Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen (750.16)
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Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen

1 Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen vom 02 .03. 2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967; gestützt auf das Ausführungsreglement vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz; auf Antrag der Raumplanungs- , Umwelt - und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Gebühren und Abgaben

Die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen des Kantons werden wie folgt festgelegt: I. Öffentliche Sachen der Strassen Fr.
1. Vorübergehende Besitznahme (Baustellen, verschiedene Anlagen, Lager aller Art usw.) – ausserorts: pro m
2 und W oche 1.40 – innerorts: pro m
2 und Woche 2.80
1 bis
.Bei einer vorübergehenden Besitznahme mit Verkehrsbeeinträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von
2 Fussgängerverbindungen, Fahrspurreduktion usw.), pro Tag, je nach Einteilung der Strasse und Ausmass der Beeinträchtigung, zusätzlich 50.– bis 300.–
2. Verlängerte Besitznahme (Parkplätze, Industriegeleise, Häuschen, Tankstellen, verschiedene Bauten und Anlagen): – ausserorts: pro m
2 und Jahr 2.80 – innerorts: pro m
2 und Jahr 13.–
3. Technische Räume a) Zurverfügungstellen von Flächen in technischen Räumen – beheizte und/oder gekühlte Fläche, pro m
2 und Jahr 150.– – nicht beheizte und nicht gekühlte Fläche, pro m
2 und Jahr (min. 1 m
2 ) 100.– b) Pauschale Beteiligung am Unterhalt des Zugangs – pro Zugang und Jahr 100.–
4. Anschlagtafeln, Schilder, Gestänge usw. a) für das Fundament – pro m
2 Bodenfläche und Jahr (min. 1 m
2 ) 10.– b) für die Anschlagtafel und/oder das Schild
3 – pro m
2 Fläche oder jede weitere Fraktion und Jahr (min. 2 m
2 ) 36.–
5. Leitungen (Wasser, Gas, Elektrizität usw.) a) einmalige Gebühr pro m 18.– b) einmalige Gebühr für Durchlass durch Rohre, Rohrabteile und auf Haltern in Werkleitungsstollen (die einmalige Gebüh r nach Bst. a ist bereits enthalten) – Wasserleitung D<80 mm, pro m 54.– – Wasserleitung D>80 mm, pro m 90.– – Energieleitung D<120 mm, pro m 54.– – Energieleitung D>120 mm, pro m 90.– – Telekommunikationskabel D<40 mm, pro m 25.– – Telekommunikationskabel D>40 mm, pro m 45.–
6. Spätere Instandstellung von Baugruben (tatsächliche Fläche) a) nicht stabilisierte Seitenflächen – pro m
2
5.– b) stabilisierte Seitenflächen – pro m
2
10.–
4 c) Flächen mit weniger als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m
2 , die ersten 1 00 m
2
90.– – pro zusätzlichem m
2
70.– d) Flächen mit mehr als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m
2 , die ersten 100 m
2
65.– – pro zusätzlichem m
2
50.–
7. Kabel über den öffentlichen Sachen – einmalige Gebühr pro m 18.–
8. Brückenstege – einmalige Gebühr pro m
2
60.–
9. Permanente und provisorische Verankerungen – einmalige Gebühr pro Anker 250.–
10. Sendemasten und Antennen a) Standort Sendemasten – pro Masten und Jahr 9 000.– – pro zusätzliche, von einem anderen Unternehmen genutzte Antenne und Jahr 3 000.– b) Standort technisches Lokal
5 – pro technisches Lokal und Jahr 1 500.– c) Zurverfügungstellen von Flächen auf einem dem Staat gehörenden Masten – einmalige Gebühr für die Bereitstellung (unabhängig von der Zahl der Antennen) pro auf dem Masten für die Antenne genutzten Laufmeter multipliziert mit der Gesamthöhe des Mastes 700.– – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sachen und der Infrastruktur pro Antenne und Jahr 1 000.– d) Befestigung von Antennen auf oder an Bauten des Staats (Wände, T unnel, Gebäude) – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sachen und der Infrastruktur pro Antenne und Jahr 1 000.–
11. Zurverfügungstellen von elektrischer Energie – mit Ersatzversorgung durch Batterien und USV oder durch Generator (min. 1 kW), pro kW u nd Jahr 3 000.– – ohne Ersatzversorgung (min. 1 kW), pro kW und Jahr 2 400.– Der Energieverbrauch ist nicht eingeschlossen.
12. Kanalisationsanschlüsse
6 – gemäss Staatsratsbeschluss vom 7. Dezember
1992 betreffend die Benützung der Kanalisation der Kantons strassen für die Abwasserableitung II. Öffentliche Gewässer Fr. A) Wasserverbrauch pro Liter/Minute und Jahr (gewährte Höchstmenge)
1. Quellwasser und Grundwasser a) Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als solche anerkannt 4.– b) Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.– c) Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 3.– d) Wasser für Schwimm - und Thermalbäder 30.–
2. Oberflächenwasser (natürliche Seen, Sammelbecken, Wasserspeicherung und fliessendes Wasser) a) Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als solche anerkannt 3.– b) Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.–
7 c) Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 3.– d) Wasserbedarf für Fischzucht –.85 B) Materialgewinnung
1. Gewinnung von Steinmaterialien – pro m
3
6.– Dieser Betrag kann bis auf 3 Franken herabgesetzt werden, wenn die Materialgewinnung einzig den Zweck hat, den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Sammelbecken und ausbeutbaren Grundwasservorkommen zu gewährleisten. C) Benützung der Ufer, Uferböschungen und Wasserflächen
1. Überbautes Gelände (Gebäude, Wohnungen, Garagen, Unterstände, Schutzdächer, Terrassen, Balkone, Treppen und andere Bauten) – pro m
2 der durch das Gebäude benutzten Fläche und Jahr 10.–
2. Unüberbautes Gelände – pro m
2 belegter Fläche und Jahr 5.–
3. Strände, Badeanstalten, Campings un d Sportanlagen – pro m
2 wasserfreier Fläche und Jahr –.50 – pro m
2 überbauter Fläche und Jahr 6.–
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4. Häfen und Kanäle a) für die ersten bewilligten 1000 m
2 – pro m
2 und Jahr 1.20 b) für zusätzliche m
2 – pro m
2 und Jahr 1.–
5. Wasseranlagen a) Landungsplätze, Wellenbrecher, Stege, Pontons, Flösse, Sprungtürme, schwimmende Anlagen, Rampen – pro m
2 belegter Fläche und Jahr 10.– b) Schienen und Gleit - oder Rutschbahnen – pro m und Jahr 10.– c) Verankerungsringe, Bojen, Pfahlroste, Pfähle, Leitern, pro Bootseinheit und Jahr – auf dem Murten - und dem Neuenburgersee 300.– – auf den künstlichen Seen und dem Schwarzsee 240.– d) Trockenplatz – pro Bootseinheit und Jahr 240.– e) Sportanlagen auf der Wasserfläche – pro m
2 und Jahr –.10
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6. Leitungen und Brüc ken a) Wasser -, Gas -, Stromleitungen usw. in und über den öffentlichen Sachen – einmalige Gebühr pro m 18.– b) Brücken und Stege – einmalige Gebühr pro m
2
60.–

