Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (0.142.30)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1954² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955 (Stand am 14. Juni 2012) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1955 441
Präambel
In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen³ und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen,
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährl­eisten,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern,
in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausser­ordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann,
in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt,
und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt,
haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart:
³ SR 0.120

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Definition des Begriffs «Flüchtling»
A.  «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,
1. die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Proto­kolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Inter­nationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde;
die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit ge­troffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hin­der­nis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können;
2. die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Reli­gion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.
Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stich­haltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimat­staates beraubt.
B.  1. Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A ent­haltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu ver­­stehen:
a) «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder
b) «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo einge­treten sind».
Jeder vertragsschliessende Staat hat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts eine Erklärung darüber abzugeben, welche Bedeutung er dem Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen über­nommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt.
2. Jeder vertragsschliessende Staat, der die Alternative unter Buchstabe a ange­nom­men hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Ver­einten Nationen seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative gemäss Buchstabe b erweitern.
C.  Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staats­angehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; oder
2. wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimat­staates in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähn­ten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus trifti­gen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren;
Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohn­sitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
D.  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.
E.  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen.
F.  Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten;
b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gast­landes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Art. 4 Religion
Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet mindestens die gleiche Freiheit in der Religionsausübung und im Religionsunterricht der Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die sonstigen Rechte und Vorteile nicht, die den Flüchtlingen unabhängig von diesem Abkommen gewährt werden.
Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.
Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
1.  Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
2.  Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragsschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren.
4.  Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
5.  Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen
Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen.
Art. 9 Vorläufige Massnahmen
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen vertragsschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich Flüchtling ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrecht erhalten bleiben müssen.
Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
1.  Ist ein Flüchtling im Verlaufe des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragsschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässige Anwesenheit.
2.  Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragsschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Wohnsitz zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
Art. 11 Geflüchtete Seeleute
Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.

Kapitel II Rechtsstellung

Art. 12 Personenrechtliche Stellung
1.  Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.
2.  Rechte, die ein Flüchtling vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragsschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht Flüchtling geworden wäre.
Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen mit Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet‑ und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, die auf alle Fälle nicht ungünstiger sein darf als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen zugestanden wird.
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Mit Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen und den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Flüchtlinge im Wohnsitzstaat den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates geniesst der Flüchtling den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 15 Vereinsrecht
Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 16 Zutritt zu den Gerichten
1.  Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2.  Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3.  In den vertragsschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III Erwerbstätigkeit

Art. 17 Stellenantritt
1.  Die vertragsschliessenden Staaten gewähren Flüchtlingen, die sich ordnungs­gemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt die günstigste Behandlung, die sie unter denselben Umständen Angehörigen eines fremden Landes zubilligen.
2.  Auf jeden Fall finden einschränkende Massnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes auf Flüchtlinge keine Anwendung, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragsschliessenden Staat davon ausgenommen waren oder eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) sich schon drei Jahre im Land aufhalten;
b) mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind; ein Flücht­­­­­­ling, der den Ehegatten verlassen hat, kann sich nicht auf diese Bestim­mung berufen;
c) ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Massnahmen getroffen werden können, um die Rechte aller Flüchtlinge in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen möglichst anzugleichen, insbesondere der Flücht­lin­ge, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit
Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen, die sich ordnungs­gemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie die Gründung von Handels‑ oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die jedenfalls nicht ungünstiger sein darf als die unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
Art. 19 Freie Berufe
1.  Jeder vertragsschliessende Staat sichert den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zu; sie darf jedenfalls nicht ungünstiger sein als die, welche unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
2.  Die vertragsschliessenden Staaten tun, entsprechend ihren Gesetzen und Verfassungen, alles in ihrer Macht Liegende, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in Gebieten ausserhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.

Kapitel IV Wohlfahrt

Art. 20 Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangel­waren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Flüchtlinge wie die Einheimischen zu behandeln.
Art. 21 Unterkunft
Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragsschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im Allgemeinen gewährt wird.
Art. 22 Öffentlicher Unterricht
1.  Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen mit Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den Einheimischen.
2.  Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden, sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung.
Art. 23 Öffentliche Fürsorge
Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.
Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
1.  Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Be­zug auf:
a) Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heim­arbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zu­stän­dig­keit der Verwaltungsbehörden gehören;
b) die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeits­losigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landes­gesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbe­hältlich: (i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften,
(ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vor­ge­­­schriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen aus­schliess­­lich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Per­sonen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfül­len.
2.  Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragsschliessenden Staates aufhält.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
4.  Die vertragsschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prü­fen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.

