Rahmenvertrag (0.360.514.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenvertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 2009¹ Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz am 12. Dezember 2008, wurden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet² In Kraft getreten am 19. Dezember 2011³ (Stand am 1. Januar 2022) ¹ AS 2012 511 ² AS 2009 977 ³ Aufgrund der Notifikation Liechtensteins vom 13. Dez. 2011 und der schweizerischen Notifikation vom 23. Nov. 2009, sowie des Inkrafttretens des Schengen-Besitztands für beide Vertragsparteien (für Liechtenstein am 19. Dez. 2011).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachstehend «Schweiz»)
und das Fürstentum Liechtenstein
(nachstehend «Liechtenstein»),
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechtenstein,
eingedenk des Vertrages vom 29. März 1923⁴ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag),
eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 1992⁵ über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA),
eingedenk des Vertrages vom 27. April 1999⁶ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag),
eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 1999⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA),
eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 1960⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), in der konsolidierten Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001⁹ zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen-Besitzstand zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.631.112.514 ⁵ BBl 1992 IV 1 ⁶ SR 0.360.163.1 ⁷ SR 0.142.112.681 ⁸ SR 0.632.31 ⁹ AS 2003 2685 Anhang XX

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich
Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands¹⁰.
¹⁰ Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; ( SR 0.362.31 ), und Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über die Anbindung des Fürstentums Liechtenstein an das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.311 ).
Art. 2 Vereinbarungen
Dieser Rahmenvertrag wird, soweit erforderlich, durch ausführende Vereinbarungen ergänzt.

2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise

Art. 3 Visumverfahren
1.  Die Schweiz stellt im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins:
a. Schengen-Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands; und
b. nationale Visa gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmungen aus.
2.  Über die Erteilung oder Verweigerung entscheiden die liechtensteinischen Behörden in Absprache mit den schweizerischen Behörden.
3.  Die Visumgebühren werden von den schweizerischen Behörden einbehalten.
4.  Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa nach Absatz 1 Buchstabe a sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden und für nationale liechtensteinische Visa nach Absatz 1 Buchstabe b die liechtensteinischen Behörden zuständig.
Art. 4 Vertretung
Beabsichtigt eine Vertragspartei, sich im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Visumverfahren durch einen anderen Staat vertreten zu lassen, informiert sie die andere Vertragspartei rechtzeitig. Die Information erfolgt im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss Artikel 18 oder auf diplomatischem Wege. Die gegenseitigen Anliegen und Interessen werden dabei gebührend berücksichtigt.
Art. 5 Regelung von Einzelheiten
Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:
a. das Ausstellungsverfahren;
b. das Rechtsmittelverfahren.

3. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 6 Personenfreizügigkeit
1.  Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen von Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
2.  Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
3.  Unselbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, sind von der Melde- und Bewilligungspflicht befreit.
Art. 7 Niederlassung
1.  Schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung.
2.  Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.
Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.
Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich das Recht zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
2.  Die Dienstleistungserbringung bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen ist für alle Branchen melde- und bewilligungsfrei.
3.  Liechtensteinische Dienstleistungserbringer sind in der Schweiz generell von den Höchstzahlen befreit.
Art. 10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
1.  Die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen gelten auch für das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben.
2.  Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug von Aus- und Wegweisungen.
Art. 11 Rückübernahme- und Visaabkommen
1.  Bei Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaabkommen vertritt die Schweiz nach Möglichkeit auch die liechtensteinischen Interessen, mit dem Ziel, dass Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinbezogen wird.
2.  Die Schweiz macht ihre Vertragspartner jeweils darauf aufmerksam, mit Liechtenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch für Liechtenstein Gültigkeit haben.
Art. 12 Regelung von Einzelheiten
Die Einzelheiten im Bereich des Aufenthalts werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:
a. die Zulassung der schweizerischen Staatsangehörigen in Liechtenstein;
b. die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Art. 13 Grundsatz
1.  Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung¹¹ nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Bin­nen­grenze und im Grenzraum.
2.  Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mauren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie.
3.  Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem gesamten Staatsgebiet Liechtensteins bleiben davon unberührt.
¹¹ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (siehe AS 2021 589 ).
Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen
1.  Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung¹² beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs-, Feststellungs-, Anhaltungs- und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs- und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist.
2.  Absatz 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze.
3.  Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung¹³ die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Absatzes 4.
4.  Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung¹⁴ führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen.
5.  Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt.
¹² Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (siehe AS 2021 589 ).
¹³ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (siehe AS 2021 589 ).
¹⁴ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (siehe AS 2021 589 ).
Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
1.  Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, an den Binnengrenzen vorübergehend nationale Grenzkontrollen gemäss den einschlägigen Vorschriften des Schengen-Besitzstands einzuführen, informiert sie die andere Vertragspartei frühzeitig. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen dabei solche Kontrollen an der gemeinsamen Binnengrenze soweit als möglich vermieden werden.
2.  Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen.
3.  Führt die Schweiz vorübergehende Grenzkontrollen ein, werden diese durch die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze sowie gemäss Artikel 13 und 14 durchgeführt.
Art. 16 Regelung von Einzelheiten
Die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:
a. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze an die zuständigen schweizerischen Behörden;
b. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse innerhalb des Grenzraumes an die zuständigen schweizerischen Behörden.

5. Abschnitt: Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch
1.  Die jeweils zuständigen Behörden geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieses Rahmenvertrages notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist.
2.  Die für die Anwendung dieses Rahmenvertrages notwendigen, von den jeweils zuständigen Behörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der nationalen Datenschutzgesetzgebungen zu bearbeiten und zu sichern.
3.  Die Vertragsparteien gewähren einander auf Antrag die notwendigen Zugriffe auf nationale Datensammlungen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung nach der nationalen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.
Art. 18 Gemischte Kommission
1.  Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen.
2.  Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen. Beide Vertragsparteien können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3.  Im Rahmen des Vollzuges arbeiten die zuständigen Behörden direkt zusammen, um eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 sicherzustellen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit diesem Rahmenvertrag werden aufgehoben:
1. Vereinbarung vom 6. November 1963¹⁵ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;
2. Vereinbarung vom 6. November 1963¹⁶ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;
3. Vereinbarung vom 2. November 1994¹⁷ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;
4. Vereinbarung vom 2. November 1994¹⁸ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;
5. Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000¹⁹ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnbaus;
6. Notenaustausch vom 30. Mai 2003²⁰ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Über­ein­kommens;
7. Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004²¹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens.
¹⁵ [ AS 1964 1 ; 1995 3815 ; 1998 2315 ; 2003 900 ; 2005 327 ]
¹⁶ [ AS 1964 5 ; 1995 3818 ; 1998 2594 ]
¹⁷ [ AS 1995 3815 ]
¹⁸ [ AS 1995 3818 ]
¹⁹ [ AS 2003 900 ]
²⁰ [ AS 2004 1287 ]
²¹ [ AS 2005 327 ]
Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen
Staatsvertragliche Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien mit anderen Staaten eingegangen sind, bleiben vorbehalten, insbesondere:
a. das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA);
b. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).
Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung
1.  Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.  Jede Vertragspartei kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages treten gleichzeitig die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 ausser Kraft.
3.  Im Falle der Beendigung der jeweiligen Schengen-Assoziierung passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an.
4.  Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit dieses Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren falls notwendig in einem solchen Falle raschestmöglich eine neue Regelung.
Art. 22 Inkrafttreten
1.  Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-Besitz­stand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist.
2.  Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Rahmenvertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 3. Dezember 2008.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Otmar Hasler

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