Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (0.916.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

Abgeschlossen in Rom am 6. Dezember 1951 Revidiert in Rom am 28. November 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. September 1996 Neu revidiert in Rom am 18. November 1997² Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens für die Schweiz am 2. Oktober 2005 (Stand am 21. Mai 2019) ¹ AS 1997 1514 ; BBl 1995 IV 629 ² Am 2. Oktober 2005 ist das revidierte Übereinkommen nach Artikel XIII Absatz 4 des Übereinkommens vom 6. Dezember 1951 für alle Vertragsparteien unabhängig vom Datum ihres Beitritts in Kraft getreten ( AS 1997 1515 ).
Präambel
Die Vertragsparteien,
in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;
in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Massnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch , eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Massnahmen sicherzustellen;
in dem Wunsch , einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen;
unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und
in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmassnahmen gehört,
haben folgendes vereinbart:
Art. I Ziel und Verpflichtungen
(1)  Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind.
(2)  Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet.
(3)  Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten.
(4)  Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.
Art. II Begriffsbestimmungen
(1)  Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:
– «Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen» bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet – ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon –, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Masse vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmassnahmen unterliegt;
– «Kommission» bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen;
– «gefährdetes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt;
– «Ansiedlung» bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;
– «harmonisierte pflanzengesundheitliche Massnahmen» bezeichnet pflanzengesundheitliche Massnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben;
– «internationale Standards» bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden;
– «Einschleppung» bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt;
– «Schadorganismus» bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzen-erzeugnisse schädlich sind;
– «Risikoanalyse von Schadorganismen» bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen;
– «pflanzengesundheitliche Massnahme» bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen;
– «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanz­lichen Ursprungs (einschliesslich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;
– «Pflanzen» bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschliesslich Samen und Keimplasma;
– «Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen unterliegt;
– «regionale Standards» bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden;
– «geregelter Artikel» bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Massnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden;
– «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Nicht-Quaran­täne­organismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unannehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird;
– «geregelter Schadorganismus» bezeichnet einen Quarantäneorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneorganismus;
– «Sekretär» bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommission;
– «fachlich gerechtfertigt» bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolgerungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden.
(2)  Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.
Art. III Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte.
Art. IV Allgemeine Bestimmungen über die organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz in den einzelnen Staaten
(1)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach bestem Vermögen Vorkehrungen für die Einrichtung einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel aufgeführten Hauptzuständigkeiten zu treffen.
(2)  Zu den Zuständigkeiten einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:
a) Ausstellung von Zeugnissen im Zusammenhang mit den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln;
b) Überwachung von Pflanzen während des Wachstums sowohl auf Kulturland (unter anderem Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäuser und Laboratorien) als auch auf Nichtkulturland sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um das Vorkommen, den Ausbruch und die Verbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen; dies schliesst die in Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a genannte Meldung ein;
c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung sonstiger geregelter Artikel, insbesondere um die Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im internationalen Handelsverkehr, um die pflanzengesundheitlichen Vorschriften zu erfüllen;
e) Schutz gefährdeter Gebiete sowie die Ausweisung, Erhaltung und Über-wachung schadorganismusfreier Gebiete sowie von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
f) Durchführung von Risikoanalysen von Schadorganismen;
g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass die pflanzengesundheitliche Sicherheit der Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen im Hinblick auf Zusammensetzung, Ersatz und Wiederbefall vor der Ausfuhr gewährleistet ist;
h) Schulung und Weiterbildung des Personals.
(3)  Jede Vertragspartei trifft nach bestemVermögen Vorkehrungen für:
a) die Weitergabe von Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets über geregelte Schadorganismen sowie Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;
b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;
c) den Erlass pflanzengesundheitlicher Bestimmungen; sowie
d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind.
(4)  Jede Vertragspartei legt dem Sekretär einen Bericht über ihre innerstaatliche amtliche Pflanzenschutzorganisation und über Veränderungen in dieser Organisation vor. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Bericht über ihre organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz zur Verfügung.
Art. V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
(1)  Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzen­erzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen.
(2)  Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen:
