Internationales Opium‑Abkommen 2 (0.812.121.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Opium‑Abkommen 2

Abgeschlossen in Den Haag am 23. Januar 1912 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1924³ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. Januar 1925 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Januar 1925 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Das vorliegende Abkommen ist nur noch anwendbar für die Schweiz in Beziehung zu Alba­nien; seine Kapitel II, IV und VI sind einzig anwendbar in Beziehung zu den Staaten, die ebenfalls am Abkommen vom 19. Feb. 1925 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.4 ), jedoch nicht am Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 , Art. 44, Abs. 1, Bst. a und c) beteiligt sind. Siehe die Liste der Mitgliedstaaten hiernach. ³ AS 41 670
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der Kaiser von China; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Siam,
von dem Wunsche geleitet, auf dem von der Internationalen Opium-Kommission in Schanghai im Jahre 1909 eingeschlagenen Wege fortzuschreiten;
entschlossen, die allmähliche Unterdrückung des Missbrauchs von Opium, Morphin, Kokain sowie solcher Verarbeitungen und Derivate dieser Stoffe, welche zu ähn­lichen Missbräuchen Anlass geben oder Anlass geben können, herbeizuführen;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit und des wechselseitigen Nutzens einer inter­nationalen Verständigung über diesen Gegenstand;
in der Überzeugung, dass diesem humanitären Bestreben alle interessierten Staaten einmütig beitreten werden,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind:

Kapitel I Rohopium ⁴

⁴ Die Bestimmungen dieses Kapitels sind ersetzt durch das Abkommen vom 19. Febr. 1925 ( SR 0.812.121.4 ) in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen, die an beiden Abkommen beteiligt sind (Art. 31 des Abkommens von 1925).
Definition. Unter Rohopium ist zu verstehen:
Der aus den Kapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft, der nur die für seine Verpackung und seinen Versand erforderliche Behandlung erfahren hat.
Art. 1
Die Vertragsmächte werden Gesetze oder Verordnungen zu einer wirksamen Überwachung der Erzeugung und des Vertriebs des Rohopiums erlassen, sofern die bestehenden Gesetze oder Verordnungen nicht bereits entsprechende Bestimmungen enthalten.
Art. 2
Die Vertragsmächte werden, soweit es die besonderen Verhältnisse ihrer Handels­beziehungen gestatten, die Zahl der Städte, Häfen und sonstigen Örtlichkeiten, über welche die Ausfuhr oder die Einfuhr gestattet sein soll, beschränken.
Art. 3
Die Vertragsmächte werden Massregeln treffen:
a) um die Ausfuhr von Rohopium nach Ländern zu verhindern, die dessen Einfuhr verboten haben, und
b) um die Ausfuhr von Rohopium nach Ländern zu überwachen, die dessen Einfuhr beschränken,
sofern nicht bereits entsprechende Vorschriften bestehen.
Art. 4
Die Vertragsmächte werden Verordnungen erlassen, nach denen jedes Paket, das zur Ausfuhr bestimmtes Rohopium enthält, in einer seinen Inhalt angebenden Weise gekennzeichnet sein muss, sofern die Sendung das Gewicht von 5 kg übersteigt.
Art. 5
Die Vertragsmächte werden nur gehörig ermächtigten Personen die Einfuhr und Ausfuhr von Rohopium gestatten.

