Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (732.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)

(ENSIV) vom 12. November 2008 (Stand am 1. November 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007¹ über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
¹ SR 732.2

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 2
¹ Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.
² Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996² akkreditieren lassen.
³ Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)³ durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
² SR 946.512
³ Siehe Statut der IAEA ( SR 0.732.011 ).

3. Abschnitt: ENSI-Rat

Art. 3 Anforderungsprofil
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
Art. 4 ⁴ Unabhängigkeit
¹ Die Mitglieder des ENSI-Rats handeln weisungsungebunden.
² Sie dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
³ Will ein Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung des ENSI-Rats ein. In Zweifelsfällen bittet der ENSI-Rat das UVEK um eine Beurteilung.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4571 ).
Art. 4 a ⁵ Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Halten von Beteiligungen
¹ Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht:
a. bei einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder bei einer Organisa­tion, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, angestellt sein;
b. von einer der folgenden Stellen Aufträge oder Unteraufträge annehmen: 1. einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder von einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation,
2. einer Verwaltungseinheit, die an einem Verfahren nach dem Kern­energiegesetz vom 21. März 2003⁶ (KEG) beteiligt ist;
c. eine leitende Funktion in einer Organisation übernehmen, die in einer wirtschaftlich engen Beziehung zu einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation steht;
d. bei einer Organisation, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist, angestellt sein oder von dieser Aufträge annehmen.
² Zulässig sind:
a. die Anstellung bei einer Hochschule in einem Fachbereich, der keine vom ENSI beaufsichtigten Kernanlagen betreibt;
b. die Annahme von Forschungsaufträgen von Hochschulen und von Verwaltungseinheiten, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt sind, sofern der Gegenstand des Auftrages keinen Bereich betrifft, der der Aufsicht des ENSI untersteht.
³ Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen keine Beteiligung halten, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie keine Beteiligung an einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder an einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, halten.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4571 ).
⁶ SR 732.1
Art. 4 b ⁷ Ausübung eines Amtes
Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen kein Amt ausüben, das mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht:
a. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Standortkantons oder einer Standortgemeinde einer Kernanlage, die vom ENSI beaufsichtigt wird;
b. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Kantons oder einer Gemeinde, wo ein Rahmenbewilligungsgesuch nach Artikel 12 KEG⁸ eingereicht wurde;
c. eine leitende Funktion in einer Verwaltungseinheit übernehmen, die für die Energieversorgung oder für die Wirtschaftsförderung zuständig ist;
d. bei einer Verwaltungseinheit angestellt sein, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4571 ).
⁸ SR 732.1
Art. 5 Honorare und Nebenleistungen
¹ Der Bundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest.
² Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.
Art. 6 Sitzungen
¹ Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung.
² Weitere Sitzungen können einberufen werden:
a. von der Präsidentin oder vom Präsidenten;
b. auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats.
³ Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden.
⁴ Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen.
⁵ Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
¹ Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
² Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 8 Berichterstattung
¹ Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.
² Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
³ Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht.
Art. 9 Ausstand
¹ Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹ über das Verwaltungsverfahren.
² Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.
³ Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
⁹ SR 172.021

4. Abschnitt: Revisionsstelle und paritätisches Organ

Art. 10 Revisionsstelle
¹ Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.
² Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.
³ Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.
Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
¹ Der ENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI.
² Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
³ Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Abschnitt: Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung

Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes
¹ Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.
² Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenverordnung des ENSI.
Art. 13 Zahlungsverkehr
¹ Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab.
² Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt.
Art. 14 Rechnungslegung
¹ Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
² Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Errichtung des ENSI
¹ Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
² Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.
³ Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.
Art. 16 Ausführungsbestimmung
Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Aus­füh­rungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Der Sitz des ENSI ist bis längstens am 31. März 2010 Würenlingen.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang

(Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹⁰
¹⁰ Die Änderungen können unter AS 2008 5747 konsultiert werden.
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