a) Die Untersuchung von Sendungen sowie andere damit verbundene Tätigkeiten für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen dürfen nur von oder unter Aufsicht der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation vorgenommen werden. Die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse erfolgt durch öffentliche Bedienstete, die fachlich qualifiziert und von der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation beauftragt sind, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle tätig zu sein; dieses Personal verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen, so dass die Behörden der einführenden Vertragsparteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Urkunde anerkennen können.
b) Pflanzengesundheitszeugnisse oder ihre elektronische Entsprechung – soweit von der betreffenden einführenden Vertragspartei anerkannt – sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Beim Ausfüllen und Ausstellen der Zeugnisse sind einschlägige internationale Standards zu berücksichtigen.
c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.
(3)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein fachlich gerechtfertigtes Mass zu beschränken.
Art. VI Geregelte Schadorganismen
(1)  Die Vertragsparteien können pflanzengesundheitliche Massnahmen für Quarantäneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen verlangen, vorausgesetzt, diese Massnahmen sind:
a) nicht strenger als Massnahmen, die auf dieselben Schadorganismen Anwendung finden, wenn sie im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei vorhanden sind; und
b) begrenzt auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der vorgesehenen Verwendung notwendige Mass und können von der betreffenden Vertragspartei fachlich gerechtfertigt werden.
(2)  Die Vertragsparteien verlangen keine pflanzengesundheitlichen Massnahmen für nicht geregelte Schadorganismen.
Art. VII Einfuhrbestimmungen
(1)  Die Vertragsparteien haben das souveräne Recht, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im Einklang mit anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften zu regeln, um die Einschleppung und/oder Verbreitung geregelter Schadorganismen in ihr/ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie:
a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln pflanzengesundheitliche Massnahmen vorschreiben und ergreifen; hierzu gehören zum Beispiel Untersuchung, Einfuhrverbot und Behandlung;
b) im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln oder Sendungen mit diesem Inhalt, welche den unter Buchstabe a vorgeschriebenen oder ergriffenen pflanzengesundheitlichen Massnahmen nicht Rechnung tragen, die Einfuhr verbieten oder sie unter Quarantäne stellen oder verlangen, dass sie behandelt, vernichtet oder aus dem Hoheits­gebiet der Vertragspartei entfernt werden;
c) das Verbringen geregelter Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken;
d) das Verbringen biologischer Bekämpfungsmittel und sonstiger als nützlich geltender Organismen, die im Hinblick auf die Pflanzengesundheit von Interesse sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken.
(2)  Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, bei der Wahrnehmung ihres Rechts nach Absatz 1 die folgenden Bestimmungen zu beachten:
a) Die Vertragsparteien dürfen aufgrund ihrer pflanzengesundheitlichen Vorschriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt und fachlich gerechtfertigt sind.
b) Die Vertragsparteien haben pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote umgehend nach ihrer Annahme zu veröffent­lichen und jeder anderen Vertragspartei oder allen Vertragsparteien, die sie von diesen Massnahmen für unmittelbar betroffen halten, mitzuteilen.
c) Die Vertragsparteien haben jeder Vertragspartei auf Ersuchen die Gründe für pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote mitzuteilen.
d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragsparteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie anderen Vertragsparteien auf Ersuchen mitzuteilen. Solche Beschränkungen auf bestimmte Grenzübergangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstigen geregelten Artikel von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.
e) Die von der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei verlangte Untersuchung oder ein sonstiges von ihr verlangtes Verfahren im Rahmen des Pflanzenschutzes für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf ihre Verderblichkeit gebührend Rücksicht zu nehmen.
f) Die einführenden Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich die betreffende ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei über gravierende Fälle von Nichtübereinstimmung mit den Pflanzengesundheitszeugnissen. Die ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei soll Nachforschungen anstellen und das Ergebnis hiervon der betreffenden einführenden Partei auf Ersuchen mitteilen.
g) Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzengesundheitliche Massnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem Risiko durch Schadorganismen entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen-, Waren- und Transportverkehr so wenig wie möglich behindern.
h) Ändert sich die Situation und liegen neue Erkenntnisse vor, so haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für unnötig befundene pflanzengesundheitliche Massnahmen umgehend geändert oder abgeschafft werden.
i) Die Vertragsparteien erstellen und aktualisieren nach bestem Vermögen Listen der geregelten Schadorganismen unter Verwendung der wissenschaft­lichen Namen; sie stellen diese Listen dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, deren Mitglieder sie sind, sowie auf Ersuchen anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
j) Die Vertragsparteien überwachen nach bestem Vermögen die Schadorganismen; sie erstellen geeignete Informationen über die Situation der Schadorganismen und führen sie weiter, um eine Klassifizierung der Schadorganismen zu unterstützen und geeignete pflanzengesundheitliche Massnahmen zu entwickeln. Diese Informationen werden den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
(3)  Eine Vertragspartei kann in diesem Artikel aufgeführte Massnahmen auf Schadorganismen anwenden, die sich möglicherweise nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansiedeln können, aber bei einem Eindringen wirtschaftliche Schäden verursachen würden. Die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen ergriffenen Massnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.
(4)  Die Vertragsparteien können die in diesem Artikel aufgeführten Massnahmen auf den Transitverkehr durch ihr Hoheitsgebiet nur dann anwenden, wenn diese Massnahmen fachlich gerechtfertigt und zur Verhütung der Einschleppung und/ oder Verbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.
