Beschluss über die Besoldung der Sektionschefs (II C/6/1)
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Beschluss über die Besoldung der Sektionschefs

1. 7. 19 9 0 – 15 II C/6/1 Beschluss über die Besoldung der Sektionschefs (Erlassen vom Regierungsrat am 19. Dezember 1989) 1. Die Besoldung der Sektionschefs besteht aus einem Grundgehalt von 880 Franken und einer Entschädigung pro geführte Stammkarte des Sek- tionskreises von 8 Franken (Stichtag 30. April). 2. Für besondere Dienstleistungen wird ein Taggeld von 100 Franken (bzw. 50 Franken für den halben Tag oder 25 Franken für einen Abend) aus- gerichtet. 3. Die Inkassoprovision für den Militärpflichtersatz und die Bussen beträgt 5 Prozent; Mahn- und Verwarngebühren bleiben beim Sektionschef. 4. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt denjeni- gen vom 12. Dezember 1983.
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