Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2 1)
(ARV 2) ¹ vom 6. Mai 1981 (Stand am 1. Februar 2019) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958²,
verordnet:
² SR 741.01
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 ³ Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995⁴ (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964⁵, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.⁶
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
⁴ SR 822.221
⁵ SR 822.11
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3909 ).
Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b.⁷
VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995⁸ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959⁹;
d.¹⁰
SKV für die Verordnung vom 28. März 2007¹¹ über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung);
e. UVEK¹² für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation¹³;
f.¹⁴
ASTRA für das Bundesamt für Strassen.
² In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a.¹⁵
als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
b. als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
c. als Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
d. als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer weisungsberechtigt ist;
e.¹⁶
als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber;
f.¹⁷
als Lenkzeit gilt die Zeit, während der der Führer ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
g. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit;
h.¹⁸
als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1). Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 4 SKV.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
⁸ SR 741.41
⁹ SR 741.31
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3909 ).
¹¹ SR 741.013
¹² Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹³ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3909 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3909 ).
2. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Grundsatz
¹ Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1¹⁹) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.²⁰
¹bis Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.²¹
¹ter Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.²²
² Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.²³
³ Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.²⁴
⁴ Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
¹⁹ SR 822.221
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1701 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1701 ).
Art. 4 Ausnahmen
¹ Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a.²⁵
mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 1789²⁶ ausgerüstet sind;
b. mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c. von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d. bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.²⁷
² ...²⁸
³ Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15–16 a und 23.²⁹
⁴ Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs³⁰ unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 337 ).
²⁶ SN EN 1789, Rettungsdienstfahrzeuge und ihre Ausrüstung – Krankenkraftwagen, Ausgabe SN EN 1789+2:2014. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4947 ).
³⁰ SR 822.21 , SR 822.211
3. Abschnitt: Arbeitszeit, Lenkzeit, Ruhezeit
Art. 5 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
¹ Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 48 Stunden und in Taxibetrieben 53 Stunden.
² ...³¹
³ Ist die Arbeitszeit geschichtet, so müssen die Schichten spätestens nach sechs Wochen wechseln, ausser wenn der Arbeitnehmer einer anderen Regelung ausdrücklich zustimmt.
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 6 Überzeitarbeit
¹ Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden.
² Wurden in einer Woche mehr als 4 Überstunden geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Quartalsende.
³ Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht³² oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein.
³² SR 220
Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit
¹ Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...³³
² Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen.
³ Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden.
³³ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 8 ³⁴ Pausen
¹ Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
² Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben.
³ Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen:
a. bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten;
b. bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten;
c. bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten.
⁴ Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen zwei Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 9 Tägliche Ruhezeit
¹ Der Führer muss zu jedem Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit 11 der vorangegangenen 24 Stunden als zusammenhängende Ruhezeit verbracht haben. Diese darf dreimal je Woche bis auf 9 Stunden verkürzt werden.³⁵
² Der Führer darf innerhalb von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit in höchstens drei Teile unterteilen, sofern:
a. einer der Zeitabschnitte mindestens 8 Stunden beträgt;
b. kein Zeitabschnitt weniger als 1 Stunde beträgt; und
c. die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.³⁶
³ Während der täglichen Ruhezeit darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 10 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
Art. 11 Wöchentlicher Ruhetag
¹ Jede Woche hat der Arbeitnehmer einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit (Art. 9) muss unmittelbar vorausgehen oder folgen. Der Ruhetag muss, abgesehen von den Ausnahmen nach Absatz 2, auf einen Sonntag oder Feiertag fallen; er soll am Wohnort zugebracht werden können.
² Dem Arbeitnehmer, der zu Sonntagsarbeiten herangezogen werden muss, sind im Jahr wenigstens 20 Ruhetage an einem Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren.³⁸ Die 24-stündige Ersatzruhe für Sonntagsarbeit ist an einem der sechs Werktage zu gewähren, die dem betreffenden Sonntag unmittelbar vorausgehen oder folgen; sie darf nicht nach 06.00 Uhr beginnen und nicht vor 20.00 Uhr enden. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Arbeitstage liegen.
³ Der Ruhetag gilt als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen, wenn von den zusammenhängenden 24 Stunden mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen.
⁴ Der selbständigerwerbende Führer hat innert zweier Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Tage mit beruflicher Tätigkeit liegen.
⁵ Am Ruhetag (Abs. 1 und 4) darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
Art. 12 Wöchentlicher freier Halbtag
¹ Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit auf mehr als fünf Vormittage und Nachmittage der Woche verteilt ist, hat neben dem wöchentlichen Ruhetag Anrecht auf einen freien Halbtag in der Woche.
