Verfassung des Kantons Solothurn (131.221)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 1986 (Stand am 3. März 2016)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Das Volk des Kantons Solothurn,
im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Um­welt, mit dem Ziel, den Kanton in seiner kulturellen und regionalen Vielfalt zu erhalten und als Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, den Frieden im Innern und den Zusammenhang des Volkes zu wahren, die Wohlfahrt aller zu fördern, eine Gesellschaftsordnung anzustreben, die der Entfaltung und der sozialen Sicher­heit des Menschen dient,
gibt sich folgende Verfassung:

1. Abschnitt: Grundsätze

I. Allgemeines

Art. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
¹ Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eid­­genossenschaft.
² Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
¹ Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.
² Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der Schweiz.
Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
¹ Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.
² Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Art. 4 Demokratische Grundordnung
Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimm­be­rechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz
¹ Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
² Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.

II. Grundrechte

Art. 6 Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 7 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
¹ Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
² Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.
³ Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
Art. 9 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.
Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit
¹ Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei emp­fangen.
² Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.
³ Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.²
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 , in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 ( BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 4 3519).
Art. 12 Medienfreiheit
¹ Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
² Die Zensur ist untersagt.
Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
¹ Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
² Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur einge­schränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.
Art. 15 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16 Eigentumsgarantie
¹ Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
² Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich­kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 17 Wirtschaftsfreiheit
¹ Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet.
² Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen.
³ Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpart­nern nicht Partei.
Art. 18 Rechtsschutz
¹ Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
² Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
³ Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.
Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug
¹ Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.
² Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.
³ Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet.³
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte
¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
² Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.
³ Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privat­personen untereinander.
Art. 21 Schranken der Grundrechte
¹ Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein über­wie­gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
² Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor­behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
³ Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.

III. Sozialziele

Art. 22
In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit und der ver­fügbaren Mittel
a. Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftli­chen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten;
b. die Familie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und gefördert wird;
c. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
d. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestrei­ten kann und gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist;
e. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann.

IV. Persönliche Pflichten

Art. 23
Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rechtsordnung auferlegt.

2. Abschnitt: Volksrechte

I. Bürgerrecht

Art. 24
¹ Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
² Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.

II. Stimm- und Wahlrecht

Art. 25
¹ Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürger­recht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.⁴
² Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
³ Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 , in Kraft seit 3. Okt. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 ( BBl 1991 IV 200 Art. 1 Ziff. 2 III 1097).

III. Petitionsrecht

Art. 26
Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten. Die zu­stän­dige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.

IV. Volkswahlen und Abberufung

Art. 27 Zuständigkeit
Das Volk wählt
a. als Bundesorgane: 1. die Mitglieder des Nationalrates;
2. die Mitglieder des Ständerates;
b. als kantonale Organe: 1. die Mitglieder des Kantonsrates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
c. als Amtei- oder Bezirksorgane: 1.⁵
die Amtsgerichtspräsidenten;
2. …⁶
3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
4. …⁷
5. …⁸
d. als Gemeindeorgane: 1. die Mitglieder des Gemeinderates;
2.⁹
den Gemeindepräsidenten.
⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005 , in Kraft seit 1. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 2 2813).
Art. 28 Abberufungsrecht
¹ Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
² Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regie­rungs­rates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unter­schriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Mona­te nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
³ Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Mo­naten Neuwahlen statt.

V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)

Art. 29 Inhalt und Form der Initiative
¹ Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:
a. Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c.¹⁰
Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33 a ;
d. Einreichung einer Standesinitiative.
² Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
³ Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.¹¹
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 30 Einreichung
¹ Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzes­initia­tive zu bezeichnen.
² Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbind­lich.
³ Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amt­lichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Einwoh­nergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33 a .¹²
¹² Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 31 Zulässigkeit
Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den Formvor­schriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
Art. 32 Behandlung
¹ Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag ge­gen­über­stellen. Die Volksabstimmung findet spätestens zwei Jahre nach der Ein­rei­chung statt.
² Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihr der Kan­tonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zu­sammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33 a .¹³
¹³ Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 33 Mehrfachabstimmungen
¹ Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.
² Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Art. 33 a ¹⁴ Globalbudgetinitiative
¹ 3000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.
² Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des Steuerfusses verknüpft werden.
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 34 ¹⁵ Volksauftrag
¹ 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die Gegenstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regierungsrat sein können, schriftlich einen Antrag zu stellen.
² Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).

