Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Sekretariat des Ve... (0.192.122.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel zur Regelung des rechtlichen Status des Sekretariats in der Schweiz

Abgeschlossen am 13. Juni 2016 In Kraft getreten am 13. Juni 2016 (Stand am 13. Juni 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits,
und das Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel
anderseits,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Status, Vorrechte und Immunitäten des Sekretariats des Vertrages über den Waffenhandel

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Sekretariats, welches gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages über den Waffenhandel errichtet wurde. Der Vertrag über den Waffenhandel wurde am 2. April 2013² von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet.
² SR 0.518.61
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel (nachstehend das «Sekretariat» genannt) die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten
1.  Das Sekretariat geniesst Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Abkommen.
2.  Die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel, die Beamten des Sekretariats und die mit einer Mission beauftragten Experten geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Abkommen.
3.  Die Beamten des Sekretariats werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Beamten des Sekretariats verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und die anliegenden Gelände, die das Sekretariat für seine eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Chefs des Sekretariats oder seines ordentlich bevollmächtigten Stellvertreters betreten.
Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive des Sekretariats und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 6 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Sekretariat Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:
a) in Einzelfällen, in denen diese Immunität formell vom Präsidenten der Vertragsstaatenkonferenz des Vertrages über den Waffenhandel, in Absprache mit den vier Vizepräsidenten der vorgenannten Konferenz, aufgehoben wurde;
b) im Falle einer gegen das Sekretariat angestrengten Haftpflichtklage wegen eines Schadens, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde;
c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die das Sekretariat einem seiner Beamten schuldet;
d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Sekretariat erhobenen Hauptklage steht; und
e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 30 dieses Abkommens gefällt wurde.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, die anliegenden Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Sekretariats befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:
a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b) jeglicher Form von Pfändung, behördlichen Zwangsmassnahmen oder Mass­nahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 7 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Sekretariats sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
Art. 8 Steuerliche Behandlung
1.  Das Sekretariat, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Es versteht sich, dass für Liegenschaften und ihren Ertrag diese Befreiung indessen nur gilt, sofern sie Eigentum des Sekretariats sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2.  Das Sekretariat ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für seinen amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für seinen amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3.  Das Sekretariat ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Sekretariat und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Sekretariats auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Art. 9 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Sekretariats bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss den auf die zwischenstaatlichen Organisationen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweize­rische Bundesrat verpflichtet sich, dem Sekretariat mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985³ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
³ SR 631.145.0
Art. 10 Freie Verfügung über Guthaben
Das Sekretariat kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, sämtliche Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 11 Offizielle Mitteilungen
1.  Das Sekretariat geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmelde­union vom 22. Dezember 1992⁴ vereinbar ist.
2.  Das Sekretariat hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diploma­tischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Sekretariats, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4.  Das Sekretariat ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen (Kommunikation über Leitungen), die es ausschliesslich innerhalb seiner Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.
⁴ SR 0.784.02
Art. 12 Pensionskasse und Spezialfonds
1.  Jede offiziell zugunsten der Beamten des Sekretariats wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Sekretariat selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Sekretariat selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Sekretariats verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das Sekretariat. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 13 Soziale Sicherheit
Das Sekretariat unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft berufenen Personen