Kapitel V Administrative Massnahmen

Art. 25 Verwaltungshilfe
1.  Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die vertragsschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird.
2.  Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3.  Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise des Gegenteils.
4.  Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von Einheimischen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5.  Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
Art. 26 Freizügigkeit
Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.
Art. 27 Identitätsausweise
Die vertragsschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 28 Reiseausweise
1.  Die vertragsschliessenden Staaten stellen den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragsschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Flüchtling auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
2.  Die Reiseausweise, die Flüchtlingen auf Grund früherer internationaler Verein­barungen von den Parteien dieser Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den vertragsschliessenden Staaten dieses Abkommens anerkannt und so behandelt, als wären sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden.
Art. 29 Steuern und Abgaben
1.  Die vertragsschliessenden Staaten erheben von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
2.  Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30 Vermögenstransfer
1.  Jeder vertragsschliessende Staat gestattet den Flüchtlingen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
2.  Jeder vertragsschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Flücht­lingen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem anderen Land erforderlich sind, gleichgültig wo sie liegen, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten
1.  Die vertragsschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen.
2.  Die vertragsschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Art. 32 Ausweisung
1.  Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2.  Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig er­achten.
Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
1.  Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2.  Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 34 Einbürgerung
Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.

Kapitel VI Durchführungs‑ und Übergangsbestimmungen

Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
1.  Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
2.  Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragsschliessenden Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:
a) die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
b) die Durchführung dieses Abkommens;
c) die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind oder erlassen werden.
Art. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung
Die vertragsschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Natio­nen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen.
Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen
Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels 28 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragsschliessenden Staaten die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, sowie die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, das Protokoll vom 14. September 1939 und das Übereinkommen vom 15. Oktober 1946⁴.
⁴ [BS 11 786]. An den andern in diesem Art. erwähnten Abk. war die Schweiz nicht beteiligt.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 38 Schlichtung von Streitfällen
Streitfragen zwischen den Parteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Durchführung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.
Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1.  Dieses Abkommen liegt am 28. Juli 1951 in Genf zur Unterzeichnung auf und wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es kann vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 am europäischen Sitz der Vereinten Nationen und sodann erneut vom 17. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 am Sitz der Orga­nisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden.
2.  Dieses Abkommen kann von allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden sowie von jedem andern Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staaten­losen eingeladen worden ist, oder von jedem Staat, den die Generalversammlung zur Unter­­zeichnung eingeladen hat. Das Abkommen muss ratifiziert werden; die Rati­fi­ka­tionsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3.  Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitritts­erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle Gebiete erstrecken soll, die er auf internationalem Boden vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für den betreffenden Staat wirksam.
2.  In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt die Ausdehnung des Geltungsbereiches durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkt, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
3.  Jeder beteiligte Staat wird für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt nicht erstreckt, die Möglichkeit von Massnahmen zur Ausdehnung der Gültigkeit des Abkommens prüfen, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls dies verfassungsmässig erforderlich ist.
Art. 41 Bundesstaatsklausel
Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a. Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zu­ständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtun­gen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundes­staaten sind;
b. die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu er­grei­fen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
c. ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragsschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. 42 Vorbehalte
1.  Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
2.  Jeder vertragsschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifika­tions- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 44 Kündigung
1.  Die vertragsschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schrift­liche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3.  Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45 Revision
1.  Jeder vertragsschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen.
2.  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
a) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Arti­kel 39;
c) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
d) die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
f) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
g) die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli eintausendneunhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Paragraph 1
1.  Der in Artikel 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten Muster⁵ zu entsprechen.
2.  Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder französische Sprache sein muss.
Paragraph 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgenommen werden.
Paragraph 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
Paragraph 4
Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Staaten auszustellen.
Paragraph 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre betragen.
Paragraph 6
1.  Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
2.  Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres recht­mäs­sigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
Paragraph 7
Die vertragsschliessenden Staaten werden die gemäss Artikel 28 dieser Verein­barung abgegebenen Ausweise anerkennen.
Paragraph 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit sind, ihn aufzunehmen.
Paragraph 9
1.  Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2.  Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
Paragraph 10
Die Gebühren für die Erteilung von Aus‑, Ein‑ oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
Paragraph 11
Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie darum ersuchen.
Paragraph 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
Paragraph 13
1.  Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm gemäss Artikel 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren.
2.  Unter Vorbehalt von Ziffer 1 kann jeder vertragsschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
3.  Die vertragsschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken; diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen.
Paragraph 14
Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragsschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
Paragraph 15
Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt.
Paragraph 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.
⁵ In der AS nicht veröffentlicht.