(5)  Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragsparteien nicht daran, unter Einhaltung erforderlicher Vorsichtsmassnahmen besondere Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie anderen geregelten Artikeln und Schadorganismen von Pflanzen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausbildung oder einer anderen bestimmten Verwendung zu treffen.
(6)  Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, bei der Feststellung eines Schadorganismus, der eine mögliche Gefahr für ihr Hoheitsgebiet darstellt, oder bei der Meldung einer solchen Feststellung geeignete Notmassnahmen zu treffen. Diese Massnahmen sind so bald wie möglich zu bewerten, um sicherzustellen, dass ihre Fortführung gerechtfertigt ist. Die getroffenen Massnahmen sind den betroffenen Vertragsparteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied die Vertragspartei ist, umgehend mitzuteilen.
Art. VIII Internationale Zusammenarbeit
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie praktisch möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen; insbesondere:
a) arbeiten sie nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Verfahren beim Informationsaustausch über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung des Vorkommens, des Ausbruchs oder der Verbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen können, zusammen;
b) beteiligen sie sich soweit praktisch möglich an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung von Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Notmassnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen;
c) arbeiten sie im praktisch möglichen Umfang bei der Bereitstellung technischer und biologischer Informationen zusammen, die für die Risikoanalyse von Schadorganismen erforderlich sind.
(2)  Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens.
Art. IX Regionale Pflanzenschutzorganisationen
(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.
(2)  Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Mass-nahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.
(3)  Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens mit dem Sekretär zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie bei der Entwicklung internationaler Standards mit dem Sekretär und der Kommission zusammen.
(4)  Der Sekretär beruft regelmässige technische Konsultationen der Vertreter der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um:
a) die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen zu fördern; und
b) die interregionale Zusammenarbeit bei der Förderung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Verbreitung und/oder Einschleppung zu unterstützen.
Art. X Standards
(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung internationaler Standards nach den von der Kommission verabschiedeten Verfahren zusammenzuarbeiten.
(2)  Internationale Standards werden von der Kommission verabschiedet.
(3)  Regionale Standards sollen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sein; diese Standards können, wenn sie breiter anwendbar sind, der Kommission zur Prüfung als mögliche internationale Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen vorgelegt werden.
(4)  Die Vertragsparteien sollen gegebenenfalls internationale Standards bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen berücksichtigen.
Art. XI Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen
(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
(2)  Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere:
a) die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen;
b) die notwendigen institutionellen Massnahmen und Verfahren für die Entwicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und laufend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden;
c) Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen;
d) Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungs-gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
e) Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden;
f) mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten;
g) soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens zu verabschieden; und
h) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3)  Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen.
(4)  Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.
(5)  Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung schliesslich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien getroffen.
(6)  Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäss nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.
(7)  Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschliessen und ändern.
(8)  Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.
(9)  Ausserordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ein-berufen.
(10)  Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
Art. XII Das Sekretariat
(1)  Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.
(2)  Der Sekretär wird erforderlichenfalls von Sekretariatspersonal unterstützt.
(3)  Der Sekretär ist für die Durchführung der Massnahmen und Tätigkeiten der Kommission sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben zuständig, die dieses Übereinkommen dem Sekretär zuweist; er erstattet der Kommission hierüber Bericht.
(4)  Der Sekretär übermittelt:
a) allen Vertragsparteien internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
b) allen Vertragsparteien Verzeichnisse der von den Vertragsparteien mitge-teilten Grenzübergangsstellen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d;
c) allen Vertragsparteien und regionalen Pflanzenschutzorganisationen Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i bezeichnet sind;
d) die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen über pflanzen-gesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote, die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet sind, sowie Berichte über die in Artikel IV Absatz 4 genannten innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorgani-sationen.
(5)  Der Sekretär stellt Übersetzungen der Dokumente für die Sitzungen der Kommission sowie der internationalen Normen in den Amtssprachen der FAO zur Verfügung.
(6)  Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammen.
Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VII obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander so bald wie möglich mit dem Ziel, die Streitigkeit beizulegen.
(2)  Kann die Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beigelegt werden, so kann die beteiligte Vertragspartei oder können die beteiligten Vertragsparteien den Generaldirektor der FAO ersuchen, nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren einen Sachverständigenausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen.
