Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen für die Schlussp... (412.0.42)
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Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2

Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2 vom 20.11.1989 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Se - kundarunterricht; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die An - erkennung von Maturitätsausweisen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung und die Verordnung des Bundesrates vom 7. November 1979 über die Berufsbildung; gestützt auf das Reglement vom 21. August 1984 betreffend das Primarlehr - erdiplom; gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen; gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über das Handelsdiplom; gestützt auf das Reglement vom 17. Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kantonalen Diplommittelschule; gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10. März 1987 über die Neu - strukturierung des Kantonalen Lehrerseminars; in Erwägung: Die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission für die Schlussprüfun - gen in den von der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten abhängigen Mittelschulen wurden mit Beschluss vom 11. Juli 1972 für die Maturitätsprüfungen und mit Beschluss vom 17. Mai 1976 für die Primarleh - rerprüfungen festgesetzt. Seit 1972 und 1976 wurden diese Entschädigungen nicht mehr angepasst. Im übrigen umfassen sie nicht mehr die Gesamtheit der Schlussprüfungen für die Diplome, die gegenwärtig von den Mittelschulen ausgestellt werden. So sind beispielsweise das Hauswirtschaftslehrerinnendiplom des Kantonalen Lehrer - seminars, das Handelsdiplom der kantonalen Kollegien, das kantonale Sekre - tariatsdiplom des Kollegiums Gambach, das Mittelschuldiplom der Kantona - len Diplommittelschule nicht erwähnt. Demzufolge müssen reglementarische Bestimmungen geschaffen werden, die
auf alle Mittelschulen anwendbar sind. Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

1 Folgende Personen erhalten eine Entschädigung: die Mitglieder der Kom - missionen für die Schlussprüfungen der von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) abhängigen Schulen der Sekun - darstufe 2, mit Ausnahme der Lehrerinnen-Examinatorinnen und der Lehrer- Examinatoren, sowie die Aufsichtspersonen an diesen Prüfungen, sofern es sich nicht um Lehrkräfte handelt, die wegen dieser Prüfungssitzungen vom Unterricht entbunden werden.
2 Die Entschädigung wird wie folgt berechnet:
a) Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsident: 1000 Franken +
10 Franken pro Kandidatin oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
b) Sekretärin oder Sekretär: 1000 Franken + 10 Franken pro Kandidatin oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
c) Expertin oder Experte: 15 Franken pro Kandidatin oder Kandidat und pro schriftliche oder mündliche Prüfung.
d) ...
e) Aufseherin oder Aufseher: 16 Franken pro Stunde Aufsicht.
f) Expertin oder Experte für die Matura- oder Diplomarbeit: 60 Franken pro Kandidatin oder Kandidat für die schriftliche und die mündliche Prüfung.
3 Diese Entschädigungen sind pauschal und umfassen alle Aufgaben, die mit der Prüfungssitzung verbunden sind: Vorbereitung, Prüfung, Korrektur, Kommissionssitzungen, Aufsicht und Verwaltungsaufgaben.

Art. 2 ...

Art. 3

1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Expertinnen oder die Experten haben Anrecht auf Kilometer- und Verpflegungsentschädigung nach dem of - fiziellen Tarif für das Staatspersonal. Diese Entschädigungen können nur ver - langt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Expertin oder der Experte nicht in der Gemeinde wohnt, in der sich die Schule befindet.

Art. 4

1 Wenn die Kommissionsmitglieder mit besonderen Aufgaben betraut wer - den, namentlich wegen ausserordentlichen Prüfungssitzungen oder neu einge - führten Prüfungen, entscheidet die Direktion auf Antrag der Kommissions - präsidentin oder des Kommissionspräsidenten und der Schuldirektion über die Entschädigung.

Art. 5

1 Die Beschlüsse vom 11. Juli 1972 über die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätsprüfungskommission und vom 17. Mai 1976 über die Festset - zung der Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission für die Erlangung des Primarlehrerdiploms werden aufgehoben.

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.1989 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1989 f 408 / d 414
05.07.1994 Art. 1 geändert 01.06.1994 BL/AGS 1994 f 391 / d 395
05.07.1994 Art. 2 geändert 01.06.1994 BL/AGS 1994 f 391 / d 395
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
16.12.2003 Erlasstitel geändert 01.09.2004 2003_187
16.12.2003 Art. 1 geändert 01.09.2004 2003_187
16.12.2003 Art. 2 geändert 01.09.2004 2003_187
16.12.2003 Art. 3 geändert 01.09.2004 2003_187
16.12.2003 Art. 4 geändert 01.09.2004 2003_187
19.04.2016 Art. 1 geändert 01.07.2016 2016_063
19.04.2016 Art. 2 aufgehoben 01.07.2016 2016_063
04.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.1989 01.01.1991 BL/AGS 1989 f 408 / d 414 Erlasstitel geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 1 geändert 05.07.1994 01.06.1994 BL/AGS 1994 f 391 / d 395

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 1 geändert 19.04.2016 01.07.2016 2016_063

Art. 1 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 2 geändert 05.07.1994 01.06.1994 BL/AGS 1994 f 391 / d 395

Art. 2 geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 2 aufgehoben 19.04.2016 01.07.2016 2016_063

Art. 3 geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 4 geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

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