Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
vom 19. März 1976 (Stand am 1. Dezember 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1973³ und in seinen Bericht vom 22. Januar 1975⁴,
beschliesst:
¹ [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 54, 166 , 173 Abs. 1 Buchstabe a, 184 und 185 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA, in Kraft seit. 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1915 ; BBl 1995 9005 ). ³ BBl 1973 I 869 ⁴ BBl 1975 I 487
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Der Bund trifft Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
Art. 2 Grundsätze
¹ Die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind Ausdruck der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt. nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet und entsprechen der weltweiten Verflechtung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner.
² Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse der Partnerländer und die Bedürfnisse der Bevölkerung, für die sie bestimmt sind.
³ Die Leistungen des Bundes erfolgen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen. Sie ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Partner.
Art. 3 Vorgehen
¹ Die Massnahmen nach diesem Gesetz werden bilateral oder multilateral, gegebenenfalls auch autonom durchgeführt.
² Die bilateralen Massnahmen werden unmittelbar direkt von den beteiligten Regierungen oder durch Vermittlung öffentlicher oder privater Stellen durchgeführt.
³ Die multilateralen Massnahmen werden durch Vermittlung internationaler Institutionen durchgeführt.
⁴ Die autonomen Massnahmen werden einseitig vom Bund durchgeführt.
Art. 4 Koordination
Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Leistungen anderer nationaler und internationaler Herkunft.
2. Kapitel: Entwicklungszusammenarbeit
Art. 5 Ziele
¹ Die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Entwicklungsländer im Bestreben, die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Langfristig erstrebt sie besser ausgewogene Verhältnisse in der Völkergemeinschaft.
² Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen. Sie fördert namentlich
a. die Entwicklung ländlicher Gebiete;
b. die Verbesserung der Ernährungslage, insbesondere durch die landwirtschaftliche Produktion zur Selbstversorgung;
c. das Handwerk und die örtliche Kleinindustrie;
d. die Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. die Herstellung und Wahrung des ökologischen und demografischen Gleichgewichts.
Art. 6 Formen
¹ Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen
a. technische Zusammenarbeit, die im besonderen bezweckt, durch Vermittlung von Wissen und Erfahrung die Entfaltung der Menschen zu fördern und sie zu befähigen, ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft, mitzugestalten;
b. Finanzhilfe, die im Besonderen zum Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur der Bestimmungsländer beiträgt;
c. handelspolitische Massnahmen, die im Besonderen bezwecken, die Entwicklungsländer besser am Welthandel zu beteiligen, damit sie aus ihm grösseren Nutzen ziehen können;
d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, die die Entwicklung im Sinne des Artikels 5 begünstigen, namentlich von Investitionen;
e. jede andere Form, die den in Artikel 5 genannten Zielen dient.
² Verschiedene Formen der Entwicklungszusammenarbeit können verbunden werden, namentlich technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe bei der Verwirklichung von Entwicklungsprogrammen und -projekten.
3. Kapitel: Humanitäre Hilfe
Art. 7 Ziele
Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.
Art. 8 Formen
¹ Die humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen:
a. Sachleistungen, insbesondere Abgabe von Nahrungsmitteln;
b. Geldbeiträge;
c. Entsendung von Spezialisten und Einsatzgruppen, insbesondere im Katastrophenfall;
d. jede andere Form, die den Zielen nach Artikel 7 dient.
² Wo es angezeigt erscheint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander verbunden.
4. Kapitel: Finanzierung
Art. 9
¹ Die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
² Bei den Rahmenkreditvorlagen sind die Lage der schweizerischen Wirtschaft und der Bundesfinanzen sowie die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland zu beachten.
³ Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber der Bundesversammlung Bericht, wenn er einen neuen Rahmenkredit beantragt.
5. Kapitel: Vollzug
Art. 10 Internationale Vereinbarungen
Für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen über Massnahmen nach diesem Gesetz abschliessen, unter Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung⁵.
⁵ [BS 1 3; AS 1977 807 2228 ]. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939. Heute Abs. 3. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 141 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
Art. 11 Private Bestrebungen
¹ Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen. Die Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
² Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.⁶
⁶ Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ( AS 2007 2387 ; BBl 2004 1953 ). Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 3219 ; BBl 2016 2333 ).
Art. 12 Kantone, Gemeinden, öffentliche Institutionen
Der Bundesrat kann mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen bei Vorhaben der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.
Art. 13 Bundesverwaltung
Der Bundesrat sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Er setzt ein interdepartementales Komitee ein.
Art. 13 a ⁷
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA ( AS 2000 1915 ; BBl 1995 9005 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. Dez. 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA, mit Wirkung seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 650 ; BBl 2020 1349 ).
Art. 14 Beratendes Organ
¹ Der Bundesrat ernennt eine Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit⁸.
² Die Kommission prüft namentlich Ziele und Rangfolge der Massnahmen. Fragen, die auch die Aussenwirtschaftspolitik berühren, werden an gemeinsamen Sitzungen mit der Konsultativen Kommission für die Handelspolitik beraten.
⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 15 Ausführung
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962⁹ über den Abschluss von Vereinbarungen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wird aufgehoben.
⁹ [ AS 1963 371 ]
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1977¹⁰
¹⁰ BRB vom 29. Juni 1977
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