² Der Arbeitnehmer kann im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die wöchentlichen freien Halbtage von höchstens vier aufeinander folgenden Wochen innert dieser Zeitspanne zusammenhängend beziehen, wenn die Verschiebung der freien Halbtage zu keiner Überschreitung der nach Artikel 5 und 6 zulässigen Beanspruchung führt.
³ Der wöchentliche freie Halbtag besteht aus 5 zusammenhängenden Stunden zwischen 07.00 und 18.00 Uhr. Werden zwei freie Halbtage zusammengelegt, so umfasst der freie Tag die ganze Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr; dabei muss die tägliche Ruhezeit (Art. 9) unmittelbar vorangehen oder folgen.
Art. 13 Verbot der Abgeltung
Die tägliche Ruhezeit (Art. 9), der wöchentliche Ruhetag (Art. 11) und der wöchentliche freie Halbtag (Art. 12) dürfen nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
Art. 14 Kontrollmittel
Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) dienen namentlich:
a.³⁹
die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15–16 a );
b. die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4);
c. die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4947 ).
Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers
¹ Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
² Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.⁴⁰
³ Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1701 ).
Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers
¹ Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
² Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA⁴¹ ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
³ Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.
⁴ Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.
⁵ Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen.
⁶ Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.
⁶bis ...⁴²
⁷ Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.
⁸ Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).
⁴¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3909 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 4028 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4947 ).
Art. 16 a ⁴³ Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS ⁴⁴
Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS⁴⁵ oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c zweiter Satz VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16 a , 18, 21 Absatz 2 und 24 Absätze 3–5 ARV 1⁴⁶.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011 ( AS 2011 4947 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 337 ).
⁴⁴ SR 741.41
⁴⁵ SR 741.41
⁴⁶ SR 822.221
Art. 17 Arbeitsbuch
¹ Der Führer muss während der Fahrt stets ein Arbeitsbuch mit sich führen, es der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorweisen und es in leserlicher und unverwischbarer Schrift ausfüllen.
² Das Arbeitsbuch enthält Wochenblätter und Tagesblätter, in denen der Führer die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über seine Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von Hand einträgt. Das ASTRA bestimmt den Inhalt, die Anordnung und die Grösse des Arbeitsbuches näher. Das Bundesamt für Bauten und Logistik⁴⁷ gibt es heraus und stellt es den Kantonen zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
³ Der Führer darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.
⁴ Muss jemand, der nicht als Führer eines Fahrzeuges nach Artikel 3 vorgesehen ist, unerwartet ein solches Fahrzeug führen, ohne im Besitz eines Arbeitsbuches zu sein, hat er dies der Vollzugsbehörde unverzüglich zu melden und das Arbeitsbuch nachträglich auszufüllen.
⁵ Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer haben die Arbeitsbücher bei der Vollzugsbehörde zu beziehen. Der Arbeitgeber hat dem Führer das Arbeitsbuch unentgeltlich abzugeben, mit der Weisung, es vorschriftsgemäss auszufüllen und während der Fahrt immer mitzuführen.
⁴⁷ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Art. 18 Führung des Arbeitsbuches
¹ Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften.
² Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein:
a. bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns;
b. vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
c. am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes.
³ Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein:
a. vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
b. nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes.
⁴ Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn:
a. der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder
b. das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist.
⁵ Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt.
⁶ Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt.
⁷ Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben.
⁸ Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird.
⁹ Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird.
Art. 19 Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches
¹ Die Vollzugsbehörde kann Führer, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinterne Tagesrapporte eintragen, vom Ausfüllen der Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass in den Fällen von Artikel 18 Absatz 4 das Tagesblatt auszufüllen ist. Die Befreiungsverfügung wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf zwei Jahre befristet; sie kann verlängert werden, wenn die betriebsinternen Tagesrapporte eine einwandfreie Kontrolle gewährleisten.
² Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 1 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen, ebenso die betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon.
³ Die Vollzugsbehörde kann einen Führer, dessen berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der Verletzungen dieser Verordnung ausschliesst, vom Ausfüllen der Tages- und Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass das Tagesblatt auszufüllen ist, wenn der Fahrtschreiber nicht funktioniert (Art. 18 Abs. 4 Bst. a). Vor der Befreiung prüft die Vollzugsbehörde anhand der Fahrtschreiber-Einlageblätter, ob der vom Gesuchsteller angegebene Stundenplan eingehalten worden ist. Die Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.
⁴ Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 3 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen.
⁵ Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die Bewilligung betriebsinterner Tagesrapporte und Stundenpläne nach den Absätzen 1 und 3.
