Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle
                            Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten  der Einwohnerkontrolle  vom 16.12.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2010)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 23.  Mai 1986 über die Einwohner  -  kontrolle;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Gemeinden erheben die folgenden Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ausstellung einer Niederlassungs- oder Auf  -  enthaltsbescheinigung:  Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Erneuerung der Aufenthaltsbescheinigung:  Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Ausstellung eines andern Schriftstückes oder  die Erteilung einer schriftlichen Auskunft:  Fr. 5 bis 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Fotokopien, pro Kopie:  Fr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Für die Einsichtnahme in die persönlichen Daten und deren Berichtigung  wird keine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1986  Erlass  Grunderlass  01.01.1987  BL/AGS 1986 f 585 / d 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.1994  Art. 1  geändert  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 630 / d 637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2010  Art. 1  geändert  01.07.2010  2010_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2012  Art. 1  geändert  01.07.2010  2012/3  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.12.1986  01.01.1987  BL/AGS 1986 f 585 / d 605