VI. Volksabstimmung (Referendum)

Art. 35 Obligatorische Volksabstimmungen
¹ Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Verfassungsänderungen;
b. Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung;
c.¹⁶
Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt sowie sol­che, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben;
d.¹⁷
Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.
e.¹⁸
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;
f. Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausgearbeiteten Vorlagen und Gegenvorschläge dazu;
g. Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantonsrat keine Folge geben will;
h. Standesinitiativen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat nicht zustimmt;
i. Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates;
k. Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung unter­stellt;
l. weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung obligatorisch der Volksabstim­mung unterstellt.
² Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.
¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397 ).
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397 ).
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397 ).
Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen
¹ Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden wer­den der Volksabstimmung unterbreitet:
a. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken;
b.¹⁹
alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsrats­be­schlüs­se, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vor­behalten bleibt Artikel 37.
² Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtli­cher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 ( BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397 ).
Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung
¹ Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsrats­beschlüsse:
a. Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Artikel 31;
b.²⁰
Beschlüsse über Volksaufträge nach Artikel 34;
bbis.²¹
Planungsbeschlüsse nach Artikel 73;
c.²²
Beschlüsse nach Artikel 74;
d. Wahlbeschlüsse nach Artikel 75;
e. Beschlüsse nach Artikel 76 Absatz 1.
² Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).

VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung

Art. 38 Parteien
¹ Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien.
² Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.
Art. 39 Vernehmlassungen
¹ Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vor­haben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
² Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
³ Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

VIII. Sicherung der Volksrechte

Art. 40
¹ Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
² Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.

3. Abschnitt: Gliederung des Kantons

I. Kantonsgebiet und Hauptort

Art. 41 Kantonsgebiet
¹ Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
² Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erfor­derlich.
³ Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 42 Hauptort
¹ Hauptort des Kantons ist Solothurn.
² Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn.

II. Amteien, Bezirke, Wahlkreise

Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise
¹ Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei Bezirke eingeteilt:
a. Solothurn-Lebern;
b. Bucheggberg-Wasseramt;
c. Thal-Gäu;
d. Olten-Gösgen;
e. Dorneck-Thierstein.
² Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.²³
³ Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsratswahlen.²⁴
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004 , in Kraft seit 20. Febr. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 , in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686 ).
Art. 44 Amtei- und Bezirksorgane
¹ Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.²⁵
² Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisation.
²⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004 , in Kraft seit 20. Febr. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).

III. Gemeinden und Zweckverbände

Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
¹ Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
² Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisa­tion, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selb­ständig.
³ Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzli­chen Grundlage.
Art. 46 Gemeindesteuern
¹ Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen Personen.
² Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet.
³ Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Ver­mögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
Art. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
¹ Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
² Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Gemeinden bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den Regierungsrat vorgenom­men werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantons­rat weitergezogen werden.
Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
¹ Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
² Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf Mitwir­kung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
³ Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.

IV. Einwohnergemeinden

Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit
¹ Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin wohnenden Personen.
² Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten.
Art. 50 Aufgaben
Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen vom Kanton über­tra­gen worden sind.

V. Bürgergemeinden

Art. 51 Zugehörigkeit
Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, ohne Rück­sicht auf den Wohnsitz.
Art. 52 Aufgaben
Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. …²⁶
c. die Verwaltung ihrer Güter;
d. die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete;
e. nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohl­fahrt.
²⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 1995 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413 ).

4. Abschnitt: Staat und Kirche

Art. 53 Grundsatz
¹ Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
² Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bie­ten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Art. 54 Organisation
¹ Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden.
² Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.
Art. 55 Kirchgemeinden
¹ Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im Rahmen der innerkirchli­chen Ordnung.
² Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
³ Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht gewähren.
Art. 56 Synoden
¹ Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.
² Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 57 Verhältnis zum Kanton
¹ Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
² Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate bleiben vor­behalten.

5. Abschnitt: Kantonale Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 58 Gewaltenteilung
¹ Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festge­leg­ten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
² Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
³ Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leiten­den Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
⁴ Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.²⁷
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 ( BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 2 3931).
Art. 59 Wählbarkeit
¹ Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regie­rungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.
² Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Be­am­ten.
Art. 60 Ämterbesetzung
Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
Art. 61 Amtsperiode
¹ Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
² Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
Art. 62 ²⁸ Amtsgelöbnis
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 , in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Art. 63 Öffentlichkeit
¹ Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
² Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in amtliche Akten.
Art. 64 Verantwortlichkeit
¹ Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
² Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwort­lichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.
Art. 65 Immunität
Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die Mitglie­der des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich ge­macht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich miss­braucht wird.