Kapitel II Zubereitetes Opium

Definition. Unter zubereitetem Opium ist zu verstehen:
Das Erzeugnis des Rohopiums, welches durch eine Reihe eigenartiger Verfahren, insbesondere durch Auflösen, Eindampfen, Rösten, Vergärenlassen gewonnen ist, die den Zweck haben, das Rohopium in ein zum Genusse geeignetes Extrakt umzuwandeln.
Unter den Begriff des zubereiteten Opiums fallen auch der sogenannte Dross und alle andern Rückstände von Rauchopium.
Art. 6
Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen.
Art. 7
Die Vertragsmächte werden die Einfuhr und Ausfuhr von zubereitetem Opium verbieten; diejenigen Mächte, welche zu einem sofortigen Verbote der Ausfuhr des zubereiteten Opiums noch nicht in der Lage sind, werden das Verbot sobald als möglich erlassen.
Art. 8
Die Vertragsmächte, die zu einem sofortigen Verbote der Ausfuhr des zubereiteten Opiums noch nicht in der Lage sind, werden
a) die Zahl der Städte, Häfen oder sonstigen Örtlichkeiten beschränken, über welche zubereitetes Opium ausgeführt werden darf;
b) die Ausfuhr von zubereitetem Opium nach Ländern verhindern, die gegenwärtig die Einfuhr untersagen oder in Zukunft untersagen werden;
c) in der Zwischenzeit die Versendung von zubereitetem Opium nach Ländern verbieten, welche die Einfuhr zu beschränken wünschen, sofern sich der Versender nicht nach den Vorschriften des Einfuhrlandes richtet;
d) Bestimmungen erlassen, nach denen jede zur Ausfuhr gelangende Sendung, die zubereitetes Opium enthält, ein besonderes, ihren Inhalt angebendes Kennzeichen tragen muss;
e) die Ausfuhr von zubereitetem Opium nur besonders dazu ermächtigten Personen gestatten.

Kapitel III Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Kokain usw. ⁵

⁵ Die Bestimmungen dieses Kapitels sind ersetzt durch das Abkommen vom 19. Febr. 1925 ( SR 0.812.121.4 ) in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen, die an beiden Abkommen beteiligt sind (Art. 31 des Abkommens von 1925).
Definitionen.
Unter Opium für medizinische Zwecke ist zu verstehen:
Rohopium, das auf 60°C erwärmt worden ist und nicht weniger als 10 Prozent Morphin enthält, auch gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt.
Unter Morphin ist zu verstehen:
das Hauptalkaloid des Opiums mit der chemischen Formel C 17 H 19 NO 3 .
Unter Kokain ist zu verstehen:
das Hauptalkaloid der Blätter von Erythroxylon Coca mit der Formel C 17 H 21 NO 4 .
Unter Heroin ist zu verstehen:
das Diazetylmorphin mit der Formel C 21 H 23 NO 5 .
Art. 9
Die Vertragsmächte werden Gesetze oder Verordnungen über das Apothekenwesen erlassen, durch welche die Herstellung, der Verkauf und die Verwendung von Morphin, Kokain und deren Salzen auf den medizinischen und gesetzmässigen Gebrauch beschränkt wird, sofern die bestehenden Gesetze und Verordnungen nicht bereits entsprechende Bestimmungen enthalten. Sie werden gemeinsam darauf hinarbeiten, um den Gebrauch dieser Stoffe für irgendeinen anderen Zweck zu verhindern.
Art. 10
Die Vertragsmächte werden bemüht sein, alle Personen, welche Morphin, Kokain oder deren Salze herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben und ausführen, sowie die Gebäude, in denen sie dieses Gewerbe oder diesen Handel ausüben, zu über­wachen oder deren Überwachung zu veranlassen.