(3)  Diesem Ausschuss gehören Vertreter an, die jede beteiligte Vertragspartei benennt. Der Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die fachlichen Aspekte der Streitigkeit, um ihre Beilegung herbeizuführen. Die Erstellung des Berichts und seine Billigung erfolgen nach den von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen kann der Bericht auch der zuständigen Stelle der internationalen Organisation, die für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten verantwortlich ist, übermittelt werden.
(4)  Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Vertragsparteien sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zu Grunde zu legen haben.
(5)  Die beteiligten Vertragsparteien teilen sich die Kosten der Sachverständigen.
(6)  Dieser Artikel ergänzt die in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über Handelsfragen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und weicht nicht von ihnen ab.
Art. XIV Ersetzung früherer Übereinkünfte
Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 1881³, das Berner Zusatz­abkommen vom 15. April 1889⁴ und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 ausser Kraft und tritt an ihre Stelle.
³ BS 14 188. AS 1954 316
⁴ AS 11 338 . AS 1954 316
Art. XV Räumlicher Geltungsbereich
(1)  Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.
(3)  Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsparteien von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.
Art. XVI Ergänzungsübereinkommen
(1)  Die Vertragsparteien können Ergänzungsübereinkommen schliessen, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes anzugehen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. Diese Übereinkommen können auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden beziehungsweise anderweitig dieses Übereinkommen ergänzen.
(2)  Jedes Ergänzungsübereinkommen tritt für jede betroffene Vertragspartei nach seiner Annahme im Einklang mit dem jeweiligen Ergänzungsübereinkommen in Kraft.
(3)  Die Ergänzungsübereinkommen fördern die Ziele dieses Übereinkommens und stehen mit den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung verschleierter Beschränkungen insbesondere des internationalen Handels im Einklang.
Art. XVII Ratifikation und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
(2)  Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und Mitgliedsorganisationen der FAO können ihm nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Vertragsparteien.
(3)  Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, so notifiziert die Mitgliedsorganisation nach Artikel II Absatz 7 der Satzung der FAO zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegebenenfalls Änderungen oder Klarstel-lungen zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der Satzung der FAO abgegebenen Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Übereinkommens notwendig sein können. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter durch dieses Übereinkommen erfasster Angelegenheiten zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Art. XVIII Nichtvertragsparteien
Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten oder jede Mitgliedsorganisation der FAO, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen; sie ermutigen jede Nichtvertragspartei, pflanzengesundheitliche Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und allen aufgrund dieses Übereinkommens verabschiedeten internationalen Standards anzuwenden.
Art. XIX Sprachen
(1)  Die verbindlichen Sprachen dieses Übereinkommens sind alle Amtssprachen der FAO.
(2)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien dazu, Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen oder Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Sprache/den Sprachen der Vertragspartei abgefasst sind; hiervon ausgenommen sind die Regelungen des Absatzes 3.
(3)  Die folgenden Dokumente sind in mindestens einer der Amtssprachen der FAO abzufassen:
a) nach Artikel IV Absatz 4 zur Verfügung gestellte Informationen;
b) Begleitnotizen mit bibliographischen Angaben über Dokumente, die nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden;
c) nach Artikel VII Absatz 2 Buchstaben b, d, i und j zur Verfügung gestellte Informationen;
d) Anmerkungen mit bibliographischen Angaben und einer kurzen Zusammenfassung einschlägiger Dokumente über nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Informationen;
e) Anfragen bei den Kontaktstellen sowie Antworten auf diese Anfragen ausser den beigefügten Dokumenten;
f) jedes Dokument, das von den Vertragsparteien für Sitzungen der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
Art. XX Technische Unterstützung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, entweder auf zweiseitiger Grundlage oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
Art. XXI Änderung
(1)  Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.
(2)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder ausser-ordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Kommission einberufen wird.
(3)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, abgesehen von Änderungen der Anlage, wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Kommission, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben.
(4)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen bedarf der Zustimmung der Kommission; die Änderung tritt mit dem dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu denjenigen, die von Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegt wurden.
(5)  Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreissigsten Tag nach dieser Annahme. Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.
(6)  Änderungsvorschläge zu den in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse werden dem Sekretär übermittelt und im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Kommission geprüft. Genehmigte Änderungen der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse treten neunzig Tage nach ihrer Notifikation an die Vertragsparteien durch den Sekretär in Kraft.
(7)  Ab Inkrafttreten einer Änderung der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse ist die frühere Fassung der Zeugnisse noch für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten für die Zwecke dieses Übereinkommens gleichermassen rechtsgültig.
Art. XXII Inkrafttreten
Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisa-tionen der FAO tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XXIII Kündigung
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General-direktor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragsparteien hiervon sofort in Kenntnis.
(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim General-direktor der FAO wirksam.