II. Der Kantonsrat

Art. 66 Stellung
Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.²⁹
²⁹ Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 , in Kraft seit 1. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686 ).
Art. 67 Wahl und Sitzverteilung
¹ Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
² Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik. Massgebend ist das Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.³⁰
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 , in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 ( BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686 ).
Art. 68 Unabhängigkeit
¹ Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus.
² Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offen legen.
Art. 69 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat ³¹
¹ Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.³²
² Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
³² Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 70 bis ³³ Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungs­beschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Art. 71 Rechtsetzung
¹ Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.
² Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundes­­gesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.
³ Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.³⁴
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 72 Staatsverträge und Konkordate
¹ Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
² Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkor­date, die seiner Genehmigung unterliegen, teilnehmen.
Art. 73 ³⁵ Politische Planung
¹ Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
² Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung.
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen ³⁶
¹ Der Kantonsrat
a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Artikel 35 und 36 über neue Ausgaben;
b.³⁷
setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voranschlag;
c.³⁸
genehmigt den Geschäftsbericht.
² Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.³⁹
³ Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.⁴⁰
³⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
³⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
³⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
³⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁴⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 75 Wahlen
¹ Der Kantonsrat wählt
a. den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;
b. die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;
c.⁴¹
den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;
d.⁴²
die Staatsanwälte;
e.⁴³
den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;
f. den Chef der Finanzkontrolle.
² Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen. Es bestimmt, wel­che Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind.
⁴¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁴² Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁴³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 76 Weitere Befugnisse
¹ Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Auf­ga­ben wahrnehmen;
b. kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben;
c.⁴⁴
d. übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regie­rungs­rat übertragen ist, der Begnadigung aus;
e. befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit;
f. entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
g. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung⁴⁵ eingeräumten Mitwirkungs­rechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV);
h. kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.
² Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
³ Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.
⁴⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 , mit Wirkung seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 ( BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465 ).
⁴⁵ [BS 1 3; AS 1949 1511 , 1977 807 2228 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136 , 140 , 141 , 151 , 159 , 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).

III. Regierungsrat und Verwaltung

Art. 77 Stellung
¹ Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
² Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
³ Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.
Art. 78 Regierungsaufgaben
¹ Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
² Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan.⁴⁶ Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Aus­füh­rung.
⁴⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 79 Rechtsetzung
¹ Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.
² Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
³ 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.⁴⁷
⁴ Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Kan­tonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
⁴⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Juni 2003 , in Kraft seit 3. März 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 ( BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 3, 2003 8087 ).
Art. 80 Finanzbefugnisse
¹ Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken beschliessen.⁴⁸
² Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
³ Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrecht­lichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.
⁴⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 5. Dez. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 ( BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
Art. 81 Leitung der Verwaltung
¹ Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.⁴⁹
² Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Arti­kel 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.
⁴⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
Art. 82 Weitere Zuständigkeiten
¹ Der Regierungsrat
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
c. schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab;
d. nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden;
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
f.⁵⁰
verleiht das Kantonsbürgerrecht.
² Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt wer­den.
⁵⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 , in Kraft seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 ( BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465 ).
Art. 83 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Kan­tonsrates.
Art. 84 Kantonale Verwaltung
¹ Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
² Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
³ Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwal­tungs­gericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Be­schwerde ermächtigt.
Art. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
¹ Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton
a. selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten;
b. sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unterneh­mun­gen beteiligen;
c. Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder privatrechtlichen Organisationen über­tragen.
² Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen sicher­gestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Kantonsrates.
Art. 86 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt
a. die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente;
b.⁵¹
die Grundzüge des Dienstrechts;
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
⁵¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 , in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).

IV. Die Gerichte

Art. 87 Organe
¹ Die Gerichtsbarkeit in Zivil‑, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt.
² Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 88 Grundsätze
¹ Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
² Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
³ Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.
Art. 89 Zivilgerichtsbarkeit
¹ Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. die Friedensrichter;
b. die Amtsgerichtspräsidenten;
c. die Amtsgerichte;
d.⁵²
…;
e. das Obergericht;
f.⁵³
weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.
² Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der Gesetz­gebung zulässig.
⁵² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
⁵³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 90 Strafgerichtsbarkeit
¹ Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. und b. ⁵⁴ …;
c. die Jugendgerichtspräsidenten;
d.⁵⁵
das Jugendgericht;
e. die Amtsgerichtspräsidenten;
f. die Amtsgerichte;
g. das Obergericht;
h.⁵⁶
den Haftrichter;
i.⁵⁷
….
² Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.⁵⁸
³ Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.⁵⁹
⁵⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
⁵⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁵⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁵⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 ( BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629 ).
⁵⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
⁵⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. das Verwaltungsgericht;
b. das Versicherungsgericht;
c. das Steuergericht;
d. die Schätzungskommission;
e.⁶⁰
f. weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes.
⁶⁰ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov 2004 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungs­beschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Art. 91 bis ⁶¹ Gerichtsverwaltung
¹ Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
² Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden.
³ Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Gerichtsverwaltung.
⁶¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004 , in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungs­beschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).

6. Abschnitt: Staatsaufgaben

I. Öffentliche Sicherheit

Art. 92 Ordnung und Sicherheit
Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Art. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge
¹ Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölke­rung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
² Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.

II. Soziale Sicherheit

Art. 94 Verwirklichung der Sozialziele
In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die Sozialziele.
Art. 95 Sozialhilfe
¹ Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfebedürftige Menschen.
² Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.
Art. 96 Ausländer
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug
Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten
a. der Untersuchungsgefangenen;
b. der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
Art. 98 Rechtsauskunft
Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.
Art. 99 Versicherungswesen
¹ Kanton und Gemeinden können
a. Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
b. die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
c. Sozialversicherungen selber führen.
² Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.
³ Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligato­risch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der Kanton kann wei­tere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.