⁶ Die Befreiungsverfügung (Abs. 1 und 3) gilt nur für die Schweiz. Im Ausland ist das Arbeitsbuch immer zu führen.
Art. 20 Notfälle
¹ Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen.
² Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen.
Art. 21 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
¹ Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Unterlagen, wie Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1, Art. 25 Abs. 4), ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Führer folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a. die Dauer der täglichen Lenkzeit;
b. die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
c. die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden;
d. die bezogenen wöchentlichen Ruhetage und freien Halbtage;
e. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.
² Für Arbeitnehmer, deren tägliche Lenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich; es genügt, diese bei der Ermittlung der täglichen Arbeitszeit (Abs. 1 Bst. b) einzubeziehen.
³ Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ruhetages; Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁴ Für Führer, die nach Artikel 19 Absatz 3 von der Führung des Arbeitsbuches befreit sind, genügt ein Doppel der Befreiungsverfügung als Aufstellung. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, die in der Verfügung angegeben ist, muss jedoch schriftlich festgehalten werden.
⁵ Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 3 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer ist die Aufstellung zu erstellen, sobald sie in die Schweiz zurückgekehrt sind.⁴⁸
⁶ Der Arbeitgeber, der die Aufstellung durch Dritte ausführen lässt, bleibt für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3909 ).
Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers
¹ Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist.
² Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15–19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt.
³ Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden.
⁴ Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind.
⁵ Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.⁴⁹
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 337 ).
Art. 23 Auskunftspflicht
¹ Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
² Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
³ Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren:
a. die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21);
b.⁵⁰
die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16 a );
c. die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18);
d. allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3).
⁴ Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.
⁵ Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4947 ).
Art. 24 ⁵¹
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
5. Abschnitt: Sonderbestimmungen
Art. 25 Taxiführer
¹ Die Kantone können für Taxiführer in städtischen Verhältnissen anstelle der Artikel 5, 6, 8, 9, 11, 12, 17, 18 und 21 andere Bestimmungen erlassen und diese auch für selbständigerwerbende Taxiführer anwendbar erklären. Sie können diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegieren.
² ...⁵²
³ Die Kantone überwachen den Vollzug der kommunalen Bestimmungen.
⁴ Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontrollkarten führen. Die Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten.⁵³
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, mit Wirkung seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1701 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2193 ).
Art. 26 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4028 ).
Art. 27 Führer im Nebenberuf
¹ Die Bestimmungen für Arbeitnehmer gelten sinngemäss für Führer, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise dieser Verordnung untersteht (Führer im Nebenberuf).
² Der Arbeitgeber, der Führer im Nebenberuf einsetzt, muss sich vergewissern, dass ihre gesamte berufliche Tätigkeit im Haupt- und Nebenberuf die in der Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreitet.
³ Die Vollzugsbehörde legt für Führer im Nebenberuf, die neben ihrer Tätigkeit als Führer keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, wie Landwirte, Studenten, Hausfrauen, Rentner, eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies wegen der Beanspruchung im Hauptberuf bzw. als Privatperson aufdrängt.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Administrativmassnahmen
Art. 28 Strafbestimmungen
¹ Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–13) verletzt, wird mit Busse bestraft.⁵⁵
² Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15–23) verletzt, insbesondere wer:⁵⁶
a. die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c.⁵⁷
in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d.⁵⁸
...
³ Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.⁵⁹
⁴ Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2193 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2193 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2193 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2193 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2193 ).
Art. 29 Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.
² Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.
Art. 30 Administrativmassnahmen
Die zuständige Behörde kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn eine Verletzung dieser Verordnung einen Tatbestand von Artikel 14 oder 16 SVG erfüllt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufgaben der Kantone
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden.⁶⁰
² Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007⁶¹.⁶²
³ ...⁶³
⁴ Die Vollzugsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben und Fahrzeuge nach Artikel 3 einsetzen. Sie führt eine Liste der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher.
⁵ Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Verordnung zu prüfen und, falls sie begründet sind, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Trifft sie auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde und nötigenfalls das ASTRA angerufen werden.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2193 ).
⁶¹ SR 741.013
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2193 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2193 ).
Art. 32 ⁶⁴ Aufgaben des Bundes
¹ Das ASTRA übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Verordnung durch die Kantone aus; es kann den Vollzugsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen und aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
² Das UVEK kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen.
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 243 ).
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Januar 1966⁶⁵ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer wird aufgehoben.
⁶⁵ [ AS 1966 39 , 1969 793 Art. 36 Ziff. 2, 1973 948 , 1975 375 ]
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
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