Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz... (0.831.109.654.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975

Abgeschlossen am 24. September 1976 In Kraft getreten am 1. März 1977 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des am 11. September 1975² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkom-men» bezeichnet, haben die zuständigen schweizerischen und portugiesischen Behörden, und zwar
das Bundesamt für Sozialversicherung und das Sozialministerium
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.831.109.654.1

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sind:
in der Schweiz
a) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweize-rische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung,
b) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nicht­betriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
c) das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, für die Krankenversicherung und die Familienzulagen;
in Portugal
die «Caixa Central de Segurança Social dos Trabalhadores Migrantes» in Lissabon, nachstehend als «Caixa Central» bezeichnet.
² Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Art. 2
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Titel II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
¹ In den Fällen von Artikel 5 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger derjenigen Vertragspartei, deren Gesetz­gebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass der entsandte Arbeitnehmer dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt.
² Die Bescheinigung wird ausgestellt
in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und gegebenenfalls von der zuständigen Kreisagentur der SUVA;
in Portugal
von der Vorsorgekasse, der der Arbeitnehmer obligatorisch angeschlossen ist, und für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von der «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais».
³ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist durch Vermittlung der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um Verein­barung nach dem zweiten Absatz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar
in der Schweiz
beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern,
in Portugal
bei der «Direcçao Geral de Previdência» des Sozialministeriums (Ministério dos Assuntos Sociais) in Lissabon.
Art. 4
¹ Zur Ausübung des in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts reichen die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der «Direcçao Geral de Previdência» und die in Portugal beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern ein.
² Wählen die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Ver­sicherungsträger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.

Titel III Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Krankenversicherung

Art. 5
¹ Um in den Genuss der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Durchführung des genannten Artikels mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Versicherung in den portugiesischen Sozialversicherungen sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die portugiesische Vorsorgekasse, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige portugiesische Vorsorgekasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die «Caixa Central» zur Einholung dieser Bescheinigung.
³ Die Liste der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 8 des Abkommens mitwirken, ist in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. Die zuständige schweizerische Behörde wird der zuständigen portugiesischen Behörde die Namen jener Krankenkassen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung von Artikel 8 des Abkommens mitwirken zu wollen.
Art. 6
¹ Damit die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der von der portugiesischen Gesetzgebung für die Leistungsgewährung verlangten Wartezeiten berücksichtigt werden, legen die in Artikel 9 des Abkommens erwähnten Personen der zuständigen portugiesischen Vorsorgekasse eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Versicherung im Laufe der letzten sechs, dem Zeitpunkt des Austritts aus der schweizerischen Krankenkasse vorausgehenden Monate vor. Die portugiesische Vorsorgekasse kann die schweizerische Krankenkasse nötigenfalls durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
² Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die zuständige Vorsorgekasse durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die schweizerische Krankenkasse zur Einholung dieser Bescheinigung.
Art. 6 bis ³
¹ Um in der Schweiz in den Genuss der Leistungen wegen Krankheit zu gelangen, haben die in Artikel 10 des Abkommens erwähnten beschäftigten Personen dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie auch nach der Wohnortverlegung weiterhin zum Bezug der Leistungen berechtigt sind.
Diese Bescheinigung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
Der zuständige portugiesische Träger teilt in dieser Bescheinigung auf Grund der Angaben seines ärztlichen Dienstes die Dauer mit, während der die Leistungen gewährt werden können.
² Der Träger des neuen Wohnortes lässt den Leistungsbezüger von sich aus oder auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers in regelmässigen Abständen untersuchen, um festzustellen, ob die medizinische Betreuung tatsächlich erfolgt und ordnungsgemäss durchgeführt wird. Er teilt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich dem portugiesischen Träger mit. Die weitere Übernahme der Kosten für die medizinische Betreuung durch den portugiesischen Träger hängt von der Erfüllung dieser Formerfordernisse ab.
³ Sachleistungen werden auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Beträge zurückerstattet; es können jedoch keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an beschäftigte Personen gelten, welche der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.
⁴ Auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers werden die Geldleistungen vom Träger des neuen Wohnortes ausbezahlt. Der zuständige leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den genauen Betrag der der betreffenden Person geschuldeten Geldleistungen mitzuteilen.
Die vorgeschossenen Leistungen werden dem Träger des neuen Wohnortes zurückerstattet.
⁵ Die Artikel 32 und 33 dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.
³ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 12. Juli/21. August 1979 ( AS 1980 215 ).

