Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (414.110.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)

(Verordnung ETH-Bereich) vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹,
verordnet:
¹ SR 414.110

1. Abschnitt: ETH-Bereich

Art. 1
(Art. 1 ETH-Gesetz)
Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:
a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ),
2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
b. als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI),
2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL),
3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),
4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
c. als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab;
d. als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.

2. Abschnitt: ETH-Rat

Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates
(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)
¹ Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.
² Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
³ Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
⁴ Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.
Art. 2 a ² Offenlegung der Interessenbindungen
(Art. 24 c ETH-Gesetz)
¹ Bei der Offenlegung der Interessenbindungen sind die Tätigkeiten gemäss Artikel 8 f Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998³ zu melden.
² Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuchs⁴ bleibt vorbehalten.
³ Hat ein Mitglied des ETH-Rates seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder meldet es Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht und unterlässt es dies auch nach entsprechender Aufforderung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), so liegt ein wichtiger Grund nach Artikel 24 Absatz 4 ETH-Gesetz vor und das Mitglied kann abberufen werden.
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
³ SR 172.010.1
⁴ SR 311.0
Art. 3 Präsident oder Präsidentin
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
¹ Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Bundes­personalgesetzes vom 24. März 2000⁵ (BPG).⁶
² Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.
³ Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).⁸
⁴ Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).⁹
⁵ Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹⁰ sinngemäss Anwendung.
⁵ SR 172.220.1
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
⁷ SR 831.10
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
¹⁰ SR 172.220.113
Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)
¹ Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).
² Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf die strategischen Ziele¹¹ und die Zielvereinbarungen.
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem WBF zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:¹²
a. Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
b. Voranschlag und Rechnung;
c. Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;
d. Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
e. Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
Art. 6 Anhörung ¹³
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 355 ).

3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten

Art. 7 ¹⁴ Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
¹ Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
² Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 BPG¹⁵; vorbehalten bleibt Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991.
³ Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG¹⁶. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
⁴ Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Gründe des Austritts;
b. das Alter;
c. die berufliche und persönliche Situation;
d. die Dauer der Anstellung.
⁵ Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.
⁶ Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.
⁷ Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹⁷ sinngemäss Anwendung.
⁸ Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht¹⁸ unterstellen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
¹⁵ SR 172.220.1
¹⁶ SR 831.10
¹⁷ SR 172.220.113
¹⁸ SR 220
Art. 7 a ¹⁹ Nebenbeschäftigungen
¹ Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003²⁰.
² Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH-Rat zu melden, wenn diese:
a. die Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 vermindern würden;
b. zu Interessenkonflikten nach Artikel 11 Absatz 4 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 führen könnten.
³ Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.
⁴ Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen unter­sagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.
⁵ Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Ablieferung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.
⁶ Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.
⁷ Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
²⁰ SR 172.220.12
Art. 8 ²¹ Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).
Art. 9 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1797 ).

4. Abschnitt: Strategische Ziele und Umsetzung

Art. 10 Vorbereitung der strategischen Ziele
(Art. 33 ETH-Gesetz)
¹ Das WBF²³ erarbeitet die strategischen Ziele. In die Vorbereitung der strategischen Ziele wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.
² Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
²³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 11 Änderung der strategischen Ziele
(Art. 33 Abs. 4 ETH-Gesetz)²⁴
¹ Der ETH-Rat kann dem WBF Antrag auf Änderung der strategischen Ziele stellen.
² Für die Änderung der strategischen Ziele gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung
(Art. 33 a ETH-Gesetz)
¹ Der ETH-Rat stützt sich bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarungen mit den ETH und den Forschungsanstalten auf die Vorgaben der strategischen Ziele und auf den Zahlungsrahmen. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten.²⁵
² …²⁶
³ Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerde­kommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen.
⁴ Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Voranschlagskredite abzustimmen.²⁷
⁵ Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
Art. 13 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).
Art. 14 ²⁹ Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung
¹ Das WBF nimmt in der Hälfte der Leistungsperiode eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung vor. Dabei stützt es sich auf Evaluationen und die Geschäftsberichte des ETH-Rates und auf dessen Berichte über die Erreichung der strategischen Ziele; zudem veranlasst es eine Evaluation durch eine unabhängige internationale Expertengruppe.
² Die Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung ist bei der Ausgestaltung der strategischen Ziele für die folgende Leistungsperiode zu berücksichtigen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2555 ).

5. Abschnitt: …

Art. 15 – 19 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Art. 39 Ziff. 1 der V vom 5. Dez. 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4579 ).
Art. 19 a ³¹
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007 ( AS 2007 355 ). Aufgehoben durch Art. 39 Ziff. 1 der V vom 5. Dez. 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Be­reichs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4579 ).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
¹ Die vor dem 1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den 1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungs­anstalten überführt.
² Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 1999³² erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 2003³³ des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.
³ Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gel­ten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushalt­gesetz­gebung.
³² [ AS 2000 198 ]
³³ AS 2003 4265
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang

(Art. 20)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 1999³⁴;
2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 1993³⁵;
3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 1993³⁶;
4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 1993³⁷;
5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 1993³⁸;
6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 1993³⁹.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁴⁰
³⁴ [ AS 2000 198 , 2001 2197 Anhang Ziff. II 5]
³⁵ [ AS 1993 832 , 1995 3852 ]
³⁶ [ AS 1993 842 1350 ]
³⁷ [ AS 1993 845 1730 , 1996 2129 Ziff. II]
³⁸ [ AS 199 3 849]
³⁹ [ AS 1993 853 , 2002 1619 ]
⁴⁰ Die Änderungen können unter AS 2004 305 konsultiert werden.
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