Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung (IV B/51/6)
CH - GL

Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

IV B/51/6 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Vom 3. März 2009 (Stand 1. März 2009) (Erlassen von der Berufsbildungskommission am 3. März 2009)

Art. 1 Wahl der Prüfungsgremien

1 Die Berufsbildungskommission wählt die Prüfungsleitung
a. der Gesundheitsberufe,
b. der Berufe Kaufmann/Kauffrau und Detailhandel,
c. der gewerblichen und industriellen Berufe.
2 Die Prüfungsleitung schlägt nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt und der Berufsfachschulen Chefexperten/Chefexpertinnen, Ex - perten/Expertinnen zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt durch die Berufsbildungs - kommission.
3 Als Experten wählbar sind ausgebildete Berufsleute, Lehrpersonen der Berufsfachschulen oder weitere Fachpersonen.

Art. 2 Prüfungsleitung

1 Sie organisiert die Lehrabschlussprüfungen und ist für die Aufgebote, die Räumlichkeiten und das Prüfungsmaterial zuständig.
2 Sie erlässt eine Prüfungswegleitung.
3 Sie erstellt einen Prüfungsbericht zuhanden der Berufsbildungskommissi - on.

Art. 3 Prüfungsexperten

1 Die Chefexperten sind für die Durchführung der Prüfungen sowie für die fachlich korrekte Beurteilung verantwortlich. Die in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung beziehungsweise den Reglementen über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung festgelegten Vorgaben sind ein - zuhalten.
2 Die Chefexperten achten auf eine ausgewogene und nach den Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz ausgerichtete Notenge - bung.
3 Die Experten protokollieren den Prüfungsablauf und die Prüfungsergebnis - se.
4 Die Experten dürfen keine Resultate bekannt geben und unterstehen der Schweigepflicht.
5 Sie können von der Prüfungsleitung zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden. SBE XI/2 110 1
IV B/51/6

Art. 4 Prüfungstermine

1 Die Lehrabschlussprüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchge - führt.

Art. 5 Zulassung zur Prüfung

1 Über die Zulassung zur Prüfung beim nicht formalisierten Erwerb der beruf - lichen Grundbildung gemäss Artikel 17 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung entscheidet die Fachstelle Berufsbildung.

Art. 6 Anmeldung

1 Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, die Lernenden zur Lehrabschlussprü - fung anzumelden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung ablegen, haben sich selbst zur Prüfung anzumelden.
3 Die Fachstelle Berufsbildung gibt die Anmeldetermine im Amtsblatt be - kannt.

Art. 7 Zuweisung

1 Die Fachstelle weist Kandidatinnen und Kandidaten, für welche im Kanton Glarus keine Prüfung durchgeführt wird, den Prüfungsleitungen oder den entsprechenden Institutionen anderer Kantone zu.
2 Sie entscheidet in Absprache mit der entsprechenden Prüfungsleitung über die Verschiebung von Prüfungen.

Art. 8 Prüfungsaufgebot

1 Die Lernenden werden durch die Prüfungsleitung oder die Chefexperten spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin aufgeboten. Im Auf - gebot müssen die Experten, die Prüfungstermine und Prüfungsorte ersicht - lich sein. Zudem muss dem Aufgebot eine Wegleitung beigefügt sein.
2 Lernende, die in einem anderen Kanton die Prüfung ablegen müssen, wer - den durch die zuständige Instanz des betreffenden Kantons aufgeboten.

Art. 9 Prüfungsmaterial und Prüfungslokal

1 Der Lehrbetrieb hat den Lernenden das Material für die Prüfungsarbeit, die Maschinen und Werkzeuge sowie einen geeigneten Arbeitsraum unentgelt - lich zur Verfügung zu stellen.
2 Wird die Prüfung nicht in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebes durchge - führt, so hat der Lehrbetrieb für allfällige Materialkosten, für die Benützung von Maschinen und Werkzeugen sowie für die Lokalmiete aufzukommen. Die Fachstelle stellt den Lehrbetrieben dafür Rechnung.
2
IV B/51/6
3 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag haben die Kosten gemäss Absatz 2 selber zu tragen.

Art. 10 Prüfungsanforderungen

1 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Vorschriften der Verord - nungen über die berufliche Grundbildung beziehungsweise den Reglemen - ten über die Ausbildungs- und Lehrabschlussprüfungen der betreffenden Berufe.