Zu diesem Zwecke werden die Vertragsmächte bemüht sein, die folgenden Mass­regeln zu treffen oder zu veranlassen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen:
a) die Herstellung von Morphin, Kokain und deren Salzen auf die Betriebe und Örtlichkeiten zu beschränken, für die eine Ermächtigung erteilt ist, oder sich über die Betriebe und Örtlichkeiten zu unterrichten, in denen diese Stoffe hergestellt werden, und hierüber ein Register zu führen;
b) zu verlangen, dass alle, welche Morphin, Kokain und deren Salze herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben und ausführen, eine Ermächtigung oder Erlaubnis hierzu besitzen oder den zuständigen Behörden eine amtliche Anzeige machen;
c) von diesen Personen zu verlangen, dass sie über die hergestellten Mengen, die Einfuhr, den Verkauf, jede andere Abgabe und die Ausfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen Buch führen. Diese Vorschrift gilt nicht notwendigerweise für die ärztlichen Rezepte und für die Verkäufe seitens der gehörig ermächtigten Apotheker.
Art. 11
Die Vertragsmächte werden Massregeln treffen, um im Inlandverkehr jede Abgabe von Morphin, Kokain und deren Salzen an alle nicht ermächtigten Personen zu verhindern, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen.
Art. 12
Die Vertragsmächte werden bemüht sein, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ihres Landes die Einfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen auf die hierzu ermächtigten Personen zu beschränken.
Art. 13
Die Vertragsmächte werden bemüht sein, Massregeln zu treffen oder zu veranlassen, nach denen die Ausfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen aus ihren Ländern, Besitzungen, Kolonien und Pachtgebieten nach den Ländern, Besitzungen, Kolonien und Pachtgebieten der anderen Vertragsmächte nur an Personen gestattet ist, welche die durch die Gesetze oder Verordnungen des Einfuhrlandes dafür vorgesehene Ermächtigung oder Erlaubnis erhalten haben.
Zu diesem Zwecke bleibt es jeder Regierung vorbehalten, von Zeit zu Zeit den Regierungen der Ausfuhrländer Listen der Personen zu übermitteln, denen die Ermächtigung oder Erlaubnis zur Einfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen gewährt worden ist.
Art. 14
Die Vertragsmächte werden die auf die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf oder die Ausfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen bezüglichen Gesetze und Verordnungen in Anwendung bringen:
a) auf das Opium für medizinische Zwecke;
b) auf alle pharmazeutischen Zubereitungen (offizinelle und nicht offizinelle, einschliesslich der sogenannten Antiopiummittel), welche mehr als 0,2 Prozent Morphin oder mehr als 0,1 Prozent Kokain enthalten;
c) auf Heroin, seine Salze und seine Zubereitungen, welche mehr als 0,1 Prozent Heroin enthalten;
d) auf jedes neue Derivat des Morphins, Kokains oder ihrer Salze oder auf jedes andere Alkaloid des Opiums, das nach dem Ergebnis allgemein anerkannter wissenschaftlicher Untersuchungen zu ähnlichem Missbrauch Anlass geben und die gleichen schädlichen Wirkungen zur Folge haben kann.