Anhang

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Pflanzenschutzdienst

Nr.:

von:
an: Pflanzenschutzdienst(e)
von:
I. Beschreibung der Sendung
Name und Adresse des Absenders:
Name und Adresse des Empfängers:
Zahl und Beschreibung der Stücke:
Unterscheidungsmerkmale:
Ursprung:
Vorgesehenes Transportmittel
Vorgesehener Grenzübertrittsort:
Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:
Botanischer Name der Pflanze:

Es wird hiermit bescheinigt, dass die hier beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet und als frei von den durch die einführende Vertragspartei benannten Quarantäneorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei – einschliesslich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne­organismen – entsprechend anzusehen sind. Sie werden als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet. *

II. Zusätzliche Erklärung
III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum:

Behandlung:

Chemikalie (Wirkstoff):
Dauer und Temperatur:
Konzentration:
Sonstige Angaben:

Ort der Ausstellung:

Name des amtl. Beauftragten:

Dienstsiegel

Datum:

Unterschrift:

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen*

* Optionsklausel

Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses

Pflanzenschutzdienst

Nr.:

von:

(Weiterversandland)

an: Pflanzenschutzdienst(e)

von:

(Bestimmungsland/Bestimmungsländer)

I. Beschreibung der Sendung
Name und Adresse des Absenders:
Name und Adresse des Empfängers:
Zahl und Beschreibung der Stücke:
Unterscheidungsmerkmale:
Ursprung:
Vorgesehenes Transportmittel:
Vorgesehener Grenzübertrittsort:
Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:
Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel aus .................... (Ursprungsvertragspartei) nach .................... (weiterversendende Vertragspartei) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ........ dessen Original * oder beglaubigte Kopie * in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung * in einer neuen Verpackung * befördert werden; dass auf-grund des * ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses * und einer zusätzlichen Untersuchung * die obgenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen reregelten Artikel als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in .................... (weiterversendende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.
* Zutreffendes jeweils ankreuzen.

