Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Alphütten
Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Alphütten vom 22.12.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
Art. 1
1 Eine Kommission für das Inventar der Alphütten (im folgenden: die Kom - mission) wird eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten (die Direktion) administrativ zugewiesen.
Art. 2
1 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen. Ihr ge - hören an: ein Vertreter der Direktion, ein Vertreter der Direktion der Institu - tionen und der Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter des Bau- und Raum - planungsamts, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter des Freibur - gischen Alpwirtschaftlichen Vereins.
2 Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt.
3 Der Autor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stim - me teil. Die Kommission kann ohne den Autor beraten.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Autor des Verzeichnisses oder bei dessen Abwesenheit von einer vom Präsidenten bezeichneten Person be - sorgt.
Art. 3
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse, die sie im Auftrag der Direktion ausübt:
a) sie schlägt dem Staatsrat die allgemeinen Bestimmungen für die Erhal - tung des architektonisch schützenswerten Kulturgutes des Alpenraumes sowie die Regeln vor, die bei Umbauten und Änderungen des Zwecks der Alphütten und der Berghäuser anzuwenden sind;
b) sie schlägt das Programm der Redaktion und der Veröffentlichung des Verzeichnisses vor;
c) sie gibt ihr Gutachten zu den diesbezüglichen Budgetentwürfen ab;
d) sie unterstützt und berät den Autor des Inventars;
e) sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, im be - sonderen sorgt sie für die Einhaltung des Programms;
f) sie führt jeden anderen Auftrag aus, der ihr von der Direktion im Hin - blick auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses übertragen wird.
Art. 4
1 Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft es der Präsident für erforderlich erachtet. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies von drei Mitgliedern verlangt wird.
2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Aus - schlag. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
4 Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.12.1987 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 371 / d 375
17.08.1993 Erlasstitel geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029
04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.12.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 371 / d 375 Erlasstitel geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
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