III. Gesundheit

Art. 100 Gesundheitswesen
¹ Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung.
² Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge und Für­sorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
³ Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus.
Art. 101 Spitäler und Heime
¹ Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
² Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Vor­aussetzungen.
³ Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.

IV. Kultur, Unterricht und Bildung

Art. 102 Kultur
¹ Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
² Sie schützen und erhalten das Kulturgut.
Art. 103 Medien
Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der kulturel­len Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.
Art. 104 Grundsätze des Schulwesens
¹ Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
² Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlech­ter gleich.
³ Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer obligatorisch.
Art. 105 Öffentliche Schulen
¹ Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen mit Ausnahme der sonderpädagogischen Institutionen; der Kin­dergarten ist Teil der Volksschule. Der Kan­ton beteiligt sich an den Kosten.⁶²
² Der Kanton errichtet und führt sonderpä­dagogische Institutionen und die übrigen öffentlichen Schulen.⁶³
³ Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
⁶² Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. April 2013 , in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 4 3723).
⁶³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. April 2013 , in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 4 3723).
Art. 106 Berufs- und Weiterbildung
¹ Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Umschu­lung.
² Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an solchen beteiligen.
³ Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung der Jugendlichen und die Erwachsenenbildung.
Art. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
¹ Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein.
² Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten errichten und führen.
Art. 108 Privatschulen
¹ Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig und stehen unter der Aufsicht des Kantons.
² Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatori­schen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
³ Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.
Art. 109 Erleichterung des Schulbesuches
Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und andere Erschwernisse des Schulbesuches.
Art. 110 Ausbildungsbeiträge
Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Art. 111 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010 , mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 112 Staatsbürgerliche Bildung
Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.
Art. 113 Freizeitgestaltung
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugend­­arbeit und den Sport.

V. Umwelt und Energie

Art. 114 Umweltschutz
¹ Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sor­gen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
² Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
³ Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umweltgerechte Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
⁴ Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien und die Wie­derverwertung von Altstoffen und Abfällen.
Art. 115 Natur- und Heimatschutz
Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.
Art. 116 Wasserversorgung
Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung zur De­ckung des regionalen Wasserbedarfs.
Art. 117 ⁶⁵ Energieversorgung
¹ Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu einer der Volkswirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich betriebenen Versorgung mit Energie.
² Sie fördern den sparsamen Energiever­brauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.
⁶⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 , in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 3, 2014 9091 ).

VI. Raumordnung und Verkehr

Art. 118 Raumplanung
Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweck­mäs­sigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geord­neten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.
Art. 119 Bauwesen
Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.
Art. 120 Verkehrswesen
¹ Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
² Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr.
³ Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.

VII. Wirtschaft

Art. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
¹ Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen gewährleistet.
² Er fördert eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft.
³ Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft so­wie der soziale Friede sind zu berücksichtigen.
⁴ Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
⁵ Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.⁶⁶
⁶⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 , in Kraft seit 11. März 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 ( BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
Art. 122 Landwirtschaft
¹ Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirt­schaft.
² Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.
Art. 123 Waldwirtschaft
¹ Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus.
² Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz‑, Nutz- und Erholungs­funktion.
³ Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder.
Art. 124 Krisenvorsorge
Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.
Art. 125 Öffentliche Sachen
Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt insbeson­dere Gebrauch und Nutzung.
Art. 126 Regalien
¹ Dem Kanton stehen das Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
² Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte über­tragen.
Art. 127 ⁶⁷
⁶⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , mit Wirkung seit 16. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413 ).
Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirt­schaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.

7. Abschnitt: Finanzordnung

Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens
¹ Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirt­schaftlich.
² Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen markt­gerecht zu verwalten.
Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze
¹ Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein.
² Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben ab.
³ Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu über­prü­fen.
Art. 131 Beschaffung der Mittel
¹ Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch
a. Erhebung von Steuern und Abgaben;
b. Erträge aus dem Vermögen;
c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-recht­li­cher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d. Aufnahme von Darlehen und Anleihen;
e. allfällige weitere Einnahmen.
² Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.
Art. 132 Kantonale Steuern
¹ Der Kanton kann folgende Steuern erheben:
a. Personal‑, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Perso­nen;
b. Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c. Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften;
d. Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen;
e. Spitalsteuer;
f. Handänderungssteuer;
g. Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe;
h. Motorfahrzeugsteuer;
i. Schiffssteuer;
k. Schenkungssteuer;
l. Hundesteuer;
m.⁶⁸
Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
² Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden.
³ Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
⁶⁸ Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 . Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 4, 2015 7615 ).
Art. 133 Grundsätze der Steuererhebung
¹ Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kan­tons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.⁶⁹ Der Leistungswille des einzelnen und die wirt­schaftliche Leistungsfähigkeit müssen erhalten bleiben.
² Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Ehe­schliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuer­erleichterungen nach Artikel 134.⁷⁰
³ Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen.
⁶⁹ Fassung des zweiten Satzes angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 , in Kraft seit 12. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 ( BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 2 I 969).
⁷⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1988 , in Kraft seit 21. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 ( BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 4 I 565).
Art. 134 Steuererleichterungen
Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für
a. die Familie;
b. Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflege­aufgaben;
c. die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohnungseigentum;
d. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
e. die berufliche Weiterbildung und Umschulung.
Art. 135 Notzeiten
In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befris­tet und auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 136 Finanzausgleich
Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.

8. Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen

I. Revisionsbestimmungen

Art. 137 Grundsatz
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
² Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
Art. 138 Teilrevision
¹ Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
² Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung.
³ Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
Art. 139 Totalrevision
¹ Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantons­rates, ob:
a. eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei;
b. der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.
Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der Volks­i­nitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt.
² Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Ver­fas­sungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen.
³ Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Ver­fassung gebunden ist.
⁴ Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revi­dier­te Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder oh­ne Vari­anten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
⁵ Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisi­onsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.

II. Übergangsbestimmungen

Art. 140 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Art. 141 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887⁷¹ ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Artikel 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben.
² Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widerspre­chen, sind aufgehoben.
⁷¹ Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn [GS 60 47]
Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
¹ Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
² Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilli­gung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
Art. 143 Erlass neuen Rechts
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Über­ein­stimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu über­prü­fen.
Art. 144 Ausübung der Volksrechte
¹ Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates.
² Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.
Art. 145 Amtsperioden
Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.
Art. 146 Einbürgerungsgesuche
Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schwei­zern werden vom Regierungsrat behandelt.
Art. 147 Kriminalgericht
¹ Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993.
² Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht die Organisation und das Verfahren.
³ Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind, richten sich nach altem Recht.
Art. 148 Unvereinbarkeit für Richter
Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören:
a. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seiten­li­nie blutsverwandt oder verschwägert sind;
b. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.
Art. 149 ⁷² Privatisierung der Kantonalbank
¹ Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide.
² Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungs­rechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.
⁷² Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , in Kraft seit 14. März 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413 ).