Kapitel IV

Art. 15
Die Vertragsmächte, die mit China im Vertragsverhältnisse stehen («Treaty Powers»)⁶ werden im Einvernehmen mit der chinesischen Regierung die erforder­lichen Massnahmen treffen, um den Schmuggel von Rohopium, zubereitetem Opium, Morphin, Kokain und deren Salzen sowie von den im Art. 14 dieses Abkommens genannten Stoffen sowohl nach chinesischem Gebiete wie auch nach ihren ostasiatischen Kolonien und ihren chinesischen Pachtgebieten zu verhindern.⁷ Die chinesische Regierung wird ihrerseits entsprechende Massregeln zur Unterdrückung des Schleichhandels mit Opium und den übrigen vorgenannten Stoffen von China nach den fremden Kolonien und Schutzgebieten treffen.
⁶ Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).
⁷ Siehe die Vereinbarung vom 12. April 1927 zwischen der Schweiz und China betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln zwischen den beiden Ländern ( SR 0.812.121.925.4 ).
Art. 16
Die chinesische Regierung wird für ihre Staatsangehörigen pharmazeutische Gesetze erlassen, die den Verkauf und den Vertrieb von Morphin, Kokain, deren Salzen und den im Art. 14 dieses Abkommens erwähnten Stoffen regeln, und diese Gesetze den Regierungen der Mächte, die mit China im Vertragsverhältnis stehen⁸, durch Vermittlung ihrer diplomatischen Vertreter in Peking mitteilen. Die Vertragsmächte, die mit China im Vertragsverhältnisse stehen⁹, werden die Gesetze prüfen und, wenn sie sie annehmbar finden, die nötigen Schritte tun, um sie auf ihre in China ansässigen Staatsangehörigen in Anwendung zu bringen.
⁸ Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).
⁹ Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).
Art. 17
Die Vertragsmächte, die mit China im Vertragsverhältnisse¹⁰ stehen, werden es sich angelegen sein lassen, die erforderlichen Massregeln zu treffen, um die Gewohnheit des Opiumrauchens in ihren Pachtgebieten, Niederlassungen und Konzessionen in China einzuschränken und zu überwachen, pari passu mit der chinesischen Regierung die Opiumhöhlen oder ähnliche Anstalten, die dort noch bestehen könnten, zu unterdrücken und die Verwendung des Opiums in den Vergnügungslokalen und den öffentlichen Häusern zu verhindern.
¹⁰ Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).
Art. 18
Die Vertragsmächte, die mit China im Vertragsverhältnisse stehen¹¹, werden pari passu mit den zu dem gleichen Zwecke von der chinesischen Regierung zu treffenden wirksamen Massnahmen ebensolche Massregeln treffen, um allmählich die Zahl der Verkaufsläden für Rohopium und zubereitetes Opium, soweit solche noch in ihren Pachtgebieten, Niederlassungen und Konzessionen in China vorhanden sein sollten, herabzumindern. Sie werden ferner wirksame Massregeln zur Einschränkung und Überwachung des Opiumkleinhandels in den Pachtgebieten, Niederlassungen und Konzessionen treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen.
¹¹ Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).
Art. 19
Die Vertragsmächte, die Postämter in China unterhalten¹², werden wirksame Massnahmen treffen, um die gesetzwidrige Einfuhr von Rohopium und zubereitetem Opium, Morphin, Kokain und deren Salzen sowie der anderen im Art. 14 dieses Abkommens erwähnten Stoffe nach China in Postpaketen gleichwie auch die gesetzwidrige Übersendung von einem Orte Chinas nach einem anderen durch Vermittlung dieser Postämter zu untersagen.
¹² Alle diese Verträge wurden aufgehoben. Für die Schweiz siehe den Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China ( SR 0.142.112.491.1 ).

