Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen... (232.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

vom 15. Dezember 1961 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ). ³ BBl 1961 I 1330
Art. 1
¹ Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen:
a. ihren Namen (in irgendwelcher Sprache);
b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache);
c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.
² Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.⁴
⁴ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 2
¹ Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationa­len Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von Spe­zialorganisationen der Vereinten Nationen und anderen, dieser Organisation ange­schlossenen zwischenstaatlichen Organisationen zu benützen:
a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra­che);
b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache);
c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.
² Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.⁵
⁵ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 3
¹ Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationa­len Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von ande­ren zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitglied­staaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, zu benützen:
a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Spra­che);
b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache);
c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.
² Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.⁶
⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 4
¹ Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in den Artikeln 1–3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden veröffentlicht.⁷
² Für jede Organisation tritt der Schutz am Tag der Veröffentlichung ein, welche sie betrifft.
³ Das Institut für Geistiges Eigentum bestimmt das Publikationsorgan.⁸
⁷ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 5
Wer in gutem Glauben vor der in Artikel 4 vorgesehenen Veröffentlichung Na­men, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere geschützte Kennzeichen zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der betroffenen zwi­schenstaat­lichen Organisation kein Nachteil erwächst. Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 6 ⁹
Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.
⁹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 7
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1–3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen verwendet;
b. solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen anbringt oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt.¹⁰
¹bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.¹¹
² Vorbehalten bleiben überdies strengere Bestimmungen des besonderen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches¹².
³ …¹³
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
¹¹ Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
¹² SR 311.0
¹³ Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 8
¹ Wird eine der in Artikel 7 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbe­trieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Per­sonen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen; die ju­ristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften jedoch solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Ein­haltung der Vor­schriften durch die genannten Personen zu bewirken.
² Die juristischen Personen, Gesellschaften und Inhaber von Einzelfirmen, deren solidarische Haftung geltend gemacht wird, haben die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.
Art. 9
¹ …¹⁴
² Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zu Han­den des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 10
¹ Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.
² Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Einziehung der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Gegenstände. Er ver­fügt ausserdem die Einziehung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Kenn­zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.
³ Hat der Richter die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen verfügt, werden die Gegenstände nach erfolgter Beseitigung der Kennzeichen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.
Art. 11
¹ Das Bundesgesetz vom 25. März 1954¹⁵ zum Schutz des Zeichens und des Na­mens der Weltgesundheitsorganisation wird auf den Zeitpunkt der von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Veröffentlichung der bisher vom Bundesgesetz vom 25. März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheits­organisation geschützten Kennzeichen aufgehoben.
² Wer vor dem 17. Juli 1948 ein Kennzeichen, welches unter dieses Gesetz fällt, zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der Welt­gesundheitsorganisation kein Nachteil erwächst.
¹⁵ [ AS 1954 1293 ; BBl 1962 I 1046 Ziff. 2]
Art. 12
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1962¹⁶
¹⁶ BRB vom 18. Mai 1962
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