Reglement über den freiwilligen Schulsport (IV D/1/4)
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Reglement über den freiwilligen Schulsport

IV D/1/4 Reglement über den freiwilligen Schulsport Vom 27. September 1988 (Stand 1. Januar 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, die Verordnung des Bundesrates vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport, das kantonale Gesetz vom 6. Mai 1973 über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) und die dazugehörende Verordnung vom 6. März 1974 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Begriff

1 Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts von der Schule organisierten freiwilligen Sportkurse und Wettkämpfe.

Art. 2 Zweck

1 Der freiwillige Schulsport bezweckt die sportliche Erziehung der Schüler und die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Art. 3 Teilnehmer

1 Am freiwilligen Schulsport können Mädchen und Knaben vom dritten Schuljahr bis zum Jugend+Sport-Alter teilnehmen.
2 Die Teilnahme ist unentgeltlich; es wird jedoch ein Haftgeld erhoben.

Art. 4 Leiter

1 Den Unterricht im freiwilligen Schulsport erteilen Lehrpersonen, die im betreffenden Sportfach besonders ausgebildet sind. Es können auch qualifi - zierte Fachkräfte der Turn- und Sportorganisationen als Leiter eingesetzt werden.

Art. 5 Organisation

1 Träger des freiwilligen Schulsports sind die Schulen. Diese können sich re - gional zusammenschliessen.
2 Der Schulrat bezeichnet einen Schulsportchef für die Organisation und Überwachung des freiwilligen Schulsports. 1) GS IV D/1/1 2) GS IV D/1/2 SBE III/6 450 1
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Art. 6 Sportarten

1 Die Stoffgebiete des freiwilligen Schulsports sind nach der fachlichen Aus - bildung und Eignung der Lehrpersonen, den zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Geräten sowie nach den Interessen der Schüler auszu - wählen.

Art. 7 Kurse

1 Die Übungen und Veranstaltungen müssen ausserhalb des ordentlichen Stundenplanes durchgeführt werden.
2 Ein Kurs des freiwilligen Schulsports dauert in der Regel ein Semester und umfasst im Minimum zwölf Lektionen. Die Mindestdauer einer Lektion be - trägt 45 Minuten.
3 Ein Kurs umfasst in der Regel zehn Schüler.

Art. 8 Meldung

1 Die Kurse der Schulgemeinden sind der Fachstelle Jugend und Sport (Fachstelle) mit Angabe von Ort, Zeit, Leiter und Schülerzahl durch den örtli - chen Schulsportchef zu melden.
2 Die Meldung muss von der Schulbehörde visiert sein.

Art. 9 Kostenverteilung

1 Die Kosten für die Kurse des freiwilligen Schulsports werden zu gleichen Teilen von Kanton und Schulgemeinde übernommen.

Art. 10 Abrechnung, Auszahlung

1 Die Kursleiter führen eine Absenzenliste und eine Stundenkontrolle, die nach Kursabschluss als Abrechnungsunterlage abzuliefern ist.
2 Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt jährlich nach Ablauf des Schuljahres aufgrund der eingereichten Abrechnung.

Art. 11 Leiterentschädigung

1 Die empfohlenen Ansätze für die Leiterentschädigung werden auf Antrag der Kommission «Turnen und Sport in der Schule» jährlich vom Departement Bildung und Kultur festgelegt.

Art. 12 Versicherung

1 Die Versicherung der Teilnehmer und Leiter ist Sache der betreffenden Schule.

Art. 13 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den freiwilligen Schulsport obliegt der Fachstelle.
2
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2 Der Vorsteher erstattet der Kommission «Turnen und Sport in der Schule» Bericht.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft. 3
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