Verordnung über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014 (481.4.16)
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Verordnung über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014

Verordnung über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014 vom 28.05.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates; gestützt auf die Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatori - um; in Erwägung: In Anbetracht der schlechten finanziellen Aussichten für die Jahre 2013–
2016 hat der Staatsrat beschlossen, strukturelle Massnahmen zu ergreifen. Diese können auch darin bestehen, Mehreinnahmen zu generieren. Dazu wurden die von kantonalen oder regionalen, öffentlichen oder privaten Musikschulen in Rechnung gestellten Kursgebühren einem Vergleich unter - zogen. Aus diesem geht hervor, dass die Kursgebühren des Freiburger Kon - servatoriums deutlich tiefer sind als diejenigen der anderen Musikschulen. Daher und angesichts der Finanzlage werden die Kursgebühren des Konser - vatoriums linear um 10 % erhöht. Diese Erhöhung wird in zwei Stufen erfol - gen: 5 % zum Studienjahresbeginn 2013/14 und weitere 5 % auf Beginn des Studienjahres 2014/15. Zudem werden die Zusatzgebühren für erwachsene und für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ebenfalls um 10 % angehoben. Darüber hinaus werden spezifische Gebühren für die ausserkantonalen Schü - lerinnen und Schüler, die den berufsvorbereitenden Unterricht besuchen, ein - geführt. Anzumerken ist, dass Artikel 67 der Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatorium zur Herabsetzung der Gebühren weiterhin in Kraft bleibt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Kursgebühren für den Laienunterricht

Art. 1

1 Die Kursgebühr für eine wöchentliche Einzellektion beträgt je Semester: Einzellektion 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten Unter-, Mittel- und Sekundarstufe Fr. 410 Fr. 620 Fr. 815 Stufe Amateurzertifikat Fr. 550 Fr. 825 Fr. 1100
2 Die Kursgebühr für eine wöchentliche Gruppenlektion beträgt je Person und Semester:
a) Einführung in die Musik:
1. Musikalische Grundschule I und II: 50 Minuten, Fr. 220
2. Musikalische Früherziehung: 50 Minuten, Fr. 220
3. Orff-Pädagogik, Methode Jaques- Dalcroze: 50 Minuten, Fr. 220
b) Gehörbildung und Musiklehre:
1. 1 und 2: 60 Minuten, Fr. 115
2. 3 und 4: 90 Minuten, Fr. 175
c) Chorleitung:
1. Stufe Amateurzertifikat: 120 Minuten, Fr. 500
d) Schauspiel:
1. Theater-Atelier: 120 Minuten, Fr. 410
2. Einführungskurs für Jugendliche: 120 Minuten, Fr. 410
3. Einführungskurs für Erwachsene: 120 Minuten, Fr. 410
4. Mittelstufe: 120 Minuten, Fr. 410
5. Sekundarstufe: 180 Minuten, Fr. 615
6. Stufe Amateurzertifikat: 180 Minuten, Fr. 615
e) Tanz:
1. Unterstufe: 120 Minuten, Fr. 370
2. Mittelstufe: Pauschalgebühr 3 Lektionen, Fr. 655
3. Mittelstufe: Pauschalgebühr frei zugänglich, Fr. 970
4. Sekundarstufe: Pauschalgebühr 3 Lektionen, Fr. 865
5. Sekundarstufe: Pauschalgebühr frei zugänglich, Fr. 1235
6. Stufe Amateurzertifikat: Pauschalgebühr frei zugänglich, Fr. 1420
3 Die Kursgebühr für eine wöchentliche Gruppenlektion in einem Ensemble oder Atelier beträgt je Person und Semester:
a) Ensembles Schülerorchester und Schülerchor: Pauschalgebühr, Fr. 60
b) Ensembles Jazz-Atelier: 90 Minuten, Fr. 245
2 Kursgebühren für den Laienunterricht

Art. 2

1 Nach dem vollendeten 18. Altersjahr bezahlen die Schülerinnen und Schüler für eine Einzellektion je Semester eine Zusatzgebühr von:
a) 220 Franken für einen Kurs von 30 Minuten;
b) 330 Franken für einen Kurs von 45 Minuten;
c) 440 Franken für einen Kurs von 60 Minuten.
2 Diese Zusatzgebühr beträgt jedoch je Schülerin oder Schüler und Semester höchstens 440 Franken.

Art. 3

1 Zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 2 bezahlen ausserkantonale Schülerin - nen und Schüler je Semester eine Zusatzgebühr von:
a) 110 Franken für einen Kurs von 30 Minuten;
b) 165 Franken für einen Kurs von 45 Minuten;
c) 220 Franken für einen Kurs von 60 Minuten.
2 Diese Zusatzgebühr beträgt jedoch je Schülerin oder Schüler und Semester höchstens 220 Franken.
3 Schülerinnen und Schüler, die regulär in einer Schule des Kantons einge - schrieben sind, sind von dieser Gebühr befreit.
3 Kursgebühren für den berufsvorbereitenden Unterricht

Art. 4

1 Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler beträgt die Kurs - gebühr für mehrere wöchentliche Einzellektionen und wöchentliche Grup - penlektionen je Semester (Pauschalgebühr):
a) Musik:
1. Zertifikatsstufe: Fr. 1435
b) Schauspiel:
1. Zertifikatsstufe: Fr. 1325
c) Tanz:
1. Mittelstufe: Fr. 1260
2. Sekundarstufe: Fr. 1630
3. Zertifikatsstufe: Fr. 1890

Art. 5

1 Für die ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler beträgt die Kursgebühr für mehrere wöchentliche Einzellektionen und wöchentliche Gruppenlektio - nen je Semester (Pauschalgebühr):
a) Musik:
1. Zertifikatsstufe: Fr. 2000
b) Schauspiel:
1. Zertifikatsstufe: Fr. 2000
c) Tanz:
1. Mittelstufe: Fr. 2000
2. Sekundarstufe: Fr. 2000
3. Zertifikatsstufe: Fr. 2000
2 Schülerinnen und Schüler, die regulär an einer Schule des Kantons ange - meldet sind, sind von dieser Gebühr befreit.
4 Verweis auf weitere Bestimmungen

Art. 6

1 Die Bestimmungen über die Kurs- und Prüfungsgebühren (Art. 63–67) der Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatorium sind anwend - bar.
5 Schlussbestimmungen

Art. 7

1 Die Verordnung vom 28. Mai 2013 über die Kursgebühren des Konservato - riums vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (SGF 481.4.16) wird auf - gehoben.

Art. 8

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.05.2013 Erlass Grunderlass 01.09.2014 2013_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.05.2013 01.09.2014 2013_039
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