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abberufungsrecht 28
Abgaben 131¹a
Abhängigkeitsverhältnis , besonderes 21³
Abstimmungen 35, 36, 37, 41², 138, 139
– doppeltes Ja 33
– über Teile von Vorlagen 35²
– über Varianten 35²
Akteneinsicht 63²
Ämterbesetzung 60
Amnestie 76¹d
Amteien 43, 44
Amtschreibereien 44¹
Amtsperiode 61, 145
Amtsgelöbnis 62
Amtsgerichte 27 Ziff. 3, 44, 89¹c, 90¹f
Amtsgerichtspräsidenten  27 Ziff. 3, 89¹b, 90¹e
Anleihen 131¹d, 80²
Anstalten 85¹a
Arbeitsfrieden 17³
Arbeitsplatzwahl , freie 17²
Aufgaben, öffentliche
– ausserordentliche 135
– Bindung an Verfassung und Gesetz 5¹
– Öffentliches Interesse 5¹
– Rechtsgleichheit und Verhältnismässig­keit 5¹
– Treu und Glauben 5²
Aufsicht s. Bildung
Ausbildung 76¹a
Ausgaben
– neue, einmalige 35¹e, 40²
– jährlich wiederkehrende 35¹e
Ausländer 96
Bauwesen 119
Begnadigungsrecht 76¹d
Behörden 58 ff.
Berufswahl, freie 17²
Beschwerderecht 84³
Betriebe
– Steuern 132¹m
Bezirke 43, 44
Bildung
– Anspruch auf 104²
– Ausbildungsbeiträge 110
– Berufsbildung 106
– Schulen s. Schulen
– staatsbürgerliche 112
Budget 29¹c, ³, 30³, 32², 33a , 74¹b
Bürgergemeinden
– Zugehörigkeit 51
– Aufgaben 52
– s. Gemeinden
Bürgerrecht 24, 82¹f, 146
Darlehen 131¹d
Datenschutz 8²
Delegation
– Grenzen in der Gesetzgebung 40¹
– Finanzdelegation 40², 74³
Departemente 84, 86a
Dienstrecht 86b
Ehe, Recht auf 9
Eigentumsgarantie 16
Einschränkung der Grundrechte 8³, 21²
Einwohnergemeinden
– Zugehörigkeit 49¹
– Gebietshoheit 49¹
– Aufgaben 50
– s. Gemeinden
Energieversorgung 117
Enteignungen 16²
– Entschädigung 16²
Entscheid, begründeter
– Anspruch auf 18²
Familie, Recht auf 9
Fernmeldegeheimnis 8²
Finanzausgleich 136
Finanzen
– Finanzbefugnisse – des Kantonsrates 74
– des Regierungsrates 80
– Finanzdelegation 40²
– Finanzordnung 129 ff.
– Finanzplan 78², 130²
– Finanzpolitik, Grundsätze 130
– Finanzvermögen 129², 80³
– Globalbudgetinitiative 29¹c, ³, 30³, 32², 33a
Freiheit
– persönliche Freiheit 8¹
– Freiheitsentzug, Garantien 19
Friedensrichter 89¹a, 90², ³
Gebäudeversicherung 99³
Gegenvorschlag 33
Geheimsphäre 8²
Gehör, rechtliches 18²
Gemeindeautonomie 3, 45²
Gemeinden
– Abgabenhoheit 46
– als autonome Körperschaften des öffentlichen Rechts 45¹
– selbständiger Regelungsbereich 3², 45²
– gesetzliche Grundlage für die Übertragung neuer Aufgaben 45³
– Steuerhoheit 46
– Bestandesänderungen 47¹
– Grenzänderungen 47²
– Wahl der Gemeindebehörden 27⁴
– Zusammenarbeit 48¹
– Zweckverbände 48³
– s. Bürgergemeinden
– s. Einwohnergemeinden
– s. Kirchgemeinden
Gemeindepräsident , Wahl 27⁴b
Genugtuung 8³
Gerichte
– Organe 87
– Grundsätzliches 88
– Normenkontrolle, freie 88³
– Zivilgerichtsbarkeit 89
– Obergericht s. Obergericht
– Spezialgerichte 91f
– Strafgerichtsbarkeit 90
– Verwaltung 91bis
– Verwaltungsgerichtsbarkeit 91
– Wahl der Richter 75
Geschäftsbericht 74¹c
Gesetze s. Rechtsetzung
Gesundheitswesen 100
Gewaltenteilung
– funktionelle 58¹
– personelle 58², ³, ⁴
Gewissensfreiheit 10
Glaubensfreiheit 10
Gleichheit 5, 7
Gliederung des Kantons 41 ff.
Grenzbereinigungen 41³
Grundlage , gesetzliche 19¹, 21², 45², 46², 48³
Grundrechte
– Menschenwürde 6
– Rechtsgleichheit 5, 7
– Persönliche Freiheit 8
– Privatsphäre 8
– Ehe und Familie 9
– Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 10
– Meinungsfreiheit 11
– Informationsfreiheit 11
– Medienfreiheit 12
– Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 13
– Wissenschafts- und Kunstfreiheit 14
– Niederlassungsfreiheit 15
– Eigentumsgarantie 16
– Wirtschaftsfreiheit 17
– Rechtsschutz 18
– Garantien bei Freiheitsentzug 19
– Verwirklichung der Grundrechte 20
– Schranken 21
beschränkte Drittwirkung 20², ³
– Einschränkung 21 – öffentliches Interesse 21¹
– gesetzliche Grundlage 21²
– Verhältnismässigkeit 5
– in besonderem Abhängigkeitsverhältnis 21³
– Petitionsrecht 27
– Anspruch auf Bildung 104²
Haftrichter 90¹h