Geltungsbereich am 14. Juni 2012 ⁶

⁶ AS 1955 443 , 1975 1778 , 1976 2847 , 1980 373 , 1982 434 2068 , 1983 1172 , 1984 331 , 1985 72 , 1986 171 , 1987 274 , 1988 1554 , 1989 2434 , 1991 817 , 1993 2334 , 2002 3978 , 2006 1651 , 2009 2491 und 2012 3601 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

30. August

2005 B

28. November

2005

Ägypten*

22. Mai

1981 B

20. August

1981

Albanien

18. August

1992 B

16. November

1992

Algerien

21. Februar

1963 N

  3. Juli

1962

Angola*

23. Juni

1981 B

21. September

1981

Antigua und Barbuda

  7. September

1995 B

  6. Dezember

1995

Äquatorialguinea

  7. Februar

1986 B

  8. Mai

1986

Argentinien

15. November

1961 B

13. Februar

1962

Armenien

  6. Juli

1993 B

  4. Oktober

1993

Aserbaidschan

12. Februar

1993 B

13. Mai

1993

Äthiopien*

10. November

1969 B

  8. Februar

1970

Australien

22. Januar

1954 B

22. April

1954

    Norfolk-Insel

22. Januar

1954 B

22. Januar

1954

Bahamas*

15. September

1993 B

14. Dezember

1993

Belarus

23. August

2001 B

21. November

2001

Belgien* **

22. Juli

1953

22. April

1954

Belize

27. Juni

1990 B

25. September

1990

Benin

  4. April

1962 N

  1. August

1960

Bolivien

  9. Februar

1982 B

10. Mai

1982

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana*

  6. Januar

1969 B

  6. April

1969

Brasilien*

16. November

1960

14. Februar

1961

Bulgarien

12. Mai

1993 B

10. August

1993

Burkina Faso

18. Juni

1980 B

16. September

1980

Burundi

19. Juli

1963 B

17. Oktober

1963

Chile*

28. Januar

1972 B

27. April

1972

China*

24. September

1982 B

23. Dezember

1982

    Macau a

  3. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

28. März

1978 B

26. Juni

1978

Côte d’Ivoire

  8. Dezember

1961 N

  7. August

1960

Dänemark*

  4. Dezember

1952

22. April

1954

    Grönland*

  4. Dezember

1952 B

  4. Dezember

1952

Deutschland**

  1. Dezember

1953

22. April

1954

Dominica

17. Februar

1994 B

18. Mai

1994

Dominikanische Republik

  4. Januar

1978 B

  4. April

1978

Dschibuti

  9. August

1977 N

27. Juni

1977

Ecuador*

17. August

1955 B

15. November

1955

El Salvador

28. April

1983 B

27. Juli

1983

Estland*

10. April

1997 B

  9. Juli

1997

Fidschi*

12. Juni

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland*

10. Oktober

1968 B

  8. Januar

1969

Frankreich* **

23. Juni

1954

21. September

1954

    Kolonien, Protektorate und
    Gebiete, die vom französischen,
    für die Kolonien zuständigen
    Ministerium abhängen