II. Zusätzliche Erklärung
III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum:

Behandlung:

Chemikalie (Wirkstoff):
Dauer und Temperatur:
Konzentration:
Sonstige Angaben:

Ort der Ausstellung:

Name des amtl. Beauftragten:

Dienstsiegel

Datum:

Unterschrift:

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen).**

** Klausel freigestellt

Geltungsbereich des geänderten Übereinkommens am 21. Mai 2019 ⁵

⁵ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  5. Juni

2013 B

  5. Juni

2013

Ägypten

22. Juli

1953

22. Juli

1953

Albanien

29. Juli

1999 B

29. Juli

1999

Algerien

  1. Oktober

1985 B

  1. Oktober

1985

Antigua und Barbuda

24. Januar

2006 B

24. Januar

2006

Äquatorialguinea

27. August

1991

27. August

1991

Argentinien

23. September

1954 B

23. September

1954

Armenien

  9. Juni

2006 B

  9. Juni

2006

Aserbaidschan

  8. August

2000 B

  8. August

2000

Äthiopien

20. Juni

1977 B

20. Juni

1977

Australien

27. August

1952

27. August

1952

    Nauru

  9. August

1954

  8. September

1954

    Norfolk-Insel

  9. August

1954

  8. September

1954

Bahamas

19. September

1997 B

19. September

1997

Bahrain

29. März

1971 B

29. März

1971

Bangladesch

  1. September

1978 B

  1. September

1978

Barbados

  6. Dezember

1976 B

  6. Dezember

1976

Belarus

21. Februar

2005 B

21. Februar

2005

Belgien

22. Juli

1952

22. Juli

1952

Belize

14. Mai

1987 B

14. Mai

1987

Benin

12. Oktober

2010 B

12. Oktober

2010

Bhutan

20. Juni

1994 B

20. Juni

1994

Bolivien

27. Oktober

1960 B

27. Oktober

1960

Bosnien und Herzegowina

30. Juli

2003 B

30. Juli

2003

Botsuana

30. Juni

2009

30. Juni

2009

Brasilien

14. September

1961

14. September

1961

Bulgarien

  8. November

1991 B

  8. November

1991

Burkina Faso

  8. Juni

1995 B

  8. Juni

1995

Burundi

  3. April

2006 B

  3. April

2006

Chile

11. März

1952

  3. April

1952

China a

20. Oktober

2005 B

20. Oktober

2005

    Macau

20. Oktober

2005

20. Oktober

2005

Cook-Inseln

  2. Dezember

2004 B

  2. Dezember

2004

Costa Rica

23. Juli

1973

23. Juli

1973

Côte d’Ivoire

17. Dezember

2004 B

17. Dezember

2004

Dänemark b

13. Februar

1953

13. Februar

1953

Deutschland

  3. Mai

1957

  3. Mai

1957

Dominica

30. März

2006 B

30. März

2006

Dominikanische Republik

23. Juni

1952 B

23. Juni

1952

Dschibuti

25. März

2008 B

25. März

2008

Ecuador

  9. Mai

1956

  9. Mai

1956

El Salvador

12. Februar

1953

12. Februar

1953

Eritrea

  6. April

2001 B

  6. April

2001

Estland

  7. Dezember

2000 B

  7. Dezember

2000

Eswatini

12. Juli

2005 B

12. Juli

2005

Europäische Union

  6. Oktober

2005 B

  6. Oktober

2005

Fidschi

10. August

2005 B

10. August

2005

Finnland

22. Juni

1960 B

22. Juni

1960

Frankreich

20. August

1957

20. August

1957

Gabun

23. April

2008 B

23. April

2008

Gambia

17. November

2016 B

17. November

2016

Georgien

  8. März

2007 B

  8. März

2007

Ghana

22. Februar

1991 B

22. Februar

1991

Grenada

27. November

1985 B

27. November

1985

Griechenland

  9. Dezember

1954 B

  9. Dezember

1954

Guatemala

25. Mai

1955

25. Mai

1955

Guinea

22. Mai

1991 B

22. Mai

1991

Guinea-Bissau

24. Oktober

2007 B

24. Oktober

2007

Guyana

31. August

1970 B

31. August

1970

Haiti

  6. November

1970 B

  6. November

1970

Honduras

30. Juli

2003 B

30. Juli

2003

Indien

  9. Juni

1952

  9. Juni

1952

Indonesien*

21. Juni

1977

21. Juni

1977

Irak

  1. Juli

1954 B

  1. Juli

1954

Iran

18. September

1972 B

18. September

1972

Irland

31. März

1955

31. März

1955

Island

11. April

2005 B

11. April

2005

Israel

  3. September

1956

  3. September

1956

Italien

  3. August

1955

  3. August

1955

Jamaika

24. November

1969 B

24. November

1969

Japan

11. August

1952

11. August

1952

Jemen

20. Dezember

1990 B

20. Dezember

1990

Jordanien

24. April

1970 B

24. April

1970

Kambodscha

10. Juni

1952 B

10. Juni

1952

Kamerun

  5. April

2006 B

  5. April

2006

Kanada

10. Juli

1953

10. Juli

1953

Kap Verde

19. März

1980 B

19. März

1980

Kasachstan

13. September

2010 B

13. September

2010

Katar

  8. Juni

2006 B

  8. Juni

2006

Kenia

  7. Mai

1974 B

  7. Mai

1974

Kirgisistan

11. Dezember

2003 B

11. Dezember

2003

Kolumbien

26. Januar

1970

26. Januar

1970

Komoren

17. Januar

2007 B

17. Januar

2007

Kongo (Brazzaville)

14. Dezember

2004 B

14. Dezember

2004

Kongo (Kinshasa)

  4. Mai

2015 B

  4. Mai

2015

Korea (Nord-)

25. August

2003 B

25. August

2003

Korea (Süd-)