Art. 11 Ablehnung von Experten

1 Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Kandidatin oder ein Kandidat oder der Lehrbetrieb einen Experten ablehnen. Ein solches Begehren ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes schriftlich und begründet bei der Fachstelle einzureichen.

Art. 12 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

1 Bei grobem Verstoss gegen die Prüfungsbestimmungen, wie die Benüt - zung von unerlaubten Hilfsmitteln, das Nichtbefolgen von Weisungen der Experten, die Inanspruchnahme fremder Hilfe oder unredliches Verhalten, wird der betreffende Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Die Fachstelle entscheidet, ob die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

Art. 13 Krankheit, Unfall oder Fernbleiben von der Prüfung

1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Grün - den nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsgleitung zu melden. Bei Krankheit und Unfall ist ein Arztzeugnis ein - zureichen.
2 Beim Fernbleiben von der Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese als ab - gelegt und nicht bestanden.
3 Über Form und Umfang der Wiederholung sowie über eine allfällige Kostenbeteiligung entscheidet die Fachstelle.

Art. 14 Prüfungserleichterungen und Dispensationen

1 Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterun - gen und Dispensation von einzelnen Prüfungsfächern. 3
IV B/51/6

Art. 15 Lernende mit Behinderung

1 Lernende mit einer Behinderung können eine Prüfungserleichterung bean - spruchen. Ein entsprechendes Gesuch ist zu begründen und mit der Prü - fungsanmeldung, unter Beilage von Arztzeugnissen oder Gutachten, bei der Fachstelle einzureichen.

Art. 16 Prüfungsergebnis

1 Die Fachstelle ermittelt aus den einzelnen Fachnoten das Prüfungsergeb - nis.
2 Sie teilt den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung den Kandida - tinnen und Kandidaten mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit und ent - scheidet bezüglich Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen.

Art. 17 Grenzfälle

1 Die Fachstelle entscheidet zusammen mit der Prüfungsleitung und den Chefexperten bei Grenzfällen über das Bestehen der Prüfung.

Art. 18 Übergabe der Prüfungsausweise

1 Der Lehrbetrieb überreicht den Lernenden das eidgenössische Fähigkeits - zeugnis oder das eidgenössische Berufsattest sowie den Notenausweis.
2 Findet eine Abschlussfeier statt, werden die Prüfungsausweise den Ler - nenden dort überreicht.

Art. 19 Lehrabschlussfeier

1 Die Prüfungsleitungen können für ihre Berufsgruppe eine Lehrabschlussfei - er organisieren, anlässlich derer die Prüfungsresultate bekannt gegeben werden.
2 Die Fachstelle kann diese Feiern mit einer Pauschale unterstützen.

Art. 20 Auszeichnung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Gesamtnote von 5,3 oder höher erzielen, erhalten von der Fachstelle eine Auszeichnung und werden na - mentlich erwähnt.

Art. 21 Prüfungsarbeiten

1 Prüfungsarbeiten sind Eigentum des Lehrbetriebes. Sie bleiben jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Prüfungsentscheides in der Obhut der Prü - fungsleitung oder der Chefexperten. Danach kann die Prüfungsarbeit innert zwei Monaten abgeholt werden.
2 Schriftliche Prüfungsarbeiten werden nicht zurückerstattet. Sie müssen mindestens drei Monate oder bis zum Abschluss einer allfälligen Beschwer - de aufbewahrt werden.
4
IV B/51/6

Art. 22 Wiederholungen

1 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht bestanden, kann diese in der Regel frühestens anlässlich der nächsten ordentlichen Prü - fungssession wiederholt werden.
2 Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 23 Zwischenprüfungen

1 Auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder bei Bedarf kann die Fachstelle eine Zwischenprüfung anordnen.
2 Wird die Zwischenprüfung vom Lehrbetrieb beantragt, hat dieser die Prü - fungskosten zu übernehmen.

Art. 24 Taggelder

1 Die Höhe der Entschädigungen an die Prüfungsleiter und Prüfungsexperten für die Mitwirkung an der Lehrabschlussprüfung richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Ansätzen.

Art. 25 Rechtsmittel

1 Entscheide der Fachstelle aufgrund dieses Reglements können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement Bildung und Kultur angefochten werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 28. September 1981 für die kantonalen Lehrabschluss- und Zwischen - prüfungen. 5
Markierungen
Leseansicht