Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge und Beratung für Unternehmen
Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge und Beratung für Unternehmen (WMV- Unternehmen-COVID-19) vom 21.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19); in Erwägung: Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlos - sen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die Wirtschaftsförde - rungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Die - se gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet. Die bisher von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Ge - sundheit haben zahlreiche Wirtschaftsakteure direkt getroffen. Die bisher vom Bund getroffenen Massnahmen zielen natürlich vorrangig darauf ab, die Gesundheitskrise zu bewältigen, den Unternehmen und ihren Arbeitnehmen - den die Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung zu ermöglichen und der Wirtschaft Zugang zu Krediten oder Bürgschaften zu geben, um Liquidi - tätsengpässen entgegenzuwirken. Diese Massnahmen kommen aber weder den Start-ups noch den Jungunternehmen zugute: Sie weisen oft keinen oder wenig Umsatz für 2019 auf und können deshalb nicht in den Genuss der ver - bürgten Kredite gelangen. Wirtschaftsförderung (WFG), dessen Revision der Grosse Rat im Herbst
2018 verabschiedet hat, will der Staatsrat gewisse Lücken in den Massnah - men des Bundes im Bereich der Innovation schliessen, von denen insbeson - dere Start-ups und Jungunternehmen betroffen sind. Durch die Sicherung ih - rer Arbeitsplätze will der Staatsrat diese Unternehmen dem Wirtschaftsgefü -
ge erhalten und eine raschere Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Kanton ermögli - chen. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Mit dieser Verordnung sollen die Folgen der COVID-19-Pandemie auf Frei - burger Unternehmen mit den folgenden Mitteln abgeschwächt werden:
a) erleichterte Bedingungen für die Gewährung von Bürgschaften des Kantons, die in Artikel 9a WFG und Artikel 7 ff. des Reglements vom
18. September 2018 über die Wirtschaftsförderung (WFR) in Form von staatlich verbürgten Bankkrediten vorgesehen sind;
b) erleichterte Bedingungen für die Gewährung von A-fonds-perdu-Beiträ - gen, die in Artikel 7 ff. WFG und Artikel 2 ff. WFR vorgesehen sind.
Art. 2 Finanzielle Mittel
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 5'612'500 Franken bereitgestellt.
2 Er wird dem vom Staatsrat gemäss Artikel 2 WMV-COVID-19 bereitge - stellten Globalbetrag entnommen.
Art. 3 Bürgschaften des Kantons – Vom Staat verbürgte Bankkredite
1 Gestützt auf die vom Bund aufgestellten Rahmenbedingungen für Start-up- Bürgschaften infolge der COVID-19-Pandemie, die der Staat Freiburg am
5. Mai 2020 genehmigt hat, und gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Okto - ber 2006 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU und die dazugehörige Verordnung vom 12. Juni 2015 gelten für staatlich verbürg - te Bankkredite die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: alle Freiburger Unternehmen, die zwischen dem 1. Ja - nuar 2010 und dem 1. März 2020 gegründet wurden und deren Ge - schäftsmodell skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und in - novativ ist;
b) Höchstbetrag des Kredits: ein Drittel der laufenden Kosten des Unter - nehmens im Jahr 2019 oder 2018, höchstens jedoch 1 Million Franken. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht akti - vierungsfähigen Investitionen, die Mieten, die Kosten für Patente, und die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwick - lungs-Prozesse. In begründeten Fällen kann vom Höchstbetrag nach dieser Berechnungsmethode abgewichen werden;
c) Frist für die Gesuchstellung: 31. August 2020;
d) Dauer: Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt höchstens zehn Jahre. Bei Schwierigkeiten, den verbürgten Kredit zu amortisieren, kann die Amortisationsfrist auf höchstens 15 Jahre erstreckt werden;
e) Komplementarität: Der Kanton verbürgt 35 % des Kredits in Ergänzung der Bürgschaft des Bundes, die 65 % des Kredits deckt;
f) Nachrangigkeit: Hat das Unternehmen bereits einen vom Bund verbürg - ten COVID-19-Kredit erhalten, wird dieser vom Höchstbetrag des CO - VID-19-Start-up-Kredits abgezogen.
