der mündlichen Verhandlung einen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Parteien die Be­weismittel anzugeben haben.
² Vor besonders schwierigen Entscheiden kann der Präsident einen weiteren Schriftwechsel anordnen.⁷⁶
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

4. Bestrittene Rechte

Art. 69
¹ Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als be­ste­hend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vor­sorg­liche Schätzung stattfinden.
² Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.⁷⁷
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

5. Doppelte Schätzung

a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlast­berechtigten

Art. 70
¹ Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nach­­gehen­den beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Schät­zungsverhandlung zu stellen.
² Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstücks­wert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als ohne sie zu schätzen.
³ Die im Range nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persön­­lichen Rechte (Art. 23 Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grund­pfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.

b. Wegen Ausdehnungs-begehren

Art. 71
Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzu­setzen.

6. Beweis­verfahren. Entscheid

Art. 72
¹ Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Fest­stel­lung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Er­hebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise aufer­legen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Ein­sicht nehmen und Zeugen abhören.
² Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungs­kommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

7. Protokoll

Art. 73
¹ Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:
a. die Namen der erschienenen Beteiligten;
b. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
c. die Anträge und Anerkennungen der Parteien;
d. ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten;
e. eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen;
f. das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens;
g. den Entscheid mit Begründung, wobei die in Artikel 19 auf­ge­zähl­ten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffer­mässig genau auseinander zu halten sind;
h. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.
² Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen ab­gehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Ver­handlungsprotokoll geführt.

8. Mitteilung des Entscheides

Art. 74
¹ Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und den­jenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben (Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.
² Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als mög­lich gleichzeitig zuzustellen.

9. Rechtskraft

Art. 75 ⁷⁸
Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Abschnitt VIbis: Vorzeitige Besitzeinweisung ⁷⁹

⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

Voraus­setzungen, Zuständig­keit, Verfahren

Art. 76 ⁸⁰
¹ Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Ent­schä­digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unter­nehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.⁸¹
² Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.⁸² Er zieht die Mitglieder der Schät­zungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
³ Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.⁸³
⁴ Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädi­gungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...⁸⁴
⁵ Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlags­zahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.⁸⁵
⁶ ...⁸⁶
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁸¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁸⁴ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁸⁵ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁸⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Abschnitt VII: Beschwerde ⁸⁷

⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

I. Grundsatz

Art. 77 ⁸⁸
¹ Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
² Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005⁸⁹.
³ Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁸⁹ SR 173.32

II. Berechtigte, Anschluss

Art. 78 ⁹⁰
¹ Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grund­pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenpar­teien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungs­kommission zu Verlust gekommen sind.
² Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.⁹¹ Diese sind gleichzeitig zu begrün­den. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurück­ge­zogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

III. ...

Art. 79 ⁹²
⁹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

IV. ...

Art. 80–82 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

V.–VII. ...

Art. 83–85 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

VIII. Vorläufige Vollstreckung

Art. 86
¹ Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktions­rich­ter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezah­lung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschä­di­gung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbe­hält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu ver­zichten.
² Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen, dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung die Wirkung der Enteignung eintritt.

IX. Beschwerde an das Bundes­gericht

Art. 87 ⁹⁵
¹ Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁹⁶ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
² Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁹⁶ SR 173.110

Abschnitt VIII: Vollzug

I. Fälligkeit der Entschädigung und Verzugs­­folgen

Art. 88
¹ Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer rechts­kräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 Prozent der Entschädigung auszubezahlen, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plan; vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.⁹⁷
² Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichti­gen er­stellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteig­ner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.
³ Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Scha­den aus dem Verzug.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Bezahlung der Entschädi­gung

1. Ort

Art. 89
¹ Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines be­schränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verblei­benden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädi­gungen rechtskräftig feststellen.
² Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

2. Anstände

Art. 90
¹ Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren Rich­tigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren ein­geleitet wird.
² Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Ver­teilung aufgeschoben.

3. Wirkung

Art. 91
¹ Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.⁹⁸
² Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung fest­ge­setzt wurde.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

III. Steuern und Gebühren

Art. 92
Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Hand­änderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

IV. Grundbuch­einträge

Art. 93
¹ Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Ent­schädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
² Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung zur Eintragung auch schon vor der endgültigen Vermessung erteilen, wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies für ihn von Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hin­reichende Si­cherheit leistet.
³ Die Schätzungskommission ordnet auf Begehren des Enteigners an, dass die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch angemerkt wird.⁹⁹
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).

V. Verteilung

1. An den Ent­eigneten

Art. 94
¹ Der Grundbuchverwalter kann die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte Ent­schädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtig­ter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persön­lichen Rech­ten auszahlen.
² Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbar­kei­ten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforder­lich.

2. An die übri­gen dinglich Be­rech­tigten

a. Zuständige Stellen

Art. 95
¹ Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte nicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemes­se­nen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Ver­teilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschä­di­gung gemäss den Artikeln 96–100.
² Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amts­stellen zuweisen.
³ Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an das Bundesgericht.¹⁰⁰
⁴ Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches¹⁰¹.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹⁰¹ SR 210

b. Aufforderung zur Forderungs­anmeldung

Art. 96
¹ Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekannt­machung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zin­sen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden ein­zu­senden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Ver­tei­lung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vor­legung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.
² Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Ver­treter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.

c. Verteilungs­plan

Art. 97
¹ Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Ver­tei­lungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichti­genden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der For­derungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rang­stellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches¹⁰².
² Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.
¹⁰² SR 210

d. Entschädi­gung für Dienst­bar­keiten

Art. 98
Die Entschädigungen für untergegangene Dienstbarkeiten fallen an die Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grund­stückes nach ihrem Rang.

e. Auflegung und Anfechtung des Verteilungs­­planes

Art. 99
¹ Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Ver­teilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, ange­fochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.
² Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klä­gers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Verände­rung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete.
³ Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung oder Erledigung jeder Klage.

f. Auszahlung

Art. 100
¹ Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand‑, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden ein­gereicht haben.
² Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gericht­li­chen Schuldanerkennung.
³ Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositen­anstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.