Handeln des Staats 5, 18
Hauptort 42
Hausrecht 8²
Heimatschutz 115
Heime 101
Interessenbindung der Kantonsräte, Of­fen­legung 68²
Immunität 65
Informationsfreiheit 11²
Informationsquellen
– allgemein zugängliche 11²
Initiative
– Inhalt und Form 29
– Einreichung 30
– Zulässigkeit 31
– Behandlung 32
– Gegenvorschlag 33
– Globalbudgetinitiative 33a
– Parlamentarische 71³
Jugendgericht 90¹d, 90¹c, ², ³
Kanton
– als Stand der Eidgenossenschaft 1
– Behörden 58 ff.
– Kantonsgebiet 41
– Zusammenarbeit mit andern 2¹, 107
Kantonsgebiet 41
– Umfang 41¹
– Änderung 41²
– Grenzbereinigung 41³
Kantonalbank 149
Kantonale Behörden 58 ff.
Kantonsrat
– Wählbarkeit 58, 59¹
– Sitzungen 63
– Funktion 66
– Wahl 67¹
– Sitzverteilung 67²
– freies Mandat 68¹
– Offenlegung der Interessenbindungen 68²
– Organisation und Geschäftsverkehr 69
– Verhältnis zum Regierungsrat 70
– Kompetenzen – Rechtsetzung 71
– Staatsverträge 72
– Politische Planung 73
– Finanzen 74
– Wahlen 75
– Oberaufsicht 76¹a
– Begnadigung und Amnestie 76¹d
– Beschwerdeinstanz 76¹e
– Kompetenzkonflikte 76¹f
– Mitwirkungsrecht nach BV 76¹g
– Vernehmlassungsrecht 76¹h
– Konzessionen 76³
– Ungültigerklärung einer Volksinitiative 31
– Antragsrecht zur Volksinitiative 32
– Behandlung der Volksauftrags 34
– Zustimmung zu Bestandesveränderun­gen der Gemeinden 47
– Anerkennung von Religionsgemein­schaf­ten 53²
Kantonsratsverhandlungen
– Öffentlichkeit 63
Katastrophen - und Kriegsvorsorge 93
Kindergärten 105
Kirche und Staat 53 ff.
Kirchen
– Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts 53
– öffentlich-rechtliche Anerkennung 53²
– Austritt 55²
– innerkirchliche Selbstbestimmung 57¹
Kirchgemeinden
– als Körperschaft des öffentlichen Rechts 45¹
– als Organisation einer anerkannten Reli­gi­onsgemeinschaft 55¹
– Aufgaben 55¹
– Stimm- und Wahlrecht an Ausländer 55³
– Zusammenschluss zu Synoden 54², 56
– s. Gemeinden
KMU 121⁵
Konkordate und Staatsverträge 72
Körperschaften , selbständige 85¹a
Krankenpflege 100²
Krankenversicherung 99²
Krisenvorsorge 124
Kultur 102
Kulturgemeinschaften
– Kanton als Mittler 2²
Kultusfreiheit 10
Kundgebungen auf öffentlichem Grund 13²
Kunstfreiheit 14
Landwirtschaft 122
Legalitätsprinzip 5¹, 21²
Legislaturplan 78²
Mandat, freies
– des Kantonsrates 68¹
Medien 103
Medienfreiheit 12¹
Meinungsfreiheit 11¹
Meinungsbildung, Mitwirkung bei der 38 ff.
Menschenwürde , Schutz 6
Mittel, Beschaffung 131
Naturschutz 115
Niederlassungsfreiheit 15
Notzeiten
– ausserordentliche Steuern 135
Oberämter 44¹
Obergericht 89¹e, 90¹g
– Obergerichtspräsident, Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates 70bis
Öffentliche Sachen 125
Öffentliche Schulen 105
Öffentliches Interesse 5¹
Öffentlichkeitsprinzip 113
Ordnung , öffentliche s. Sicherheit
Organe, staatliche
– des Bundes 27 Ziff. 1
– kantonale 27 Ziff. 2
– Amtei-, Bezirksorgane 27 Ziff. 3, 44
– Gemeindeorgane 27 Ziff. 4, 45²
Parteien, politische
– Anerkennung der Aufgaben 38¹
– Unterstützung 38²
Petitionsrecht 26
– an den Kantonsrat 76¹e
Planung . Politische 73
Pflichten, persönliche 23
Polizei 90², 158
Postgeheimnis 8²
Privatsphäre 8²
Proporzwahl des Kantonsrates 67
Raumplanung 118
Recht , neues 143
Rechtsauskunft 98
Recht auf Leben 8¹
Rechtliches Gehör 18²
Rechtsgleichheit 5, 7
Rechtsmittelbelehrung 18²
Rechtsordnung
– Verwirklichung der Grundrechte 20¹
– persönliche Pflichten 23
Rechtsetzung 71, 72, 35¹a, d, 79
Rechtspflege, unentgeltliche 18³
Rechtsschutz 18, 85²
Regalien 126
Regierungsrat
– Stellung 77
– Aufgaben 78
– Rechtsetzung 79
– Finanzbefugnisse 80
– Leitung der Verwaltung 81
– Verhältnis zum Kantonsrat 70
– Wählbarkeit 59¹
– weitere Kompetenzen – öffentliche Ordnung und Sicherheit 82¹a
– Vertretung des Kantons 82¹b
– zum Abschluss von Verwaltungs­verein­barungen 82¹c
– Stellungnahme zu Vorlagen des Bundes 82¹d
– Wahlen 82¹e
– Kantonsbürgerrecht 82¹f
– Zustimmung zu Grenzbereinigungen im Kantonsgebiet 41³