23. Juni

1954 B

23. Juni

1954

Gabun

27. April

1964 B

26. Juli

1964

Gambia*

  7. September

1966 N

18. Februar

1965

Georgien*

  9. August

1999 B

  7. November

1999

Ghana

18. März

1963 B

16. Juni

1963

Griechenland*

 5. April

1960

 4. Juli

1960

Guatemala

22. September

1983 B

21. Dezember

1983

Guinea

28. Dezember

1965 N

  2. Oktober

1958

Guinea-Bissau

11. Februar

1976 B

11. Mai

1976

Haiti

25. September

1984 B

24. Dezember

1984

Heiliger Stuhl*

15. März

1956

13. Juni

1956

Honduras*

23. März

1992 B

21. Juni

1992

Iran*

28. Juli

1976 B

26. Oktober

1976

Irland*

29. November

1956 B

27. Februar

1957

Island

30. November

1955 B

28. Februar

1956

Israel*

  1. Oktober

1954

30. Dezember

1954

Italien**

15. November

1954

13. Februar

1955

Jamaika*

30. Juli

1964 N

  6. August

1962

Japan

  3. Oktober

1981 B

  1. Januar

1982

Jemen

18. Januar

1980 B

17. April

1980

Kambodscha

15. Oktober

1992 B

13. Januar

1993

Kamerun

23. Oktober

1961 N

  1. Januar

1960

Kanada*

  4. Juni

1969 B

  2. September

1969

Kasachstan

15. Januar

1999 B

15. April

1999

Kenia

16. Mai

1966 B

14. August

1966

Kirgisistan

  8. Oktober

1996 B

  6. Januar

1997

Kolumbien

10. Oktober

1961

  8. Januar

1962

Kongo (Brazzaville)

15. Oktober

1962 N

15. August

1960

Kongo (Kinshasa)

19. Juli

1965 B

17. Oktober

1965

Korea (Süd-)