Art. 2 Mindestbetrag

Für jede Benützung der öffentlichen Sachen beträgt die Gebühr oder Abgabe in jedem Fall mindestens 100 Franken.

Art. 3 Besondere Fälle

Für besondere Fälle, die in keiner der im Artikel 1 aufgezählten Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Gebühr sinngemäss fest.

Art. 4 Befreiung

1 Liegt die Benützung im öffentlichen Inte resse, so können die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Gebühren und Abgaben nach folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise befreit werden: – Artikel 1 Ziff. I, – Artikel 1 Ziff. II Bst. A Ziff. 1 Bst. d, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 5 Bst. a, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 6.
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2 Diese Befreiung wird unter Vorbehalt des Gegenrechts seitens der Gemeinden erteilt, die zudem auf eine Erhebung der öffentlichen Gebühren und Abgaben verzichten, die der Staat als Eigentümer der öffentlichen Sachen beza hlen müsste.
3 Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs kann von den Gebühren und Abgaben nach Artikel 1 Ziff. I befreit werden. Erfordern die Arbeiten auf der Strasse eine Anpassung oder Verschiebung der Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr (namentlich Oberleitungen, Geleise), so passt die Eigentümerschaft die Einrichtungen auf ihre Kosten an. Hat die Berücksichtung der Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr Mehrkosten für den Bau oder den Unterhalt von Strassen zur Folge, so müssen diese Mehrk osten von der Eigentümerschaft dieser Einrichtungen getragen werden.

Art. 5 Leistungen der Partner

Die Gebühren und Abgaben können in gegenseitige Leistungen unter Partnern umgewandelt werden (z. B. gegenseitige Benutzung ihrer Einrichtungen).

Art. 6 Beruf sfischer

Die Berufsfischer können von den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Benützungen ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 7 Ferienhäuser

Der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern bleibt vorbehalten.
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Art. 7a Teuerungsanpassung

Die Gebühren und Abgaben werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember
2010 = 100 Pkt.).

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 23. November 1998 über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen (SGF 750.16) wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
12 Ände rungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_033
07.12.2015 Art.1 geändert 01.01.2016 2015_132
07.12.2015 Art.7a eingefügt 01.01.2016 2015_132
18.03.2022 Art. 3 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.03.2010 01.01.2010 2010_033

Art.1 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_132

Art. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art.7a eingefügt 07.12.2015 01.01.2016 2015_132

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