Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (930.115)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV)

(PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009¹ über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981² über die Unfallversicherung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995³ über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
¹ SR 930.11 ² SR 832.20 ³ SR 946.51
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persön­lichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/425⁴ (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
² Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.
³ Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
⁴ Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
⁵ Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010⁵ über die Produktesicherheit (PrSV).
⁴ Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.
⁵ SR 930.111
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
a. sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA-Verordnung⁶ und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.
⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
¹ Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung⁷ sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU-PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.
² Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.
³ Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.
⁴ Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁸ (AkkBV) akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
⁵ Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34 c ) der AkkBV.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
⁸ SR 946.512
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
¹ Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung⁹:
a. Hersteller: Artikel 8;
b. Bevollmächtigte: Artikel 9;
c. Importeure: Artikel 10;
d. Händler: Artikel 11.
² Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.
³ Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs­behörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV¹⁰.
¹⁰ SR 930.111
Art. 7 Übergangsbestimmungen
¹ Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert.
² Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.
Art. 8 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.
² Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 Abs. 3 und 4)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

1.  Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-PSA-Verordnung¹¹ genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:
a. Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Drittstaat

Anderer Staat

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

Notifizierende Behörde

Bezeichnungsbehörde

Einführer

Importeur

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

b. Französische Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Suisse

Etat membre

Suisse

Pays tiers

Autre pays

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

Organisme notifié

Organisme d’évaluation de la conformité

Autorité notifiante

Autorité de désignation

Déclaration UE de conformité

Déclaration de conformité

Examen UE de type

Examen de type

Attestation d’examen UE de type

Attestation d’examen de type

c. Italienische Ausdrücke

EU

Schweiz

Unione

Svizzera

Stato membro

Svizzera

Paese terzo

Altro paese

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio federale

Organismo notificato

Organismo di valutazione della conformità

Autorità di notifica

Autorità di designazione

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

2.  Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU‑Rechts das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 2003/10/EG: Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz, SR 822.113) und Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4, Industrielle Betriebe, Plan­genehmigung und Betriebs­bewilligung, SR 822.114).

¹¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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