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Lesotho

14. Mai

1981 B

12. August

1981

Lettland*

31. Juli

1997 B

29. Oktober

1997

Liberia

15. Oktober

1964 B

13. Januar

1965

Liechtenstein

  8. März

1957

  6. Juni

1957

Litauen

28. April

1997 B

27. Juli

1997

Luxemburg* **

23. Juli

1953

22. April

1954

Madagaskar*

18. Dezember

1967 B

17. März

1968

Malawi*

10. Dezember

1987 B

  9. März

1988

Mali

  2. Februar

1973 N

22. September

1960

Malta

17. Juni

1971 B

15. September

1971

Marokko

  7. November

1956 N

  2. März

1956

Mauretanien

  5. Mai

1987 B

  3. August

1987

Mazedonien

18. Januar

1994 N

17. November

1991

Mexiko*

  7. Juni

2000 B

  5. September

2000

Moldau*

31. Januar

2002 B

  1. Mai

2002

Monaco*

18. Mai

1954 B

16. August

1954

Montenegro

10. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

16. Dezember

1983 B

15. März

1984

Namibia*

17. Februar

1995 B

18. Mai

1995

Nauru

28. Juni

2011 B

26. September

2011

Neuseeland*

30. Juni

1960 B

28. September

1960

Nicaragua

28. März

1980 B

26. Juni

1980

Niederlande* **

  3. Mai

1956

  1. August

1956

Niger

25. August

1961 N

  3. August

1960

Nigeria

23. Oktober

1967 B

21. Januar

1968

Norwegen*

23. März

1953

22. April

1954

Österreich*

  1. November

1954

31. Januar

1955

Panama

  2. August

1978 B

31. Oktober

1978

Papua-Neuguinea*

17. Juli

1986 B

15. Oktober

1986

Paraguay

  1. April

1970 B

30. Juni

1970

Peru

21. Dezember

1964 B

21. März

1965

Philippinen

22. Juli

1981 B

20. Oktober

1981

Polen*

27. September

1991 B

26. Dezember

1991

Portugal*

22. Dezember

1960 B

22. März

1961

Ruanda*

  3. Januar

1980 B

  2. April

1980

Rumänien

  7. August

1991 B

  5. November

1991

Russland

  2. Februar

1993 B

  3. Mai

1993

Salomoninseln

28. Februar

1995 B

29. Mai

1995

Sambia*

24. September

1969 N

24. Oktober

1964

Samoa

21. September

1988 B

20. Dezember

1988

São Tomé und Príncipe

  1. Februar

1978 B

  2. Mai

1978

Schweden*

26. Oktober

1954

24. Januar

1955

Schweiz

21. Januar

1955

21. April

1955

Senegal

  2. Mai

1963 N

20. Juni

1960

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

23. April

1980 B

22. Juli

1980

Sierra Leone*

22. Mai

1981 B

20. August

1981

Simbabwe*

25. August

1981 B

23. November

1981

Slowakei

  4. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

10. Oktober

1978 B

  8. Januar

1979

Spanien*

14. August

1978 B

12. November

1978

St. Kitts und Nevis

  1. Februar

2002 B

  2. Mai

2002

St. Vincent und die Grenadinen

  3. November

1993 B

  1. Februar

1994

Südafrika

12. Januar

1996 B

11. April

1996

Sudan*

22. Februar

1974 B

23. Mai

1974

Suriname

29. November

1978 N

25. November

1975

Swasiland

14. Februar

2000 B

14. Mai

2000

Tadschikistan

  7. Dezember

1993 B

  7. März

1994

Tansania

12. Mai

1964 B

10. August

1954

Timor-Leste*

  7. Mai

2003 B

  6. August

2003

Togo

27. Februar

1962 N

27. April

1960

Trinidad und Tobago

10. November

2000 B

  8. Februar

2001

Tschad

19. August

1981 B

17. November

1981

Tschechische Republik

11. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

24. Oktober

1957 N

20. März

1956

Türkei*

30. März

1962

28. Juni

1962

Turkmenistan

  2. März

1998 B

31. Mai

1998

Tuvalu*

  7. März

1986 N

  1. Oktober

1978

Uganda*

27. September

1976 B

26. Dezember

1976

Ukraine*

10. Juni

2002 B

  8. September

2002

Ungarn

14. März

1989 B

12. Juni

1989

Uruguay

22. September

1970 B

21. Dezember

1970

Vereinigtes Königreich*

11. März

1954

  9. Juni

1954

    Falklandinseln*

25. Oktober

1956 B

25. Oktober

1956

    Insel Man*

11. März

1954 B

11. März

1954

    Kanalinseln*

11. März

1954 B

11. März

1954

    Montserrat

  4. September

1968 B

  4. September

1968

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und
    Tristan da Cunha)*

25. Oktober

1956 B

25. Oktober

1956

Zentralafrikanische Republik

  4. September

1962 N

13. August

1960

Zypern*

16. Mai

1963 N

16. August

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen.

**

Einwendungen.

Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen, sowie die Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens gemacht wurden, werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte kön­nen auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

a

Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. April 1987 ist das Prot. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.

Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abgegeben wurden.

Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von den Vertragsstaaten wie folgt verstanden:
a. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»:

Kongo

Türkei

Madagaskar

Monaco

b. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetre­ten sind»:

Ägypten

Ecuador

Liberia

Afghanistan

El Salvador

Liechtenstein

Albanien

Estland

Litauen

Algerien

Fidschi

Luxemburg

Angola

Finnland

Malawi

Antigua und Barbuda

Frankreich

Mali

Äquatorialguinea

Gabun

Malta

Argentinien

Gambia

Marokko

Armenien

Georgien

Mauretanien

Aserbaidschan

Ghana

Mazedonien

Äthiopien

Griechenland

Mexiko

Australien

Guatemala

Moldau

Bahamas

Guinea

Montenegro

Belarus

Guinea-Bissau

Mosambik

Belgien

Haiti

Namibia

Belize

Heiliger Stuhl

Nauru

Benin

Honduras

Neuseeland

Bolivien

Iran

Nicaragua

Bosnien und

Irland

Niederlande

    Herzegowina

Island

Niger

Botswana

Israel

Nigeria

Brasilien

Italien

Norwegen

Bulgarien

Jamaika

Österreich

Burkina Faso

Japan

Panama

Burundi

Jemen

Papua-Neuguinea

Chile

Kamerun

Paraguay

China

Kanada

Peru

China-Macau

Kasachstan

Philippinen

Costa Rica

Kenia

Polen

Côte d’Ivoire

Kirgisistan

Portugal

Dänemark

Kolumbien

Rumänien

Deutschland

Kongo (Kinshasa)

Russland

Dominica

Korea (Süd-)

Ruanda

Dominikanische

Kroatien

Salomon-Inseln

    Republik

Lesotho

Sambia

Dschibuti

Lettland

Samoa

Sao Tomé und Principe

St. Kitts und Nevis

Tschad

Schweden

St. Vincent und

Tschechische Republik

Schweiz

    die Grenadinen

Tunesien

Senegal

Südafrika

Turkmenistan

Serbien

Sudan

Tuvalu

Seychellen

Suriname

Uganda

Sierra Leone

Swasiland

Ungarn

Simbabwe

Tadschikistan

Uruguay

Slowakei

Tansania

Vereinigtes Königreich

Slowenien

Timor-Leste

Zentralafrikanische

Somalia

Togo

    Republik

Spanien

Trinidad und Tobago

Zypern

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