Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soz... (0.831.109.332.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen in Bern am 13. Oktober 1969 Genehmigt von der Bundesversammlung am 10. Juni 1970² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juli 1970 In Kraft getreten am 1. September 1970 ¹ Der französische Originaltext findet sich in der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 10. Juni 1970 ( AS 1970 951 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Spanische Staatschef,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit bestehenden Beziehungen an die Weiterentwicklung der Gesetzgebungen in den beiden Staaten anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 21. September 1959³ treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
³ SR 0.831.109.332.1

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in Spanien:
a. auf die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend: (i) die Arbeitsunfälle
(ii) die Berufskrankheiten
(iii) die vorübergehende Invalidität
(iv) die dauernde Invalidität
(v) das Alter
(vi) den Todesfall und die Hinterlassenen
(vii) den Familienschutz;
b. auf die Rechtsvorschriften der nachstehenden Sondersysteme, soweit sie die unter Buchstabe a aufgezählten Risiken betreffen: (i) das Versicherungssystem für die Landwirtschaft
(ii) das Versicherungssystem für die Seeschiffahrt
(iii) das Versicherungssystem für das Hausdienstpersonal
(iv) das Versicherungssystem für die Selbständigerwerbenden
(v)⁴
das Versicherungssystem für die Arbeitnehmer im Kohlenbergbau
(vi)⁵
das Versicherungssystem für die Eisenbahnangestellten
(vii)⁶ das Versicherungssystem für die Künstler
(viii)⁷ das Versicherungssystem für die Schriftsteller
(ix)⁸
das Versicherungssystem für die Handelsvertreter
(x)⁹
das Versicherungssystem für die Toreros
(xi)¹⁰ das Versicherungssystem für die berufsmässigen Fussballspieler
(xii)¹¹ das Versicherungssystem für die Studenten
B. in der Schweiz:
a. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaft­liche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
e.¹²
auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des vierten und fünften Abschnitts des Abkommens, der Ziffern 14, 15 und 16 des Schlussprotokolls zum Abkommen sowie der durch dieses Zusatzabkommen eingefügten Ziffer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen.
² Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 des Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem findet es Anwendung
a. auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
b. auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
⁴ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
⁵ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
⁷ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
⁸ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
⁹ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
¹¹ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
¹² Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 2
Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit dies ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.

Zweiter Abschnitt: Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
² Sind auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsparteien anwendbar, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübten Tätigkeit geschuldet.
Art. 4
Von dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a. Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
b. Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.
c. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
d. Die Bestimmungen unter a und b werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.
Art. 4a ¹³
Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetz­gebung dieser Vertragspartei versichert.
¹³ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 5
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
² Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
³ Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten nicht für die Bedienstete der Honorarvertreter konsularischer Posten.
Art. 6
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3–5 vereinbaren.

