Bestimmungen über den Schutz der Pilze im Kanton Glarus --> IV G/3/3
1. 7. 19 9 7 – 2 2 IV G/7 Bestimmungen über den Schutz der Pilze im Kanton Glarus (Vom 4. Januar 1983) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz, 1) beschliesst:
Art. 1*
1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
2 Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats ver- boten.
Art. 2 Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.
Art. 3 Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschrif- ten erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 4 Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflich- tet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu über- wachen und Uebertretungen anzuzeigen.
Art. 5
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmun- gen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
2 Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.
Art. 6 Diese Bestimmungen treten auf den 1. März 1983 in Kraft. Aenderung der Bestimmungen: RR 20. Jan. 1997 (SBE 6. Bd. Heft 5 S. 374) Art. 1 in Kraft ab 1. Januar 1998
1 1) GS IV G/1
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