Richtlinien über das Erheben von Beiträgen der Erziehungsberechtigten während der ... (IV B/31/7)
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Richtlinien über das Erheben von Beiträgen der Erziehungsberechtigten während der obligatorischen Schulzeit

7. 1. 2 0 10 – 3 5 IV B/31/7 Richtlinien über das Erheben von Beiträgen der Erziehungsberechtigten während der obligatorischen Schulzeit (Vom 31. Juli 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Das Bildungsamt, gestützt auf Artikel 11 Absätze 2 und 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 1) , erlässt folgende Richtlinien:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für den Kindergarten, die Primarstufe, die Klein- klasse, die Ober-, Real- und Sekundarschule sowie die Sonderschulen.
Art. 2 Grundsatz
1 Die Schulträger können für Arbeiten, welche mit hohen Materialkosten ver- bunden sind sowie für Exkursionen, Schulverlegungen, Schulreisen und Projekte von den Erziehungsberechtigten einen Beitrag verlangen (Art.11 Abs. 2 Bildungsgesetz). In Härtefällen kann die Schulbehörde den Beitrag erlassen (Art. 11 Abs. 4 Bildungsgesetz).
2 Die Vorgaben des Lehrplans sollen in der Regel erfüllt werden, ohne dass hohe Kosten verursacht und auf die Erziehungsberechtigten abgewälzt wer- den.
Art. 3 Arbeiten mit hohem Materialaufwand; Unterrichtsprojekte
1 Für obligatorische Klassenarbeiten in den Fächern Werken und Textiles Gestalten stellt die Schulgemeinde ein Materialbudget zur Verfügung. Als Berechnungsgrundlage dienen die entsprechenden Richtwerte der Haupt- abteilung Volksschule und Sport.
2 Will ein einzelnes Kind entgegen der Unterrichtsplanung eine grössere oder luxuriösere Arbeit ausführen, so müssen die Erziehungsberechtigten die Differenz zu den ordentlichen Materialkosten übernehmen. Die aufwän- digere Arbeit kann nur ausgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten mit der Kostenbeteiligung einverstanden sind.
3 Besondere Unterrichtsprojekte, die mit Beitragspflichten der Erziehungs- berechtigten verbunden sein können, bedürfen der Bewilligung durch die Schulbehörde. 1 Kanton Glarus
2003 1) GS IV B/1/3
Beiträge Erziehungsberechtigte – Richtlinien IV B/31/7
Art. 4 Obligatorische Anlässe
1 Bei obligatorischen Anlässen wie Schulreisen oder Schulverlegungen kön- nen von den Erziehungsberechtigten 5 bis 20 Franken pro Tag und Kind als Unkostenbeitrag erhoben werden.
2 Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren gleichwertigen Angebo- ten, so kann für ein Vorhaben mit ausserordentlich hohen Aufwendungen wie ein Skilager ein höherer Beitrag verlangt werden.
3 Obligatorische Anlässe, die mit Beitragspflichten der Erziehungsberechtig- ten verbunden sein können, bedürfen der Bewilligung durch die Schul- behörde.
4 Für obligatorische Anlässe, im Sinne dieser Bestimmung, erstellt die Schule eine Jahresplanung.
Art. 5 Information der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten werden frühzeitig über Exkursionen, Schulverle- gungen, Schulreisen, Projekte sowie über Arbeiten, welche mit hohen Materialkosten verbunden sind, informiert. Dies gilt im Besonderen, wenn die Unterrichtsziele überschritten werden und Beiträge von den Erziehungs- berechtigten erhoben werden. Im Rahmen der Information ist auf die Mög- lichkeit der Reduktion oder des Erlasses von Beiträgen in Härtefällen hin- zuweisen.
Art. 6 Reglement der Schulbehörde
1 Die Schulbehörde erlässt gestützt auf diese Richtlinien ein Reglement über den Umgang mit Exkursionen, Schulverlegungen, Klassenlagern, Schul- reisen, Projekten und dergleichen.
2 Sie regelt insbesondere:
a. das Verfahren zur Bewilligung von Unterrichtsprojekten und obligatori- schen Anlässen (Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 3);
b. die Jahresplanung von besonderen Anlässen (Art. 4 Abs. 4);
c. die Sicherheitsbestimmungen bei Anlässen (Routen, Begleitpersonen usw.);
d. die Entschädigung von Hilfspersonen (Begleitpersonen bei Reisen usw.);
e. die öffentlichen Beiträge, welche für die jeweiligen Anlässe pro Kind zur Verfügung stehen;
f. die Reduktion und den Erlass von Beiträgen der Erziehungsberechtigten.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. August 2002 in Kraft.
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7. 5. 2006 – 30/31 Beiträge Erziehungsberechtigte – Richtlinien IV B/31/7 Änderung der Richtlinien: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 3 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 3
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