Reglement über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge
7. 5. 2006 – 30/31 II C/2/3 Reglement über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge (Vom 14. November 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über die Behörden und Beam- ten des Kantons Glarus 1) , beschliesst:
Art. 1
1 Für Dienstfahrten sind, wenn immer möglich, die öffentlichen Transport- mittel zu benützen. Das Motorfahrzeug darf nur benützt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden können oder der Einsatz eines Motorfahrzeuges für den Kanton aus anderen Gründen zweckmässi- ger ist.
2 Alle unnötigen Reisen haben zu unterbleiben.
Art. 2
1 Die dienstliche Verwendung privater Motorfahrzeuge ist den Staats- bediensteten nur innerhalb des Kantons und seiner Nachbargebiete (äussere Punkte: Klausenpasshöhe, Pfäffikon SZ, Rapperswil, Amden, Walenstadt) erlaubt.
2 Für Fahrten ausserhalb des Kantons, exkl. Nachbargebiete, ist vorgängig die Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers einzuholen, die nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Gründe erteilt werden darf.
Art. 3 *
1 Für Dienstfahrten wird den Staatsbediensteten eine Vergütung von 60 Rap- pen pro gefahrenem Kilometer ausgerichtet.
2 Die Versicherung der Fahrzeuge (Haftpflicht, Kasko, Insassen) ist Sache des Staatsbediensteten; die entsprechenden Prämien sind mit der Kilometer- vergütung von 60 Rappen abgegolten.
1 War die Verwendung des privaten Fahrzeuges für eine Dienstfahrt nicht des zuständigen Departementsvorstehers nicht vor, können nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Billett 2. Klasse) in Rechnung gestellt werden. 1 1) Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 56 Personalgesetz (GS II A/6/1)
Dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge – R II C/2/3
2 Für Fahrten sind, soweit möglich, die kürzesten Strecken zu wählen. Wurde aus persönlichen Gründen ein Umweg gefahren, ist der kürzeste Weg in Rechnung zu stellen.
Art. 5 Wer für die Verwendung seines privaten Motorfahrzeuges Anspruch auf eine Kilometervergütung erhebt, hat auf diesen Fahrten andere Staatsbediens- tete kostenlos mitzuführen; solchen Staatsbediensteten steht kein Anspruch auf Vergütung von Fahrauslagen zu.
Art. 6 Über die Dienstfahrten ist auf einem besonderen Formular abzurechnen, das vom zuständigen Departementsvorsteher zu visieren ist. Die Rechnun- gen sind der Staatskasse vierteljährlich einzureichen.
Art. 7
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 5. Januar 1976.
2 Für die Angehörigen des Polizeikorps (ausgenommen Offiziere) gilt eine besondere, vom Regierungsrat erlassene Regelung 1) .
3 Der Beschluss vom 5. Januar 1970 über die Entschädigung der Polizisten bei Verwendung eigener Motorfahrzeuge zu Dienstfahrten ist damit aufge- hoben. Änderungen des Reglements: RR 12. Sept. 2000 (SBE 7. Bd. Heft 7 S. 283) Art. 3 in Kraft ab 1. Januar 2001 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 6 in Kraft ab LG 2006
2 1) GS II C/3/3
Feedback