  8. Dezember

1953 B

  8. Dezember

1953

Kroatien

14. Mai

1999 B

14. Mai

1999

Kuba

14. April

1976

14. April

1976

Kuwait

12. September

2007 B

12. September

2007

Laos

28. Februar

1955 B

28. Februar

1955

Lesotho

24. Oktober

2013 B

24. Oktober

2013

Lettland

18. August

2003 B

18. August

2003

Libanon

18. September

1970 B

18. September

1970

Liberia

  2. Juli

1986 B

  2. Juli

1986

Libyen

  9. Juli

1970 B

  9. Juli

1970

Litauen

12. Januar

2000 B

12. Januar

2000

Luxemburg

13. Januar

1955

13. Januar

1955

Madagaskar

24. Mai

2006 B

24. Mai

2006

Malawi

21. Mai

1974 B

21. Mai

1974

Malaysia

17. Mai

1991 B

17. Mai

1991

Malediven

  3. Oktober

2006 B

  3. Oktober

2006

Mali

31. August

1987 B

31. August

1987

Malta

13. Mai

1975 B

13. Mai

1975

Marokko

12. Oktober

1972 B

12. Oktober

1972

Mauretanien

29. April

2002 B

29. April

2002

Mauritius

11. Juni

1971 B

11. Juni

1971

Mexiko

26. Mai

1976 B

26. Mai

1976

Mikronesien

  6. Juli

2007 B

  6. Juli

2007

Moldau

25. Januar

2001 B

25. Januar

2001

Mongolei

26. Mai

2009 B

26. Mai

2009

Montenegro

27. Juli

2009 B

27. Juli

2009

Mosambik

15. Mai

2008 B

15. Mai

2008

Myanmar

26. Mai

2006 B

26. Mai

2006

Namibia

23. Februar

2007 B

23. Februar

2007

Nepal

  8. Mai

2006 B

  8. Mai

2006

Neuseeland

16. September

1952

16. September

1952

Nicaragua

  2. August

1956 B

  2. August

1956

Niederlande

29. Oktober

1954

29. Oktober

1954

Niger

  4. Juni

1985 B

  4. Juni

1985

Nigeria

17. August

1993 B

17. August

1993

Niue

27. Oktober

2005 B

27. Oktober

2005

Nordmazedonien

  9. August

2004 B

  9. August

2004

Norwegen

23. April

1956 B

23. April

1956

Oman

23. Januar

1989 B

23. Januar

1989

Österreich

22. Oktober

1952

22. Oktober

1952

Pakistan

10. November

1954 B

10. November

1954

Palau

23. Juni

2006 B

23. Juni

2006

Panama

14. Februar

1968 B

14. Februar

1968

Papua-Neuguinea

  1. Juni

1976 B

  1. Juni

1976

Paraguay

  5. April

1968 B

  5. April

1968

Peru

  1. Juli

1975

  1. Juli

1975

Philippinen

  3. Dezember

1953

  3. Dezember

1953

Polen

29. Mai

1996 B

29. Mai

1996

Portugal

20. Oktober

1955

20. Oktober

1955

Ruanda

26. August

2008 B

26. August

2008

Rumänien*

17. November

1971 B

17. November

1971

Russland

24. April

1956 B

24. April

1956

Salomoninseln

18. Oktober

1978 B

18. Oktober

1978

Sambia

24. Juni

1986 B

24. Juni

1986

Samoa

  2. März

2005 B

  2. März

2005

São Tomé und Príncipe

  7. April

2006 B

  7. April

2006

Saudi-Arabien

  7. August

2000

  7. August

2000

Schweden

30. Mai

1952

30. Mai

