Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen (IX B/23/1)
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Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen

IX B/23/1 Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen (Kantonales Filmgesetz) Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Oktober 1987) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979)

Art. 1 Bewilligungsbehörde

1 Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrie - ben der Filmvorführung sowie zum Entzug solcher Bewilligungen gemäss den Artikeln 18 und 19 des Bundesgesetzes.

Art. 2 Bewilligungsgesuche

1 Bewilligungsgesuche sind schriftlich dem Departement einzureichen. Sie haben über alle Belange des Unternehmens Aufschluss zu geben. Der Ge - suchsteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Ausweise bei - zubringen.
2 Die Gesuche sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Gegen solche Gesuche kann innert 30 Tagen beim Departement schriftlich und begründet Einspra - che erhoben werden.
3 Das Departement holt die Stellungnahme des Gemeinderates der betref - fenden Gemeinde ein. Dieser kann Einsicht in die Unterlagen und allenfalls deren Ergänzung verlangen.

Art. 3 Bewilligungsentzug

1 Vor einem Bewilligungsentzug holt das Departement die Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde ein.

Art. 4 *

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regie - rungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwal - tungsrechtspflegegesetzes 1 ) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 - wie der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zur Beschwerdeführung berechtigt. 1) GS III G/1 SBE I/8 275 1
IX B/23/1

Art. 5 Gebühren

1 Für die Behandlung von Gesuchen gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes hat der Gesuchsteller dem Kanton und der betreffenden Gemeinde die ent - sprechenden Barauslagen zu vergüten sowie eine Gebühr von 100 bis
1000 Franken zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, die zur Hälfte an die betreffende Gemeinde fällt, wird vom Departement festgesetzt.
2 ...... *

Art. 6 Verordnung

1 Der Landrat erlässt eine Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Un - ternehmen der Filmvorführung.

Art. 7 Strafen

1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft; weitergehende Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 1. Mai
1966
1 ) . 1) N 30 2095
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IX B/23/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1987 01.10.1987 Art. 4 totalrevidiert SBE III/3 234 03.05.1987 01.10.1987 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben SBE III/3 234 3
IX B/23/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 234

Art. 5 Abs. 2 03.05.1987

01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 234
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