Dritter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

Unterabschnitt A, Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 7
¹ Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
² Hat ein spanischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein spanischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der spanische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der spanische Staatsangehörige bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 7a ¹⁵
¹ Für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung gelten spanische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeits­unterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
² Als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung gelten auch spanische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten.
¹⁵ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 8
… ¹⁶
Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern spani­scher Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
…¹⁷
¹⁶ Absätze 1 und 3 aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982 ( AS 1983 1369 ).
¹⁷ Absätze 1 und 3 aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982 ( AS 1983 1369 ).
Art. 9
¹ Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
² Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können spanischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein spanischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
³ Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines spanischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den spanischen Rechtsvorschriften zurück­gelegten Versicherungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten wie schwei­zerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen über­schneiden.
⁴ Ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrenten, die eine nach dem vorstehenden Absatz berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die spanischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 11 oder der Bestimmungen anderer Staatsverträge ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leis­tung entstehen lassen, so werden sie bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.
Art. 10
Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Unterabschnitt B ¹⁸ , Anwendung der spanischen Gesetzgebung
¹⁸ Fassung des Unterabschnitts B gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 11
War ein Arbeitnehmer, auf den dieses Abkommen Anwendung findet, nacheinander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien unterstellt, so können für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen gemäss diesem Unterabschnitt auf spanischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden.
Art. 12
Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nach der spanischen Gesetz­gebung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters- oder Hinterlassenenleis­tungen, ohne dass die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten erforderlich ist, so gewährt der zuständige spanische Träger eine Leis­tung, die sich ausschliesslich auf Grund der nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet.
Art. 13
¹ Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nur unter Berücksichtigung von nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und von ihnen gleichgestellten Zeiten die von dieser Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen nicht, so prüft der zuständige spanische Träger, ob unter Zusammenrechnung der nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Ist dies der Fall, so legt der zuständige Träger den Betrag der Leistungen wie folgt fest:
a. Er berechnet zunächst den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Berechtigte Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.
b. Aufgrund des so ermittelten Betrages berechnet er sodann den Teil dieser Leistung, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller Zeiten stehen, die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegt worden sind; dieser Betrag bildet die dem Berechtigten geschuldete Leistung. Bei der Berechnung der Altersrenten darf die Gesamtzahl der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nicht die von der spanischen Gesetzgebung dafür vorgesehene Höchstdauer überschreiten.
² Bei der Anwendung von Absatz 1 werden Arbeitnehmer, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder eine Leistung dieser Ver­sicherung beziehen, betrachtet, als würden sie die Bedingungen zur Antragstellung erfüllen und als wären sie nach der spanischen Gesetzgebung über Alters- und Hinterlassenenversicherung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen dieser Gesetzgebung versichert.
³ Hat ein Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt, Anspruch auf eine gemäss Absatz 1 berechnete Alters- oder Hinterlassenenrente, die weniger als ein Zehntel des in Spanien geltenden Mindestlohnes beträgt, so wird ihm an Stelle der Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein Schweizer Bürger, der eine solche Rente bezogen hat, Spanien endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die Rente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel des erwähnten Mindestlohnes, so kann der Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt oder der Spanien endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der Schweizer Bürger bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb Spaniens aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in Spanien bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die spanische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
⁴ Für die Gewährung einer Invalidenleistung infolge von Krankheit und sofern wegen des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer der spanischen Gesetzgebung unterstellt war, ein spanischer Träger leistungspflichtig ist, hat dieser Träger den in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten theoretischen Betrag zu gewähren, wobei er dich nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnet.
Art. 14
Sind bei der Anwendung von Artikel 13 ein Teil oder alle der von einem Arbeitnehmer gewählten Beitragszeiten, die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die ihm zustehende Leistung dienen, nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt worden, so bestimmt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage, indem er von den niedrigsten Beitragsansätzen ausgeht, die während dieser Zeit oder einem Teil davon für Arbeitnehmer desselben Berufes, den die leistungsberechtigte Person zuletzt in Spanien ausgeübt hat, dort gegolten hätten. Bei Selbständigerwerbenden oder anderen Berufsgruppen mit entsprechendem Beitragssystem ist von der Beitragsgrundlage auszugehen, auf der der Erwerbstätige zuletzt Beiträge entrichtet hat.
Die anzuwendende Bemessungsgrundlage darf in keinem Fall den Durchschnitt des während der gewählten Zeitdauer geltenden Mindestlohnes unterschreiten.
Art. 15
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie spanische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen für vorübergehende und dauernde Invalidität aus der spanischen Sozialen Sicherheit. Die anfänglichen Feststellungen bezüglich des Grades einer teilweisen oder vollen dauernden Erwerbsunfähigkeit im gewöhnlichen Beruf werden jedoch nicht neu vorgenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad von Schweizer Bürgern verschlimmert, die ausserhalb Spaniens wohnen.

2. Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 16
¹ Spanische und schweizerische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei alle erforder­lichen Sachleistungen verlangen.
² Haben spanische und schweizerische Staatsangehörige sowie Bürger eines Dritt­staates nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnsitz in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
³ Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Personen nach den genannten Absätzen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den durch die zuständigen Behörden bezeichneten Träger des Aufenthaltsortes gelten.
⁴ Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dürfen, ausser in Fällen höchster Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Art. 17
¹ Mit Ausnahme von Renten, Sterbegeldern und Pflegegeldern werden die Geldleis­tungen, auf die spanische und schweizerische Staatsangehörige nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Anspruch haben, in den Fällen von Artikel 16 Absätze 1 und 2 auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung durch den Träger am Aufenthaltsort des Berechtigten bezahlt.
² Der zuständige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer der dem Berechtigten zustehenden Geldleistungen mitzuteilen.
Art. 18
Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung de Artikel 16 und 17 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Leistungen gemäss Artikel 16 können auch nach einem zwischen den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Verfahren in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden.
Art. 19
Bei Berufskrankheiten wenden die zuständigen Träger der Vertragsparteien ihre eigene Gesetzgebung an.