Kapitel V

Art. 20
Die Vertragsmächte werden die Frage prüfen, ob es möglich ist, Gesetze oder Verordnungen zu erlassen, die den gesetzwidrigen Besitz von Rohopium, zubereitetem Opium, Morphin, Kokain und deren Salzen unter Strafe stellen, sofern die bestehenden Gesetze oder Verordnungen nicht bereits entsprechende Bestimmungen ent­halten.
Art. 21
Die Vertragsmächte werden sich durch Vermittlung des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande¹³ gegenseitig mitteilen:
a) den Wortlaut der bereits bestehenden oder auf Grund der Bestimmungen des Abkommens erlassenen Gesetze und Verwaltungsreglemente, welche die im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen betreffen;
b) statistische Angaben über den Handel mit Rohopium, zubereitetem Opium, Morphin, Kokain und deren Salzen sowie den anderen in diesem Abkommen erwähnten Stoffen, ihren Salzen oder Zubereitungen.
Diese Angaben werden so eingehend und schleunig, als tunlich erachtet wird, mitgeteilt werden.
¹³ Die in diesem Artikel der Regierung der Niederlande zugewiesene Funktion wurde durch die Resolution der Völkerbundsversammlung vom 15. Dez. 1920 dem Generalsekretär des Völkerbundes und hernach durch Art. III des Protokolls vom 11. Dez 1946 ( SR 0.812.121.21 ) dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 22
Den auf der Konferenz nicht vertretenen Mächten steht es frei, dieses Abkommen zu unterzeichnen.
Zu diesem Zwecke wird die Regierung der Niederlande unverzüglich nach der Unterzeichnung des Abkommens durch die Bevollmächtigten der an der Konferenz beteiligten Mächte alle nicht auf der Konferenz vertretenen Mächte Europas und Amerikas, nämlich:
die Republik Argentinien, Österreich‑Ungarn, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Kolumbien, Costa‑Rica, die Republik Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, die Republik Ecuador, Spanien, Griechenland, Guatemala, die Republik Haiti, Honduras, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Rumänien, Salvador, Serbien, Schweden, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, die Vereinigten Staaten von Venezuela,
auffordern, einen mit den nötigen Vollmachten ausgestatteten Vertreter zu benennen und in Den Haag das Abkommen zu unterzeichnen.
Das Abkommen wird mit diesen Unterschriften in Form eines «Unterzeichnungs­protokolls der auf der Konferenz nicht vertretenen Mächte» versehen werden, das unter Angabe des Tages jeder Unterzeichnung unter den Unterschriften der vertretenen Mächte dem Abkommen angefügt wird.
Die Regierung der Niederlande wird jeden Monat allen Signatarmächten von jeder späteren Unterzeichnung Mitteilung machen.
Art. 23
Nachdem alle Mächte für sich sowie für ihre Besitzungen, Kolonien, Protektorate und Pachtgebiete das Abkommen oder das vorerwähnte Ergänzungsprotokoll unterzeichnet haben, wird die Regierung der Niederlande alle Mächte auffordern, das Abkommen nebst dem Protokoll zu ratifizieren.
Für den Fall, dass die Unterzeichnung seitens aller aufgeforderten Mächte bis zum 31. Dezember 1912 nicht erlangt werden konnte, wird die Regierung der Niederlande unverzüglich die Signatarmächte einladen, Vertreter zu benennen, die in Den Haag die Frage zu prüfen haben, ob es angängig ist, trotzdem ihre Ratifikationsurkunden zu hinterlegen.¹⁴
Die Ratifikation wird in möglichst kurzer Frist erfolgen und in Den Haag im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten hinterlegt werden.
Die Regierung der Niederlande wird jeden Monat den Signatarmächten die Ratifikationen, die sie in der Zwischenzeit erhalten hat, mitteilen.
Sobald die Regierung der Niederlande die Ratifikationen aller Signatarmächte für sie selbst wie für ihre Kolonien, Besitzungen, Protektorate und Pachtgebiete erhalten hat, wird sie allen Mächten, die das Abkommen ratifiziert haben, den Tag mitteilen, an welchem sie die letzte Ratifikationsurkunde erhalten hat.
¹⁴ Siehe das Schlussprotokoll vom 9. Juli 1913 hiernach.
Art. 24
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, welcher in der im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels erwähnten Anzeige der Regierung der Niederlande genannt ist.
Bezüglich der in diesem Abkommen vorgesehenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Massregeln besteht Einverständnis darüber, dass die zu diesem Zwecke erforderlichen Entwürfe spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens ausgearbeitet werden. Was die Gesetze betrifft, so werden sie gleichfalls durch die Regierungen ihren Parlamenten oder gesetzgebenden Körperschaften in derselben Frist von sechs Monaten, jedenfalls aber in der ersten, nach Ablauf dieser Frist stattfindenden Tagung vorgelegt werden.
Der Zeitpunkt, an welchem diese Gesetze, Verordnungen oder Massregeln in Kraft treten, wird von den Vertragsmächten auf den Vorschlag der Regierung der Niederlande vereinbart werden.
Falls sich Fragen bezüglich der Ratifikation dieses Abkommens oder des Inkrafttretens des Abkommens oder der Gesetze, Verordnungen und Massregeln, welche sie zur Folge hat, ergeben sollten, so wird die Regierung der Niederlande, wenn diese Fragen nicht auf andere Weise gelöst werden können, alle Vertragsmächte auffordern, Vertreter zu bezeichnen, die zur Erzielung eines unmittelbaren Einverständnisses über diese Fragen in Den Haag zusammentreten sollen.
Art. 25
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande¹⁵ erklärt werden, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten unter Angabe des Tages des Empfanges mitteilen wird.
Die Kündigung soll nur für die Macht, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande¹⁶ eingegangen ist, wirksam werden.
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 21.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 21.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Den Haag, am 23. Januar 1912, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll, und von der beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege allen auf der Konferenz vertretenen Mächten übermittelt werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)

