Briefwechsel vom 14. Juli 1986 (0.632.401.813)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 14. Juli 1986

zwischen der Schweiz und der EG‑Kommission über die Anpassung der bestehenden Agrarvereinbarungen und die gegenseitigen Zugeständnisse für bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1986² In Kraft getreten am 1. Januar 1987 ¹ AS 1987 201 ; BBl 1986 III 1 ² Art. 1 Bst. f des BB vom 8. Okt. 1986 ( AS 1987 118 )

Anhang

Nummer des schweizerischen

Warenbezeichnung

Zölle in sFr/100 kg brutto

Zolltarifs⁵

Normalsatz

Auf die Gemein­­schaft anwend­barer Satz

0802.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

20

–  Zitronen

  2.—

frei

0805.

Schalenfrüchte (ausgenommen solche
der Tarifnr. 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äussere oder innere Schalen:

10

–  Mandeln

  1.50

frei

1604. ex 

24

Sardinen (pilchardus)

20.—

frei

2002.

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:

–  andere, in Behältern von:

–  –  über 5 kg:

ex 

22

–  –  –  Oliven

42.—

frei

–  –  5 kg oder weniger:

ex 

33

–  –  –  Oliven

55.—

frei

Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:
a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wendet bei Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten sowohl die Zollzugeständnisse nach den Briefwechseln vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 als auch die Zugeständnisse nach vorliegendem Briefwechsel an. Bei den mengenmässigen Zugeständnissen können die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt werden.
b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, die sich auf die Ausfuhren der Schweiz auswirken könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft Konsultationen ein, um die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
c) Der Gemischte Ausschuss erlässt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.
⁵ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).
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