VI. Grundbuch- und Titel­bereinigung

Art. 101
¹ Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig ge­wordenen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Be­richtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel.
² Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforder­lichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vor­genommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch ein­geschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Ti­tels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Abschnitt IX: Rückforderungsrecht

I. Voraus­setzungen

Art. 102
¹ Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a.¹⁰³
wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es ent­eignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departe­ment die Frist erstrecken;
b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehen­den Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c. wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke er­halten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet wer­den soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
² Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Vor­aussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

II. Berechtigte

Art. 103
Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des ent­eigneten Rechts und von seinem Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grund­dienst­barkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rück­forderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Rest­grund­stückes oder des früher herrschenden Grundstückes sind.

III. Anzeige an die Berechtigten

Art. 104
¹ Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke ver­wenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
² Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforde­rungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Be­rechtigten schadenersatzpflichtig.

IV. Verjährung

Art. 105
¹ Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen.
² Im Falle des Artikels 102 Absatz 1 Buchstabe c verjährt das Rück­for­derungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die An­zeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusse­rung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Veräusserung oder ander­wei­tigen Ver­wendung.

V. Wert­ausgleich

Art. 106
¹ Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
² Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kos­ten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzu­gebende Recht möglich ist.

VI. Vollzug

Art. 107
Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegen­leistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nicht­beachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

VII. Entscheid über die Rück­forderung

Art. 108 ¹⁰⁴
Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Par­teien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so ent­scheidet die Schätzungskommission. ...¹⁰⁵
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹⁰⁵ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen

I. Bekanntmachungen

Art. 109 ¹⁰⁶
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Verfahrensrecht

Art. 110 ¹⁰⁷
Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁰⁸.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁰⁸ SR 172.021

III. Partei- einga­ben

Art. 111 ¹⁰⁹
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungs­kommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegen­parteien nötigen Doppeln einzureichen.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).

IV. Stempel­­freiheit

Art. 112
Die von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskom­mis­sion und ihrem Präsidenten errichteten Schriftstücke sind stempel­frei.

V. Kosten

1. ¹¹⁰ Verordnung des Bundesrates

¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 113
¹ Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsi­den­ten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
² ...¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

2. Verteilung, Zuständigkeit

Art. 114 ¹¹²
¹ Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
² Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
³ Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹¹³ über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.¹¹⁴
⁴ Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.¹¹⁵
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹¹³ SR 273
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Partei­­ent­schädigung

Art. 115 ¹¹⁶
¹ Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.¹¹⁷
² Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
³ Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Par­teientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
⁴ Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

4. ¹¹⁸ Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht und dem Bundes­gericht

¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 116 ¹¹⁹
¹ Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.¹²⁰ Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abge­wie­sen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
² In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947¹²¹ zu verteilen.
³ Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹²².¹²³
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
¹²¹ SR 273
¹²² SR 173.110
¹²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

VI. Sicher­stellung

Art. 117
Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteig­nungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.

VII. Straf­bestimmungen

Art. 118 ¹²⁴
Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung, Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder verändert, wird, sofern nicht nach dem Strafgesetz­buch¹²⁵ eine schwe­rere Strafe angedroht ist, mit Busse bis zu 300 Fran­ken bestraft.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 ( AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010 ).
¹²⁵ SR 311.0

Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Zusammen­tref­fen von eid­ge­nössi­schem und kantonalem Recht

Art. 119
¹ Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kan­to­nalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach wel­chem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.
² Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausge­schlossen.

II. Aufgehobene Erlasse

Art. 120
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850¹²⁶ über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten;
2. die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902¹²⁷ betref­fend die Organisation der eidgenössischen Schätzungs­kom­missio­nen;
3. das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerich­tes vom 5. Dezember 1902¹²⁸ für die gemäss dem Bundes­gesetze vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Pri­vatrechten aufgestellten eidgenössischen Schätzungskommis­sio­nen;
4. alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen.
¹²⁶ [AS I 319]
¹²⁷ [ AS 19 334 ]
¹²⁸ [ AS 19 370 ]

III. Abänderung des BG über elektrische An­lagen

Art. 121
...¹²⁹
¹²⁹ Die Änderungen können unter AS 47 689 konsultiert werden.

IV. Inkrafttreten

Art. 122
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteig­nungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommis­sionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.
² Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungs­anmel­dungen und über den Vollzug sowie über das Rückforde­rungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.
³ Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1932¹³⁰
¹³⁰ BRB vom 3. Nov. 1931

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 ¹³¹

¹³¹ AS 1972 904 ; BBl 1970 I 1010
II
Artikel 19bis findet Anwendung auf alle Enteignungsverfahren, für wel­che im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Bestimmung die Ein­spra­chefrist gemäss den Artikeln 30 und 31 noch nicht abgelaufen ist.
III
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes.¹³²
¹³² Dieses Gesetz ist am 1. Aug. 1972 in Kraft getreten ( AS 1972 914 ).

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 ¹³³

¹³³ AS 2006 2197 Anhang Ziff. 65; BBl 2001 4202
¹ Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
² Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ¹³⁴

¹³⁴ AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713
¹ Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende ge­führt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.
² Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39–41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.
³ Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Gesamterneuerungswahlen durch.
⁴ Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so ver­längert das Bundesgericht die Amtsdauer dieses Mitglieds bis zu den Gesamt­erneuerungs­wahlen; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.
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