3. Kapitel: Familienzulagen

Art. 20
¹ Landwirtschaftliche Arbeitnehmer spanischer Staatsangehörigkeit, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Haushaltungs- und Kinderzulagen.
² Landwirtschaftliche Arbeitnehmer spanischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die in der obenerwähnten Gesetzgebung vorgesehenen Kinderzulagen.
Art. 21
Schweizerische Arbeitnehmer haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in Spanien Anspruch auf die Leistungen der spanischen Gesetzgebung über den Familienschutz, und zwar ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort der den Anspruch begründenden Personen. Artikel 11 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 22
¹ Bei der Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung;
in bezug auf Spanien: das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit.¹⁹
² Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b. unterrichten einander von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c. unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
d. können insbesondere vereinbaren, dass von jeder Vertragspartei Verbindungsstellen bezeichnet werden;
e. vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 23
¹ Die Behörden und zuständigen Versicherungsträger leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.
² Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen die medizinische und administrative Kontrolle der durch dieses Abkommen begünstigten Personen.
³ Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die infolge ihrer Invalidität Anspruch auf Krankenleistungen oder Eingliederungsmassnahmen haben, ermächtigt werden, ihren Aufenthalt in ihr Heimatland zu verlegen und sich dort unter Aufsicht der Träger dieses Landes der erforderlichen Behandlung zu unterziehen.
⁴ Die zuständigen Behörden erleichtern einander die Durchführung der schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der freiwilligen spanischen Sozialversicherungen für die Angehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.
Art. 24
¹ Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
² Die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Legalisation der Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 25
¹ Die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen Schriftstücke können in den amtlichen Sprachen der Vertragsparteien abgefasst werden.
² Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Versicherungsträger der Vertragsparteien können bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.²⁰
²⁰ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 26
Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle der einen Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unter Angabe des Eingangsdatums unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
Art. 27
¹ Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
² Die in Durchführung dieses Abkommens vorzunehmenden Geldüberweisungen erfolgen nach den im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.
³ Falls die eine oder andere Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Parteien unverzüglich Massnahmen, um gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 28
¹ Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an.²¹
² Haben die Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadenfalles einen Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger und haben die eingetriebenen Beträge im Verhältnis der von ihnen geschuldeten Leistungen auszugleichen.
²¹ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
Art. 29
¹ Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
² Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.
Art. 29a ²²
¹ Die Vertragsparteien bestellen eine Gemischte Kommission, die unter Vorbehalt der durch dieses Abkommen festgelegten Zuständigkeiten dessen richtige Durchführung überwacht sowie weitere Probleme erörtert, die mit den von diesem Abkommen erfassten Zweigen der Sozialen Sicherheit zusammenhängen. Sie kann gegebenenfalls Vorschläge für die Revision des Abkommens, des zugehörigen Schluss­protokolls, des oder der Zusatzabkommen und der entsprechenden Verwal­tungs­vereinbarungen unterbreiten.
² Der Gemischten Kommission gehören Vertreter der beteiligten Verwaltungen der beiden Vertragsparteien in gleicher Zahl an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.
³ Die Gemischte Kommission tritt auf Ansuchen der einen oder anderen Vertragspartei wechselweise in der Schweiz oder in Spanien zusammen.
²² Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30
¹ Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Rechte.
² Dieses Abkommen begründet keinerlei Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
³ Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden sämtliche Versicherungszeiten, Beitragszeiten oder gleich­gestellte Zeiten sowie sämtliche Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetz­gebung einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
⁴ Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels wird ein Anspruch nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle begründet.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens zwischen Spanien und der Schweiz vom 21. September 1959²³ überwiesen oder rückerstattet worden sind. Die Ansprüche spanischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 21. September 1959.
⁵ …²⁴
²³ 0.831.109.332.1
²⁴ Aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982 ( AS 1983 1369 ).
Art. 31
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 32
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Madrid ausgetauscht.
² Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 33
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
² Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
³ Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, vorbehältlich Artikel 30 Absatz 4 dieses Abkommens, das Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz vom 21. September 1959 ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Bern, am 13. Oktober 1969, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für den
Spanischen Staat:

Cristoforo Motta

J. P. de Lojendio

Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die Bevollmächtigten folgende Erklärungen vereinbart:
1. …²⁵
2. Der Ausdruck «wohnen» bedeutet im Sinne des Abkommens sich gewöhnlich aufhalten.
2a.²⁶
 Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951²⁷ und des Protokolls vom 31. Januar 1967²⁸ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, für Staatenlose sowie für deren Familien­angehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
Staatenlos ist eine Person, die von keinem Staat in Anwendung seiner Gesetzgebung als sein Staatsangehöriger angesehen wird.
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich nicht auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte Schweizer Bürger.
4. Schweizer Bürger, die der spanischen Sozialen Sicherheit nicht mehr unterstellt sind, können mit der für ihren Beruf zuständigen «Mutualidad laboral» eine besondere Vereinbarung im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes über die Soziale Sicherheit treffen, sofern sie die Voraussetzungen der spanischen Gesetzgebung erfüllen und in Spanien während mindestens eines Jahres Beiträge entrichtet haben.
5. In den Fällen von Artikel 4 Buchstabe b des Abkommens teilen die Transportunternehmen der einen Vertragspartei dem zuständigen Träger der anderen Vertragspartei mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden.
6. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Spanien beschäftigten Schweizer Bürger und das in den Schweizerschulen in Spanien tätige schweizerische Lehrpersonal sowie andere Personen schweizerischer oder spanischer Staatsangehörigkeit, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bezeichnet werden können, sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c des Abkommens gleichgestellt.
7. Die in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene einmalige Abfindung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der anwendbaren Gesetzgebung geschuldet wird oder dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Schweiz oder Spanien endgültig verlässt, sofern die Ausreise nach der Gewährung der Rente erfolgt.
8. In der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, welche die Schweiz für eine einen Monat nicht übersteigende Dauer verlassen, unterbrechen ihren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens nicht.
9.²⁹
Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten die Anwendung von Artikel 10 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.
10. In der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, welche die Schweiz für nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 10 des Abkommens nicht. Anderseits werden Zeiten, während welcher in der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, für die Erfüllung der im erwähnten Artikel vorgesehenen Fristen nicht mitgerechnet.
11. Das erste Alinea von Artikel 30 Absatz 4 findet in bezug auf die Invalidität nur Anwendung, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Indessen werden Leistungen, die von einer der Vertragsparteien gewährt wurden, deren Auszahlung in Anwendung der Gesetzgebung dieser Vertragspartei jedoch wegen der Abreise des Berechtigten ins Ausland eingestellt worden war, vom Inkrafttreten des Abkommens an unter Vorbehalt seiner Bestimmungen ausgerichtet.
12. Die spanische Soziale Sicherheit kann den in Spanien wohnhaften schweizerischen Arbeitnehmern die Vorteile ihrer sozialen Dienste und ihrer sozialen Fürsorge zukommen lassen. Sind deren Leistungen von einer bestimmten Beitragsdauer abhängig, so hat der Schweizerbürger nachzuweisen, dass er mindestens ein Versicherungsjahr in Spanien zurückgelegt hat; weitere allenfalls benötigte Zeiten gelten als durch schweizerische Zeiten gedeckt.
Um einen Arbeiterkredit beanspruchen zu können, muss der schweizerische Arbeitnehmer während der fünf seinem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahre in Spanien gewohnt haben. Schweizerische Arbeitnehmer, die Spanien endgültig verlassen, haben den noch nicht amortisierten Betrag eines solchen Kredits vor ihrer Abreise zurückzuerstatten.
13. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Amtshilfe sowie Artikel 28 beziehen sich spanischerseits auch auf die durch den zuständigen schweizerischen Versicherungsträger gedeckten Nichtbetriebsunfälle.
14.³⁰ Soweit die in der Schweiz beschäftigten spanischen Arbeitnehmer – aus­genommen sind Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung – nicht bereits im Genusse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911³¹ über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge an ihrem Lohne abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.
15. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a. Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnort von Spanien nach der Schweiz und scheidet er aus der spanischen Sozialen Sicherheit aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung der spanischen Sozialen Sicherheit angeschlossen war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit dem Ende seiner Unterstellung in Spanien um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
b. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
c. Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in der spanischen Sozialen Sicherheit zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
16. War ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse angeschlossen und verlegt er seinen Wohnort von der Schweiz nach Spanien, so hat er im Falle von Krankheit unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Sach- und Geldleistungen der spanischen Sozialen Sicherheit: – Er muss dem spanischen System der Sozialen Sicherheit angeschlossen und versichert sein.
– Zur Erfüllung der in der spanischen Sozialen Sicherheit für die Gewährung von Geldleistungen vorgeschriebenen Wartezeiten werden, soweit erforderlich, die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Beitrags- und Versicherungszeiten berücksichtigt.
Zur Erfüllung der Wartezeiten, welche gemäss der spanischen Gesetzgebung für die Gewährung von Sachleistungen erforderlich sind, werden die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Beitrags- und Versicherungszeiten auch zugunsten der Ehefrau und der anderen berechtigten Familienangehörigen berücksichtigt.
Die bei einer anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Beitragszeiten werden sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die berechtigten Familien­angehörigen zur Erfüllung der Wartezeiten in Spanien indessen nur dann berücksichtigt, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus einer schweizerischen Krankenkasse um die Aufnahme in die spanische Soziale Sicherheit bewirbt und nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
17.³² Auf Antrag und gegen Bezahlung der von der zuständigen spanischen Behörde jährlich festgesetzten Beiträge haben die in Spanien wohnenden Bezüger der verschiedenen, von der schweizerischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit vorgesehenen Renten sowie die in ihrem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen wie die Bezüger spanischer Renten Anspruch auf die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehene Übernahme der Kosten für Sachleistungen.
Das vorliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil des heute zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit; es bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
So geschehen zu Bern am 13. Oktober 1969, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für den
Spanischen Staat:

Cristoforo Motta

J. P. de Lojendio

²⁵ Aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982 ( AS 1983 1369 ).
²⁶ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
²⁷ SR 0.142.30
²⁸ SR 0.142.301
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
³⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
³¹ SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz.
³² Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 ( AS 1983 1369 ).
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