Schlussprotokoll

unterzeichnet am 23. Januar 1912
In einer Reihe von Sitzungen, die vom 1. Dezember 1911 bis 23. Januar 1912 abgehalten wurden, hat die Konferenz den Text des hier beigefügten Abkommens festgelegt.
Die Konferenz hat im weitern den folgenden Wünschen Ausdruck verliehen:
I. Die Konferenz ist der Auffassung, dass es angebracht wäre, die Aufmerksamkeit des Weltpostvereins zu lenken: 1. auf die Dringlichkeit der Regelung der Postübermittlung von Roh­opium;
2. auf die Dringlichkeit, soweit wie möglich die Postübermittlung von Morphium, Kokain und ihren Salzen sowie der andern in Art. 14 des Abkommens erwähnten Stoffe zu regeln;
3. auf die Notwendigkeit, die Postübermittlung von zubereitetem Opium zu verhindern.¹⁷
II. Die Konferenz ist der Auffassung, dass es angebracht wäre, die Frage des indischen Hanfes vom statistischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkte aus zu prüfen zum Zwecke, den Missbrauch seiner Verwendung, sofern sich die Notwendigkeit hierfür fühlbar macht, durch die inländische Gesetz­gebung oder durch ein internationales Abkommen einzudämmen.
¹⁷ Der Weltpostverein ist diesem Wunsche nachgekommen [Art. 59 des Weltpostvertrages vom 11. Juli 1952 – AS 1953 235 ]. Siehe heute Art. 33 Ziff. 2 Bst. b des Weltpost­vertrages vom 5. Juli 1974 ( SR 0.783.52 ).

