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Reglement über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter

Reglement über die Beförderung im gemeinsamen
1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter vom 03.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Vereinbarung vom 1. Dezember 2002 zwischen dem Land - wirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg und der Krankenpflegeschule über die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Ausbildung der Haus - pflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauwirtschafter; gestützt auf die Bildungsverordnung vom 21. Mai 2002 des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Fachangestellten Gesundheit; gestützt auf das Reglement vom 5. Februar 2001 über die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung der Hauspflegerinnen und Hauspfleger; gestützt auf das Reglement vom 20. Mai 1999 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Zweck

Art. 1

1 Dieses Reglement legt die Grundsätze und die Art der Beurteilung fest, die an den beiden Ausbildungsorten, dem Hauswirtschaftlichen Bildungszentrum Grangeneuve und der Krankenpflegeschule Freiburg, im Ausbildungspro - gramm des gemeinsamen 1. Ausbildungsjahres für das Eidgenössische Fähig - keitszeugnis der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter angewendet werden.
2 Es soll gewährleisten, dass für alle Auszubildenden die gleichen Beurtei - lungskriterien gelten, und legt die Bedingungen für die Beförderung in das
2. Ausbildungsjahr fest.
2 System der summativen Beurteilung

Art. 2 Beurteilungsgrundsätze

1 Mit der summativen Beurteilung anhand theoretischer und praktischer schu - lischer Prüfungen, einer schriftlichen Arbeit während des letzten Praktikums und eines Berichts der für das Praktikum verantwortlichen Person wird ge - prüft, ob die Ziele des 1. Ausbildungsjahres erreicht wurden. Diese Ausbil - dungsziele sind auf folgende Unterrichtsbereiche verteilt:
a) Pflege und Betreuung,
b) Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung,
c) Administration und Logistik (können in die anderen Bereichen inte - griert sein),
d) allgemeine Berufskompetenz,
e) sowie das Fach: Allgemeinbidung.
2 Die Deutschnote erscheint im Zeugnis, zählt aber nicht für den Durch - schnitt.
3 Turnen und Sport werden nicht summativ beurteilt.

Art. 3 Allgemeine Modalitäten

1 In der Schule gibt es in jedem Unterrichtsbereich und in jedem Fach eine oder mehrere summative Prüfungen.
2 Im letzten Praktikum werden eine persönliche Leistung, die in einer schrift - lichen Arbeit der auszubildenden Person besteht, und ein Praktikumsbericht der für das Praktikum verantwortlichen Person summativ beurteilt.
3 Für jeden Unterrichtsbereich und jedes Fach wird ein Prüfungsdurchschnitt errechnet.
4 Die Ausführungsmodalitäten für die verschiedenen Prüfungen werden in be - sonderen Unterlagen festgehalten, die den Auszubildenden zur Kenntnis ge - bracht werden.

Art. 4 Notenskala

1 Die Arbeit der Auszubildenden wird mit Noten gemäss folgender Skala be - wertet:
a) 6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut
b) 5 = Gut, zweckentsprechend
c) 4 = Genügend, den Mindestanforderungen entsprechend
d) 3 = Schwach, unvollständig
e) 2 = Sehr schwach
f) 1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
2 Eine Leistung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 beur - teilt wurde.
3 Die Noten für die Unterrichtsbereiche und Fächer werden auf eine Dezimal - stelle gerundet.
4 Die im Zeugnis aufgeführten Semesternoten werden auf halbe Noten gerun - det.
5 Der Jahresdurchschnitt und der Jahres-Gesamtdurchschnitt werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Beförderung in das 2. Ausbildungsjahr

Art. 5

1 Die auszubildende Person wird in das 2. Jahr befördert, wenn sie die drei folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Der Jahresdurchnitt beträgt in den Unterrichtsbereichen Pflege und Betreuung (Koeffizient 2) und Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung
4,0 oder mehr.
b) Der Jahres-Gesamtdurchschnitt beträgt 4,0 oder mehr.
c) Der Bericht über das «Wahlpraktikum» wurde mit «Ziel erreicht» beur - teilt.
2 Ist eine einzige dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird die auszubildende Person nicht befördert.
3 Im Übrigen bleibt Artikel 7 vorbehalten.
4 Absenzen

Art. 6

1 Der Besuch des Unterrichts, der praktischen Übungen und der beruflichen Praktika ist obligatorisch.
2 Ist die auszubildende Person im 1. Jahr mehr als zwanzig Tage (Krankheit, Sonderurlaub und anderer Urlaub) vom Unterricht und von praktischen Übungen abwesend, so kann sie nicht in das 2. Jahr befördert werden. Die Direktion des Ausbildungsorts legt die zusätzliche Ausbildung fest, die für die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf eine Beförderung in das 2. Jahr erforderlich ist.
3 Ist die auszubildende Person während der berufsbildenden Praktika im
1. Jahr mehr als viereinhalb Tage abwesend (Krankheit, Sonderurlaube und andere), so muss sie während der Sommerferien des laufenden Schuljahres ein zusätzliches Praktikum von zwei Wochen absolvieren, um in das 2. Jahr befördert zu werden. Die Direktion des Ausbildungsorts legt die Art und die Modalitäten des Praktikums je nach Situation fest.
4 Die Ausnahmefälle, insbesondere krankheits- oder unfallbedingte Absen - zen, die zu einem längeren Ausbildungsunterbruch führen, werden von der Direktion des Ausbildungsorts individuell geprüft.
5 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

Art. 7

1 Bei einer Nichtbeförderung legt die Direktion des Ausbildungsortes, dem die auszubildende Person administrativ zugeordnet ist, in jedem Fall und nach Prüfung des Dossiers und Anhören der betroffenen Person fest, ob:
a) die auszubildende Person die Ausbildung durch Wiederholung des Schuljahres wieder aufnehmen kann;
b) die Ausbildung der betreffenden Person beendet ist .
6 Einsprache und Beschwerde

Art. 8

1 Jeder Entscheid, der gegen eine auszubildende Person getroffen wurde, kann innert 10 Tagen nach dessen Mitteilung bei der Direktion des Ausbil - dungsortes, dem die auszubildende Person administrativ zugeordnet ist, mit Einsprache angefochten werden.
2 Gegen jeden Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen nach dessen Mittei - lung entweder bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten oder bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft Beschwerde eingereicht werden.
7 Inkrafttreten

Art. 9

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2003 Erlass Grunderlass 03.06.2003 2003_101
01.04.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2003 03.06.2003 2003_101

Art. 8 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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