Zweites Kapitel Invalidenversicherung

I Portugiesische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Rente sind
Art. 7
Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens teilt die «Caixa Central» auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenpension nach dieser Gesetzgebung angerechnet würden.
Art. 8
Hat der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Caixa Central» ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl und unter den von ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.
Art. 9
Verlegt der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal, so finden die Artikel 16 bis 19 sinngemäss Anwendung.
II Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine portugiesische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 10
Für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Central» die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat.
Art. 11
Hat der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz verlegt, so kann der zuständige portugiesische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der portugiesischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Es bleibt dem genannten Träger jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den von seiner Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.
Art. 12
Verlegt der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz, so finden die Artikel 24 bis 26 sinngemäss Anwendung.

Drittes Kapitel Alters‑ und Hinterlassenenversicherung

I  Portugiesische Staatsangehörige in Portugal mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung
A.  Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 13
¹ Portugiesische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bei der «Caixa Central» ein. Wird der Antrag bei einem anderen portugiesischen Träger oder einer anderen portugiesischen Behörde als der Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt dieser Träger oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der «Caixa Central».
² Für die Rentenanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Caixa Central» zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.
Art. 14
¹ Die «Caixa Central» vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vor­gesehen ist.
² Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags und der Ausweise ersucht die «Caixa Central» die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung der Angaben über die schweizerische Versicherung, die sie gegebenenfalls für die Anwendung von Artikel 20 und 21 des Abkommens benötigt.
³ Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt die «Caixa Central» ihr weitere von den portugiesischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 15
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie der «Caixa Central».
Art. 16
Für die Anwendung von Artikel 22 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Nacional de Pensoes» in Lissabon die Höhe der schweizerischen Renten mit, welche an Berechtigte in Portugal ausbezahlt werden.
Art. 17
In Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen einer schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den zustän­digen schweizerischen Rechtspflegebehörden ein. Im letzteren Fall vermerkt die «Caixa Central» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.
B.  Auszahlung der Leistungen
Art. 18
Die Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Portugal wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 19
Die Schweizerische Ausgleichskasse kann entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen einholen.
Art. 20
Für die Zusprechung und Auszahlung der einmaligen Abfindung nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens finden die Artikel 13 bis 18 sinngemäss Anwendung.
II  Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der portugiesischen Versicherung
A.  Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 21
¹ Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf portugiesische Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Wird der Antrag bei einer anderen schweizerischen Behörde als der Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse.
² Für die Leistungsanträge sind die von der «Caixa Central» der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.
Art. 22
¹ Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist; sie übermittelt hierauf den Antrag der «Caixa Central».
² Für die Anwendung von Artikel 20 und 21 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat, und übermittelt nötigenfalls wei­tere von den schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 23
Der zuständige portugiesische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Art. 24
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen portugiesischen Trägers beim örtlich zuständigen portugiesischen Arbeitsgericht und ihre Berufungen gegen dessen Urteile beim «Supremo Tribunal Administrativo» in Lissabon entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerde‑ oder Berufungsschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der «Caixa Central» zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.
B.  Auszahlung der Leistungen
Art. 25
Die Alters‑ und Hinterlassenenleistungen werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten direkt durch den zuständigen portugiesischen Träger ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 26
Der zuständige portugiesische Träger kann entweder direkt oder durch Ver­mittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Leistungsbezügern eine Lebens­bescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Be­stäti­gungen einholen.
III  In Drittländern wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen der schweizerischen oder portugiesischen Versicherung
Art. 27
¹ Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der portugiesischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege durch Vermittlung der «Caixa Central» beim zuständigen portugiesischen Träger ein.
² Portugiesische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
³ Über die Anträge entscheidet in den Fällen von Absatz 1 der zuständige portugiesische Träger, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung erfolgen direkt an die Berechtigten, gegebenenfalls nach den zwischen dem Land des leistungspflichtigen Trägers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen.