2 Die gestützt auf Absatz 1 gestellten Gesuche werden wie folgt bearbeitet:
a) Die Gesuche müssen zusammen mit den erforderlichen Belegen und Unterlagen über die Website covid19.easygov.swiss eingereicht wer - den;
b) Der Verein FriUp, die vom Kanton dafür bezeichnete Stelle, prüft das Gesuch und leitet seine Beurteilung an die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) zur Stellungnahme weiter. FriUp leitet ihre Beurteilung und die Stellungnahme der VWBD zum Ent - scheid an die zuständige Bürgschaftsorganisation (Bürgschaftsgenos - senschaft Westschweiz) weiter. Auf der Grundlage dieses Entscheids kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kre - dit beantragen;
c) Der Beitrag wird nicht zurückgefordert, falls die Firma ihre Tätigkeit aufgibt.
3 Der Staat stellt für die gewährten Bürgschaften keine Kosten für die Prü - fung des Dossiers in Rechnung und erhebt auch keine jährliche Risikoprämie auf dem verbleibenden verbürgten Kredit.
Art. 4 A-fonds-perdu-Beiträge – Beratung und Coaching
1 In Abweichung von den Bedingungen nach Artikel 7 und 8 WFG und Arti - kel 4 und 5 Abs. 3 WFR gelten für A-fonds-perdu-Beiträge in Form von Be - ratung und Coaching die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: spätestens am 1. Januar 2018 gegründete Unterneh - men;
b) Gegenstand der Unterstützung: die Umgestaltung der Prozesse (insbe - sondere die Digitalisierung und/oder die Umstellung der Versorgungs - ketten) mit der Unterstützung von Coachs des platinn-Netzwerks;
c) Höchstbetrag: 600 Franken pro Firma;
d) Zeitraum: 6 Monate ab Gesuchstellung, längstens jedoch bis am
31. Oktober 2020.
2 Die gestützt auf Absatz 1 gestellten Gesuche werden wie folgt bearbeitet:
a) Die Gesuche sind zusammen mit den erforderlichen Beilagen an die WIF zu richten.
b) Die WIF entscheidet je nach den spezifischen Bedürfnissen des Unter - nehmens über die geeignete Beratung und/oder das geeignete Coaching; gegen ihren Entscheid kann keine Beschwerde erhoben werden.
c) Der Beitrag wird nicht zurückgefordert, falls die Firma ihre Tätigkeit aufgibt.
Art. 5 A-fonds-perdu-Beiträge – Cluster-Mitgliederbeiträge
1 In Abweichung von den Bedingungen nach Artikel 7 und 8 WFG und Arti - kel 4 und 5 Abs. 7 WFR gelten für A-fonds-perdu-Beiträge an die Mitglie - derbeiträge von thematischen Clustern (die Cluster), die vom Staat anerkann - te Vereine sind, die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: alle Mitglieder der folgenden vom Staat anerkannten thematischen Cluster:
1. Building Innovation Cluster,
2. Cluster Food & Nutrition,
3. Swiss Plastics Cluster;
b) Gegenstand der Unterstützung: Mitgliederbeitrag an die Cluster;
c) Höchstbetrag: 75 % des jährlichen Einzelmitgliederbeitrags für 2020;
d) Frist für die Gesuchstellung: bis spätestens am 31. Mai 2020.
2 Die gestützt auf Absatz 1 gestellten Gesuche werden wie folgt bearbeitet:
a) Die Gesuche müssen direkt von den Clustern nach Absatz 1 Bst. b bei der WIF eingereicht werden;
b) Der Beitrag wird an die Bedingung geknüpft, dass die Cluster nach - weislich auf die Erhebung der Mitgliederbeiträge verzichten.
Art. 6 Verschiedenes
1 Es besteht kein Anspruch auf diese Finanzhilfe.
2 Die WIF bearbeitet die Gesuche gemäss Artikel 36 Abs. 1 des Subventions - gesetzes vom 17. November 1999 (SubG).
3 Im Übrigen gelten Artikel 26 ff. WFG insbesondere für die Auskunfts - pflicht, die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge und eine allfälli - ge strafrechtliche Verfolgung.
Art. 7 Geltungsdauer
1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.04.2020 Erlass Grunderlass 24.04.2020 2020_042
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 2, a) geändert 08.05.2020 2020_050
05.05.2020 Art. 3 Abs. 2, b) geändert 08.05.2020 2020_050
01.09.2020 Art. 7 eingefügt 11.09.2020 2020_106
01.04.2022 Art. 3 Abs. 2, b) geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.04.2020 24.04.2020 2020_042
Art. 3 Abs. 1 geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, d) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 2, a) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 2, b) geändert 05.05.2020 08.05.2020 2020_050
Art. 3 Abs. 2, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 eingefügt 01.09.2020 11.09.2020 2020_106
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