Schlussprotokoll

unterzeichnet am 9. Juli 1913
In einer Reihe von Sitzungen, die vom 1. bis 9. Juli 1913 abgehalten wurden, hat die Konferenz nach Prüfung der Frage, die ihr durch Abs. 2 von Art. 23 des Internationalen Opium‑Abkommens vom 23. Januar 1912 unterbreitet worden war,
I.  beschlossen, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von jetzt ab erfolgen kann;
II.  mit Einstimmigkeit die folgende Resolution angenommen:
In der Absicht, auf dem von der internationalen Kommission von Schanghai von 1909 und von der ersten Konferenz in Den Haag von 1912 betretenen Wege fortzuschreiten, um die allmähliche Unterdrückung des Missbrauchs von Opium, Morphium, Kokain sowie der aus diesen Stoffen zubereiteten und abgeleiteten Drogen zu erreichen und in der Erwägung, dass eine internationale Vereinbarung über diese Frage mehr als je notwendig ist und im gegenseitigen Interesse liegt, spricht die zweite internationale Opium-Konferenz den Wunsch aus,
1. dass die Regierung der Niederlande die Regierungen von Österreich-Ungarn, von Norwegen und Schweden darauf aufmerksam machen möge, dass die Unterzeichnung, die Ratifikation, der Erlass gesetzlicher Massnahmen und die Inkraftsetzung des Abkommens vier verschiedene Phasen bilden, welche es diesen Mächten erlauben, schon von jetzt an die ergänzenden Unterschriften vorzunehmen.
Es geht in der Tat aus den Art. 23 und 24 hervor, dass ein Zeitabschnitt von sechs Monaten zwischen der Inkraftsetzung des Abkommens und der Aus­arbeitung von Gesetzesentwürfen, Verordnungen und andern durch das Abkommen vorgesehenen Massnahmen verstreichen kann. Ausserdem erlaubt der dritte Absatz von Art. 24 den Vertragsstaaten, sich nach der Ratifikation über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesmassnahmen zu verständigen. Im weitern kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, dass die von Österreich‑Ungarn, von Norwegen und von Schweden befürchteten Schwierigkeiten betreffend ihre Gesetzgebung den Vertretern der Signatarmächte nicht unbekannt waren und sogar zum Gegenstand einer eingehenden Prüfung von seiten der 12 Vertragsmächte gemacht wurden. Fast alle Signatarmächte befinden sich in der gleichen Lage wie die oben erwähnten Regierungen und haben daher noch nicht alle im Abkommen vorgesehenen Gesetzesentwürfe ausgearbeitet;
2. dass die Regierung der Niederlande den Regierungen von Bulgarien, Griechenland, Montenegro, Peru, Rumänien, Serbien, der Türkei und von Uruguay die folgende Resolution mitteilen möge:
«Die Konferenz bedauert, dass einige Regierungen sich geweigert oder es unterlassen haben, bis anhin das Abkommen zu unterzeichnen. Die Konferenz ist der Auffassung, dass das Fernbleiben dieser Mächte die vom Abkommen verfolgten humanitären Ziele auf das ernsthafteste beeinträchtigen könnte. Die Konferenz gibt der festen Hoffnung Ausdruck, dass diese Mächte auf ihre verneinende oder zögernde Haltung zurückkommen werden»;
3. dass die Regierung der Niederlande die schweizerische Regierung darauf aufmerksam machen möge, dass sie sich im Irrtum befinde, wenn sie ihre Mitarbeit als beinahe wertlos betrachte. Im Gegensatz zu der im Schreiben des Bundesrates vom 25. Oktober 1912 enthaltenen Auffassung glaubt die Konferenz, dass die Mitwirkung der Schweiz ausserordentlich nützlich wäre, während ihr Fernbleiben die Ergebnisse des Abkommens ernstlich beeinträchtigen würde. Was die vom Bundesrat aufgeworfene Frage betreffend die Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Schwierigkeiten dieser Art bereits von der ersten Konferenz vorausgesehen und bei der Ausarbeitung des Abkommens berücksichtigt wurden;
4. sie ladet die Signatarregierungen ein, ihre Vertreter im Auslande zu beauftragen, die oben erwähnten Schritte ihrer niederländischen Kollegen zu unterstützen;
III.  dem folgenden Wunsche Ausdruck gegeben: dass im Falle, wo die Unterschrift aller auf Grund von Abs. 1 von Art. 23 eingeladenen Mächte auf den Zeitpunkt des 31. Dezember 1913 nicht erlangt werden könnte, die Regierung der Niederlande unverzüglich die Signatarmächte einlade, Vertreter zu bezeichnen, welche in Den Haag die Möglichkeit des Inkrafttretens des Internationalen Opium‑Abkommens vom 23. Januar 1912 prüfen sollten.¹⁸
¹⁸ Siehe anschliessend das Schlussprotokoll vom 25. Juni 1914.

