Verordnung über die Entschädigung für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- ode... (415.4.42)
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Verordnung über die Entschädigung für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- oder Primarschulstufe

Verordnung über die Entschädigung für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- oder Primarschulstufe vom 13.05.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogi - sche Hochschule; in Erwägung: Die Entschädigung der Lehrerinnen und Lehrer für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- und Primarschulstufe, die mit Beschluss vom 8. Mai 1989 festgesetzt wurde, muss an die Neuorganisation der Ausbildung und die neue Rolle und Verantwortung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer angepasst werden. Zu berücksichtigen ist auch die besondere Situation im Schuljahr 2002/03, in dem die Dienste der Praktikumslehrerinnen und -lehrer sowohl von der Pädagogischen Hochschule wie auch vom Lehrerseminar in Anspruch ge - nommen werden. Um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden, wird im Über - gangsjahr für die Praktikumsbetreuung dieselbe Entschädigung bezahlt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Lehrerinnen und Lehrer, die Praktika auf der Vorschul- oder Primarschul - stufe betreuen, werden in der Regel wie folgt entschädigt:
a) eine ganze Woche: Fr. 300
b) ein einzelner Tag: Fr. 60

Art. 2

1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann die Entschädigung für eine Woche aufgrund der folgenden Elemente variieren:
a) Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr);
b) Praktikumstyp: normales Praktikum, Praktikum in der anderen Sprach - region, Abschlusspraktikum mit hoher Selbständigkeit.
2 Die Entschädigung für eine Woche beträgt jedoch mindestens 225 Franken und höchstens 350 Franken.
3 Wenn nötig kann das Praktikum in einem anderen Kanton stattfinden. In diesem Fall wird die Entschädigung der Regelung des entsprechenden Kantons angepasst.
4 Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.

Art. 3

1 Die Direktion kann die Entschädigung für einen einzelnen Tag aufgrund der folgenden Elemente variieren:
a) Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr);
b) Typ des Praktikumstags: Hospitation, Übungsschule, Ateliertag;
c) Dauer des Praktikumstags.
2 Die Entschädigung beträgt jedoch mindestens 45 Franken und höchstens 80 Franken pro Tag.
3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.

Art. 4

1 Für das Übergangsjahr 2002/03 wird die Entschädigung der Praktikumsleh - rerinnen und -lehrer auf 225 Franken pro Woche festgelegt, unabhängig da - von, ob die Praktikantinnen und Praktikanten Studierende der Pädagogischen Hochschule oder des Kantonalen Lehrerseminars sind.

Art. 5

1 Der Beschluss vom 8. Mai 1989 über die Entschädigungen der Praktikums- und Übungslehrer der Kandidaten zur Erlangung eines Unterrichtsdiploms für Kindergärten, Primarklassen und Sonderklassen sowie der Kandidaten zur Erlangung des Hauswirtschaftslehrerinnendiploms (SGF 415.4.42) wird auf - gehoben.

Art. 6

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.05.2003 Erlass Grunderlass 01.09.2002 2003_063
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.05.2003 01.09.2002 2003_063

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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