– Genehmigung der Synodalstatuten 56²
– Aufsicht über andere Träger öffentlicher Aufgaben 85²
Referendum
– obligatorisches 35
– fakultatives 36
– ausgeschlossen 37
Religionsgemeinschaften
– öffentlich-rechtliche Anerkennung 53²
– Organisation in Kirchgemeinden 54¹
Richter
– Unvereinbarkeit 148
– Wahl 27 Ziff. 3
Selbstbestimmung, innerkirchliche 57¹
Schadenersatz 8³
Schätzungskommission 91d
Schiedsgerichte 89²
Schlichtungsbehörde 89¹f
Schulen
– Sonderpädagogische Institutionen 105
– Kindergärten 105
– öffentliche 105
– Privatschulen 108
Schulwesen 104
– Schulbesuch, Erleichterung 109
Schutz
– der Menschenwürde 6
– Hausrecht 8²
– Katastrophen 92
– Rechtsschutz 18, 19, 85²
– Umwelt-, Natur- und Heimatschutz 114, 115
– von persönlichen Daten 8²
Sicherheit , öffentliche
– Gefahr durch Versammlungen und Kundgebungen 13²
– Gewährleistung 92
– Kompetenzen 82¹a
– Notrecht 79⁴
Sonderschulen , heilpädagogische 105¹, ²
Sozialhilfe 95
Sozialziele 22, 94
Spitäler 101
Staat und Kirche 53 ff.
– Aufsicht über Kirchgemeinden 57¹
– Oberaufsicht über Synoden 57¹
– Vorbehalt der Staatsverträge und Konkor­date 57²
– Gewährleistung der innerkirchlichen Selbstbestimmung 57¹
– Finanzen s. Finanzen
Staatsanwalt 90², ³
Staatsbürgerliche Bildung 112
Staatsgewalt 4
Staatshaftung (Verantwortlichkeit) 64
Staatskanzlei 83
Staatsvermögen , Nutzung 129
Staatsverträge 72
Steuern 131¹a
– der Gemeinden 46
– kantonale 132
– Arten 132¹
– verfassungsrechtliche Grundlage für neue Steuern 132³
Steuererhebung, Grundsätze 133
– Progression 133³
Steuererleichterungen 134
Steuergericht 91c
Stiftungen des öffentlichen Rechts 85¹a
Stimmrecht 25
– von Ausländern in der Kirchgemeinde 55³
Stipendien 110
Strafgerichtsbarkeit 90
Strafverfügungskompetenz 90³
Strafverfolgung 19³, 27³a, 75¹c-e, 90
– Strafverfolgungsbehörden 90²
Straf - und Massnahmenvollzug 97
Streik , Kampfmassnahmen 17³
Synoden
– Aufgaben 56¹
– Statuten 56 ²
Träger öffentlicher Aufgaben, andere 85
Treu und Glauben 5²
Umweltschutz 114
– Verursacherprinzip 114²
– Wiederverwertung von Abfällen 114⁴
Unfallversicherung (obligatorisch) 99²
Unternehmen , gemischtwirtschaftliche 85¹b
Untersuchungsbeamte 90³
Unvereinbarkeiten 58², ³, 148
Unversehrtheit s. Schutz
Vereinigungsfreiheit 13¹
Verfassung
– Teilrevision 137, 138
– Totalrevision 137, 139
– Inkrafttreten 140
– Aufhebung bisherigen Rechts 141
– Weitergeltung bisherigen Rechts 142
Verhältnismässigkeit 5
Verkehrswesen 120
Vernehmlassungen 39
– Recht zur Stellungnahme 39²
– Zugänglichkeit 39³
Verordnungen
– Zuständigkeit des Regierungsrates 79²
– Vetorecht des Kantonsrates 79³
– Notrechtliche 79⁴
Versammlungsfreiheit 13¹
Versicherungsgericht 91b
Versicherungswesen 99
Versorgung, medizinische 100¹
Verwaltung, kantonale 84
– Leitung 81
– Organisationsgesetz 86
– Verwaltungsverfahren 86
– wirkungsorientierte Verwaltungsführung 34, 37¹b, bbis, c, 70¹, 71³, 73, 74¹b, c, ², 78², 81¹
Verwaltungsgericht 91a
Verwaltungsgerichtsbarkeit 91
– Verwaltungsgericht 91a
– Versicherungsgericht 91b
– Steuergericht 91c
– Schätzungskommission 91d
– Spezialgerichte 91f
Verwaltungsvermögen 129¹
Volksabstimmungen (s. Referendum)
Volksbegehren (s. Initiative)
Volksinitiative (s. Initiative)
Volksauftrag 34
Volksrechte 24 ff.
– Sicherung 40
– Ausübung 144
Volkswahlen 27
Vollzug
– Straf- und Massnahmenvollzug 97
Voranschlag 74¹b
Vorsorge , Katastrophen 93
Wahlen
– durch das Volk 27
– durch den Kantonsrat 75
Wahlkreise 43
Wahlrecht 25
– von Ausländern in der Kirchgemeinde 55³
Wählbarkeit 59
Waldwirtschaft 123
Wasserversorgung 116
Weiterbildung 106
Wirtschaftsfreiheit 17
Wirtschaftspolitik 121
Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften 128
Wissenschaftsfreiheit 14
Zensurverbot 12²
Zivilgerichtsbarkeit 17
Zweckverbände
– der Gemeinden 48
– Beitrittszwang, gesetzliche Grundlage 48³
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