Schlussprotokoll

unterzeichnet am 25. Juni 1914
In einer Reihe von Sitzungen, die vom 15. bis 25. Juni 1914 abgehalten wurden, hat die Konferenz nach Prüfung der Frage, die ihr durch den von der zweiten Konferenz unter Nr. III formulierten Wunsch unterbreitet worden war:
A.  folgende Meinungen geäussert:
I. dass es möglich ist, das internationale Opium‑Abkommen vom 23. Januar 1912 in Kraft zu setzen, trotzdem einige der auf Grund von Abs. 1 von Art. 23 eingeladenen Mächte das Abkommen noch nicht unterzeichnet haben,
II. dass das Inkrafttreten des Abkommens zwischen allen Signatarmächten erfolgen wird, wenn die Mächte, die es bereits unterzeichnet haben, und diejenigen, die ihre Absicht zum Beitritt ausgedrückt haben, dasselbe ratifiziert haben werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird der von Abs. 1 von Art. 24 festgesetzte sein,
III. dass, wenn an einem von der Konferenz zu bestimmenden Zeitpunkte noch nicht alle Signatarmächte ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, es denjenigen Signatarmächten, deren Ratifikationsurkunden hinterlegt sein werden, freistehen soll, das Abkommen in Kraft zu setzen.¹⁹ Die gleiche Möglichkeit wird auch denjenigen Signatarmächten belassen werden, welche ihre Ratifikationsurkunden nach diesem Zeitpunkte sukzessive hinterlegen,
IV. dass der unter Ziff. III erwähnte Zeitpunkt der 31. Dezember 1914 ist,
V. dass die Möglichkeit, dem Abkommen beizutreten, den Mächten offen stehen soll, die es noch nicht unterzeichnet haben;
B.  beschlossen:
dass ein Protokoll in Den Haag abgefasst werden soll, in dem die Signatarmächte, die geneigt sind, von der unter Ziff. III erwähnten Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre Absicht erklären können, das Abkommen in Kraft zu setzen.
Seine Exzellenz, der Herr Minister der Auswärtigen Angelegenheiten der Nieder­lande hat, entsprechend dem von der Konferenz einstimmig ausgedrückten Wunsche, zugestimmt, dieses Protokoll abzufassen, welches für die Unterschriften offen bleiben wird;
C.  mit Einstimmigkeit die folgende Resolution gutgeheissen:
Die Konferenz ersucht seine Exzellenz, den Herrn Minister der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande, im Namen der Konferenz einen dringenden und höflichen Schritt bei denjenigen Signatarmächten, welche weder das Abkommen ratifiziert noch die Absicht es zu tun ausgedrückt haben, zu unternehmen, um sie zu bewegen, sich innerhalb möglichst kurzer Frist zur Hinterlage der Ratifikationsurkunden bereit zu erklären, damit das Abkommen sobald wie möglich in Kraft treten könne.
¹⁹ Siehe Protokoll hiernach.

Protokoll

betreffend die Inkraftsetzung des internationalen Opium‑Abkommens
Die Unterzeichneten, von ihren Regierungen auf Grund der unter Ziff. III des Schluss­protokolls der dritten internationalen Opium‑Konferenz erwähnten Möglichkeit gehörig ermächtigt, erklären, dass ihre Regierungen nach erfolgter Ratifikation des internationalen Opium‑Abkommens vom 23. Januar 1912 die Absicht haben, dasselbe in Kraft zu setzen.
Für diejenigen Mächte, welche dieses Protokoll vor dem 31. Dezember 1914 unterzeichnen, wird das Abkommen auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten; für diejenigen Mächte, welche es nach dem 31. Dezember unterzeichnen, wird das Abkommen am Tage der Unterzeichnung in Kraft treten.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich, Stand am 1. September 1971

Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Opium-Abkommens von 1912, ergänzt durch das Protokoll vom vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.21 ), in ihren Beziehungen zu den nachstehend aufgeführten Staaten (und Gebiete, auf die ihre Anwendung ausgedehnt wurde) gebunden, die weder das internationale Abkommen über Betäubungsmittel von 1925 (SR 0.812.121.4, Art. 31) noch das Einheitsübereinkommen von 1961 (RS 0.812.121.0, Art. 44 Ziff. 1 Bst. a) ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind:
Albanien
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmung der Kapitel II, IV und VI des Abkommens von 1912, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR  0.812.121.1 ), in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten (und Gebieten, auf die ihre Anwendung ausgedehnt wurde) gebunden, welche das Einheits­Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (RS 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Bst. a) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:
El Salvador Kambodscha Kongo (Brazzaville) Zentralafrikanische Republik
Ausdehnung auf die Gebiete:
Sansibar Neue Hebriden durch Grossbritannien
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