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel
1.  Die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen im Rahmen des Vertrages über den Waffenhandel teilnehmen, geniessen in der Schweiz während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten, sowie während der Reise zum und vom Tagungsort, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und Befreiung von der Inspektion und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Einsatzes, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Datenträger und Urkunden;
d) Zollvorrechte gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁵ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e) für sich selbst und für Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt wurden, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
g) das Recht zur Benützung von Codes für ihre amtlichen Mitteilungen und zum Empfang und Versand von Dokumenten und Korrespondenz durch Kuriere oder diplomatisches Kuriergepäck.
2.  Falls die Unterstellung unter irgendeine Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Schweiz abhängig ist, wird der Aufenthalt während der Zeit, während der sich die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel in der Schweiz aufhalten, um in der Ausübung ihres Amtes an Konferenzen oder Tagungen teilzunehmen, die ihm Rahmen des Vertrages über den Waffenhandel organsiert werden, nicht als Wohnsitz betrachtet.
3.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der vollständig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für das Sekretariat. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Vertrages über den Waffenhandel heben deshalb die Immunität ihres Vertreters in all jenen Fällen auf, in denen die Immunität, nach Ansicht des Vertragsstaates, geeignet ist, die Ausübung der Justiz zu behindern und in denen diese aufgehoben werden kann, ohne dass der Zweck, für den sie gewährt wurde, beeinträchtigt würde.
⁵ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten des Chefs des Sekretariats, seines etwaigen Stellvertreters und der hohen Beamten des Sekretariats
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Chef des Sekretariats oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten des Sekretariats die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2.  Die oben genannten Personen, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Sekretariat ausbezahlten Gehältern, Löhnen, Zulagen und Bezügen befreit; diese Befreiung wird auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt, sofern das Sekretariat eine interne Besteuerung vorsieht. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden. Dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Sekretariat eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern, Löhnen und anderen Einkünften Rechnung zu tragen.
3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind gemäss schweizerischer Gesetzgebung bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
4.  Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährt. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, diesen Personen mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985⁶ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die oben genannten Personen unter unbefristeter Verpflichtung das Recht, einen zweiten Wagen unverzollt einzuführen und zu gebrauchen, solange er in ihrem Eigentum steht (dieser kann nur verkauft werden, nachdem die Einfuhrgebühren bezahlt wurden).
⁶ SR 631.145.0
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten aller Beamten des Sekretariats
Die Beamten des Sekretariats geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens, Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, selbst nach Beendigung ihrer Funktionen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Sekretariat ausbezahlten Gehältern, Löhnen, Zulagen und Bezügen; diese Befreiung wird auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt, sofern das Sekretariat eine interne Besteuerung vorsieht. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten des Sekretariats als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen, sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Sekretariats ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern, Löhnen und anderen Einkünften Rechnung zu tragen.
Art. 17 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Beamten des Sekretariats ohne schweizerische Staatsangehörigkeit
Zusätzlich zu den in Artikel 16 aufgeführten Vorrechten und Immunitäten sind die Beamten des Sekretariats, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:
a) in der Schweiz von jeder Verpflichtung zum nationalen Militärdienst befreit;
b) den Bestimmungen betreffend Einschränkung der Einwanderung und den Meldevorschriften für Ausländer nicht unterstellt, ebenso wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
c) mit Bezug auf die Erleichterungen beim Geldwechsels berechtigt, die gleichen Vorrechte wie die Beamten internationalen Organisationen zu geniessen;
d) mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat berechtigt, ebenso wie die auf ihre Kosten lebenden Personen, die gleichen Erleichterungen wie die Beamten internationaler Organisationen zu geniessen;
e) auf dem Gebiete des Zollwesens berechtigt, Vorrechte und Erleichterungen entsprechend den einschlägigen, auf die zwischenstaatlichen Organisationen anwendbaren, Bestimmungen des schweizerischen Rechts zu geniessen. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, dieser Personalkategorie mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985⁷ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
⁷ SR 631.145.0
Art. 18 Soziale Sicherheit
1.  Die Beamten des Sekretariats, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.
2.  Die Beamten des Sekretariats, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter dem schweizerischen System der Krankenversicherung beantragen.
3.  Die Beamten des Sekretariats unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Sekretariat ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Die Beamten des Sekretariats, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2.  Eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) kann gewissen schweizerischen Beamten des Sekretariats gewährt werden; die Nutzniesser eines solchen Urlaubs sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3.  Für schweizerische Beamte, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können ordnungsgemäss begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche für die Befreiung oder Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche für Auslandurlaub und Gesuche für die Befreiung oder Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Sekretariat beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.
Art. 20 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen beauftragten Experten
Die mit Missionen beauftragten Experten geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich allen von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihrer Funktion, unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zum nationalen Militärdienst;
d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie sie diplomatischen Vertretern zuerkannt werden.
Art. 21 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit
Die in den Artikeln 15, 16, und 20 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Immunität von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug in der Schweiz verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können.
Art. 22 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die in diesem Abkommen für die Beamten des Sekretariats vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um unter allen Umständen die freie Abwicklung der Tätigkeit des Sekretariats und die vollständige Unabhängigkeit seiner Beamten zu gewährleisten.
2.  Der Chef des Sekretariats hat das Recht und die Pflicht die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen diese Immunität, nach seiner Auffassung, geeignet ist, die Ausübung der Justiz zu behindern und in denen diese aufgehoben werden kann, ohne dass der Zweck, für den sie gewährt wurde, beeinträchtigt würde.
3.  Zur Aufhebung der Immunität des Chefs des Sekretariats ist der Präsident der Vertragsstaatenkonferenz des Vertrages über den Waffenhandel, in Absprache mit den vier Vizepräsidenten der vorgenannten Konferenz, ermächtigt.
Art. 23 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, den Aufenthalt und die Ausreise aller Personen, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft für das Sekretariat tätig sind, nämlich:
a) der Chef des Sekretariats, die hohen Beamten und die übrigen Beamten des Sekretariats, sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt wurden, sie zu begleiten;
b) die mit einer Mission für das Sekretariat beauftragten Experten;
c) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft vom Sekretariat berufen wird.
Art. 24 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Sekretariat zuhanden jedes Beamten, ebenso wie die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine mit dem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese Karte dient dem Inhaber als Ausweis gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Das Sekretariat übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste mit den Namen der Beamten des Sekretariats, in der für jede Person das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und die Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Art. 25 Verhinderung von Missbrauch
Das Sekretariat und die schweizerischen Behörden arbeiten stets zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern.
Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
Art. 26 Streitigkeiten privater Art
Das Sekretariat trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Sekretariat Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 15, 16 und 20 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 22 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 27 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Sekretariats auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen des Sekretariats oder seiner Beamten.
Art. 28 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Sekretariat in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Sekretariats notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Das Sekretariat arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 30 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und das Sekretariat bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Im Falle, dass unter den Mitgliedern über die Wahl des Präsidenten Uneinigkeit herrscht und dass innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommt, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.
Art. 31 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 32 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Genf, am 13. Juni 2016, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für das Sekretariat
des Vertrages über den Waffenhandel:

Dumisani Dladla

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