1952

Schweiz

26. September

1996

26. September

1996

Senegal

  3. März

1975 B

  3. März

1975

Serbien

11. Februar

1955

11. Februar

1955

Seychellen

31. Oktober

1996

31. Oktober

1996

Sierra Leone

23. Juni

1981 B

23. Juni

1981

Simbabwe

30. November

2012 B

30. November

2012

Singapur

18. August

2010 B

18. August

2010

Slowakei

24. März

2006 B

24. März

2006

Slowenien

27. Mai

1998 B

27. Mai

1998

Spanien

18. Februar

1952

  3. April

1952

Sri Lanka

  3. April

1952

  3. April

1952

St. Kitts und Nevis

17. April

1990 B

17. April

1990

St. Lucia

23. Oktober

2002 B

23. Oktober

2002

St. Vincent und die Grenadinen

15. November

2001 B

15. November

2001

Südafrika

21. September

1956

21. September

1956

Sudan

16. Juli

1971 B

16. Juli

1971

Südsudan

  6. Dezember

2013 B

  6. Dezember

2013

Suriname

22. April

1977 N

25. November

1975

Syrien

  5. November

2003 B

  5. November

2003

Tadschikistan

  4. Oktober

2010 B

  4. Oktober

2010

Tansania

21. Februar

2005 B

21. Februar

2005

Thailand

16. August

1978

16. August

1978

Togo

  2. April

1986 B

  2. April

1986

Tonga

23. November

2005 B

23. November

2005

Trinidad und Tobago

30. Juni

1970 B

30. Juni

1970

Tschad

15. März

2004 B

15. März

2004

Tschechische Republik

  6. April

1994 N

  1. Januar

1993

Tunesien

22. Juli

1971 B

22. Juli

1971

Türkei

29. Juli

1988 B

29. Juli

1988

Tuvalu

15. Dezember

2006 B

15. Dezember

2006

Uganda

29. August

2007 B

29. August

2007

Ukraine

31. Mai

2006 B

31. Mai

2006

Ungarn

17. Mai

1960 B

17. Mai

1960

Uruguay

15. Juli

1970

15. Juli

1970

Vanuatu

  2. August

2007 B

  2. August

2007

Venezuela

12. Mai

1966 B

12. Mai

1966

Vereinigte Arabische Emirate

  2. April

2001 B

  2. April

2001

Vereinigte Staaten

18. August

1972

18. August

1972

Alle Gebiete, deren inter­nationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden

18. August

1972

17. September

1972

Vereinigtes Königreich

  7. September

1953

  7. September

1953

    Guernsey

  9. März

1966

  8. April

1966

    Insel Man

  1. Oktober

1953

  1. Oktober

1953

    Jersey

  1. Oktober

1953

31. Oktober

1953

Vietnam

22. Februar

2005 B

22. Februar

2005

Zentralafrikanische Republik

27. Oktober

2004 B

27. Oktober

2004

Zypern

11. Februar

1999 B

11. Februar

1999

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) http://www.fao.org/legal/treaties/treaties-under-article-xiv/en/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hong Kong.
b Der geänderte Text des Übereinkommens (1997) gilt nicht für Grönland und die Färöer.
Markierungen
Leseansicht