Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeis... (511.5)
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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Vom 25. Juni 2003 (Stand 8. Dezember 2004) Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errich - ten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grund - ausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischu - le.
Art. 2 Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht ge - winnorientiert.
Art. 3 Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir - kungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde er - teilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei - dienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.
Art. 5 Forschung
1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele die - ses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. 2. Organisation 2.1. Organe
Art. 6
1 Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde;
b) Schulrat;
c) Schuldirektion;
d) externe Buchprüfungsstelle;
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
f) unabhängige Rekurskommission. 2.2. Konkordatsbehörde
Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie be - stimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
Art. 8 Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mit - glieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglie - der anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stim - mengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9 Zuständigkeit
1 Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertra - genen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendi - ge;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet 1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbud - gets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindes - tens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüs - sel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Global - budgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmit - glieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2 3 der ⁄ Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. 2.3. Schulrat
Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Kon - kordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
Art. 11 Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit - gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungs - plätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. an - gefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2 3 der ⁄ Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12 Zuständigkeit
1 Der Schulrat
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Di - ploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rech - nung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor. 2.4. Schuldirektion
Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor ge - leitet.
2 Die Schuldirektion
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfü - gung gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. 2.5. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Art. 14 Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparla - mentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15 Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Aus - schüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordats - mitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und de - ren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leis - tungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Aus - zubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Han - den der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben. 2.6. Unabhängige Rekurskommission
Art. 17 Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehö - rigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommis - sion aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlosse - ner juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt wer - den. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Re - kurskommission.
Art. 18 Zuständigkeit
1 Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schul - rats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Ko - gnition.
Art. 19 Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe - rechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Re - gelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
Art. 20 Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Ver - waltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge - führt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszu - bildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungs - justizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. 3. Sonderleistungen des Standortkantons
Art. 21
1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgen - de Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforder - lichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ab - lauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschä - digung beträgt 1 3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der ⁄ Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwen - digen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter be - sorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfol - gen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infra - struktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkei - ten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendi - gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzube - zahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeinde - steuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. 4. Finanz- und Rechnungswesen
Art. 22 Allgemeine Finanzierung
1 Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23 Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrech - nung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe - hörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufen - den Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und er - stattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen an - gemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leis - tungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leis - tungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprin - zip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu - gunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. 5. Personal
Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch wer - den durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskas - se für Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Aus - bildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungsper - sonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungs - kontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatz - abgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfü - gungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. 6. Auszubildende
Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechts - anspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeinde - polizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfü - gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträ - ge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl auf - gerundet. Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x = (90 % der zur Verfügung stehenden Plätze x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x) / Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhält - nis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch sei - ner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Art. 28 Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlich - keiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubil - denden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stel - len. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Vorausset - zungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zur - verfügungstellung.
Art. 30 Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszi - plinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Aus - schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schuli - scher Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinar - massnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängi - gen Rekurskommission anfechten.
Art. 31 Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die aus - zubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingun - gen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genü - gender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Re - kurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32 Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienst - jahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmit - glieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1 60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertre ⁄ - tenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fäl - le gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
1 Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. 7. Haftung
Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbil - denden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ih - rer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika, etc.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
1 Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Aus - bildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkor - datsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 8. Anwendbares Recht
Art. 36
1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzel - nen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zu - ständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archiv - recht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. 9. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusam - menarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglie - der, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zustän - digkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
1 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusam - menarbeiten.
Art. 41 Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies er - laubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern ange - hörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 10. Schlussbestimmungen
Art. 42 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusam - men mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen ha - ben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustande - kommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget kön - nen im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbe - hörde auf maximal Fr. 13,66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von

Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schul -

betriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglie - der.
Art. 43 Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkor - datsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbei - trag festgelegt.
Art. 44 Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zulas - sen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergü - tungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhand - lung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Art. 45 Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstim - migkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Abs. 2.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 197
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung GS 28, 197
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