Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (173.110.210.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹ (BGG),
beschliesst:
¹ SR 173.110
Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaft­lichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
² Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist ge­bührenpflich­tig.
² Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
¹ Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
² Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichts­bericht­erstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.
³ Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung
Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a.

Reproduktion von Schriftstücken:

für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken;

b.

andere Vervielfältigungen:

effektive Kosten;

c.

Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das
Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewäh­rung am Bundes­gericht hinausgehen:

40 Franken je halbe Stunde;
die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archiv­guts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordent­lichen Aufwand
verbunden ist;

d.

andere Nachforschungen,
Zusammen­stellungen, besondere Auswertun­gen und dergleichen:

40 Fran­ken je halbe Arbeitsstunde des Verwal­tungspersonals und
60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftli­chen Personals;

e.

Urteilsabgabe an Drittpersonen:

20 Franken;

f.

Rechtskraftbescheinigung:

30 Franken;

g.

Beglaubigung einer Unterschrift:

20 Franke­n;
sind auf dem glei­chen Aktenstück mehrere Unterschriften zu
beglaubigen, so wird für je­de
zusätzliche Unterschrift ein
Zuschlag von 10 Franken erhoben;

h.

Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und derglei­chen:

20 Fran­ken;
umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;

i.

Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des
Bun­des­gerichts:

100 Franken für jeden halben Tag;

j.

Dienstleistungen im Rahmen des Öf­fentlichkeitsgesetzes vom
17. Dezember 2004²:

gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffent­lichkeitsverordnung vom
24. Mai 2006³; im Übrigen richtet sich die Gebührener­hebung nach diesem Reglement;

k.

Verwaltungsaufwand für die
Behand­lung von Zuwider­handlungen gegen Vor­schriften:

bis maximal 100 Franken im
Einzelfall.

² SR 152.3
³ SR 152.31
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstlei­stung auf Ersuchen hin dringlich verrich­tet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbeson­dere:
a. Porti- und Telefonkosten;
b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
c. Anschaffungskosten von Datenträgern;
d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung
Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 8 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die vorauss­ichtlichen Kosten vor­gängig mitgeteilt.
Art. 9 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebühren­pflich­tige Person im Aus­land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
¹ Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
² Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Gene­ralsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so ent­scheidet die Rekurs­kom­mis­sion.
³ Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
Art. 11 Fälligkeit und Verjährung
¹ Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
³ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh­rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde­rung geltend gemacht wird.
Art. 12 Zahlungsart
¹ Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
² Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag­e von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zu­gelassen sind, kann eine Rech­nung gestellt werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 1994⁴ über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
2. Verordnung vom 14. Februar 1995⁵ über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
⁴ [ AS 1994 2157 , 1999 3009 Art. 17 Ziff. 2]
⁵ [ AS 1995 1457 ]
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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