Viertes Kapitel Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung

Art. 28
¹ In Portugal wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei der SUVA ein.
² In der Schweiz wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der portugiesischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der SUVA bei der «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais» in Lissabon ein.
³ In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehö­rige, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen oder portugiesischen Unfallversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Träger des zuständigen Staates.
Art. 29
¹ In Portugal wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen ihre Klagen über Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung beim Kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile dieses Gerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
² In der Schweiz wohnhafte portugiesische und schweizerische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen ihre Klagen über Leistungen der portugiesischen Unfallversicherung beim Arbeitsgericht des Unfallortes oder des Ortes, an dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, und ihre Beschwerden gegen Urteile dieses Gerichts beim «Supremo Tribunal Administrativo» in Lissabon entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 30
¹ In den Fällen von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der SUVA, in Portugal von der «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais» gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist.
² Hat der Arbeitgeber im Lande, in dem der Unfall sich ereignete, einen Vertreter, so obliegt es diesem Vertreter, sofern er dazu in der Lage ist, die Bescheinigungen über den Leistungsanspruch des Antragstellers beizubringen.
³ Kann keine Bescheinigung über den Leistungsanspruch beigebracht werden, so ersucht der Träger des Ortes, an dem der Unfall sich ereignete, den in Artikel 28 bezeichneten Träger des zuständigen Staates um Zustellung der erforderlichen Bescheinigungen und Schriftstücke.
Art. 31
¹ Für die Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens händigt der leis­tungspflichtige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Wohnortes aus.
In bezug auf Portugal wird die «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais» als leistungspflichtiger Träger bezeichnet.
² Für die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens wird portugiesischerseits die genannte «Caixa Nacional» als Träger des Wohnorts bezeichnet.
Art. 32
Die in Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieser Anlage vereinbaren.
Art. 33
¹ Für die Anwendung von Artikel 24 des Abkommens wird die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, das nach den vom Träger des Wohnortes anzuwendenden Vorschriften ausgestellt ist. Dieses Zeugnis gibt auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten an. Der zuständige Träger kann den Versicherten noch durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lassen.
² Weitere ärztliche Untersuchungen des Versicherten werden vom Träger des Wohnortes nach den von ihm anzuwendenden Vorschriften vorgenommen. Stellt dieser fest, dass der Versicherte die Arbeit wieder aufnehmen kann, so teilt er dem Versicherten sowie dem zuständigen Träger das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.
Art. 34
¹ Bei der Anwendung von Artikel 25 des Abkommens werden die vom zuständigen Träger zu erstattenden Kosten für Sachleistungen wie folgt festgelegt:
in der Schweiz die von der SUVA tatsächlich aufgewendeten Beträge;
in Portugal die vom Träger, der die betreffenden Leistungen gewährt hat, tatsächlich aufgewendeten Beträge.
² Die von den Versicherungsträgern der beiden Staaten nach Absatz 1 festgesetzten Beträge werden für jeden Fall gesondert zurückerstattet; es können jedoch keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an Arbeitnehmer, welche der vom leistungsgewährenden Träger angewandten Gesetzgebung unterstellt sind, gelten.
Art. 35
Die schweizerischen und portugiesischen Renten oder Pensionen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden den im einen Staat wohnhaften Berechtigten direkt durch die leistungspflichtigen Träger des anderen Staates nach dem Verfahren ausbezahlt, das die von diesen Trägern angewandte Gesetzgebung vorsieht. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 36
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.

Fünftes Kapitel Familienleistungen

Art. 37
¹ In der Schweiz wohnhafte portugiesische Staatsangehörige, die auf Grund der schweizerischen Bundesgesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in Portugal verbliebenen Kinder erheben, legen ihrem Antrag als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder eine von der hiefür zuständigen Behörde am Wohnort der Kinder ausgestellte Bescheinigung bei. Die portugiesischen Staatsangehörigen erteilen ausserdem alle anderen Auskünfte und liefern alle Unterlagen, die von den Ausgleichskassen nach der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden.
² In Portugal wohnhafte Schweizer Bürger, die auf Grund der portugiesischen Gesetzgebung Anspruch auf Familienzulagen für ihre in der Schweiz verbliebenen Kinder erheben, legen ihrem Antrag als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder eine von der hiefür zuständigen schweizerischen Behörde ausgestellte Bescheinigung bei. Die Schweizer Bürger erteilen ausserdem alle anderen Auskünfte und liefern alle Unterlagen, die von den Familienzulagekassen nach der portugiesischen Gesetzgebung verlangt werden.
³ Für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens übermittelt das Bundesamt für Sozialversicherung auf Ersuchen der «Caixa Central» eine Bescheinigung über die vom Arbeitnehmer im Laufe der letzten sechs Monate vor seiner Abreise in der Schweiz zurückgelegte Beschäftigungsdauer.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 38
¹ Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der Vertragsparteien leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
² Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der einen Vertragspartei übersenden dem Träger oder der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Durchschrift der Entscheidungen in Verfahren, an denen letztere in Anwendung von Artikel 36 des Abkommens beteiligt waren.
Art. 39
¹ Die Bezüger von Leistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche und familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits‑ und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
² Die Versicherungsträger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 40
¹ Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden laufenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
² Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Erhebungen zur Feststellung der Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts‑ oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
³ Die Rückerstattungen erfolgen nach den vom beauftragten Träger angewandten Ansätzen und Vorschriften.
Art. 41
Die zuständigen Träger übermitteln der Verbindungsstelle ihres Staates jährlich eine Statistik über die von ihnen in den anderen Staat vorgenommenen Zahlungen. Die Verbindungsstellen unterrichten einander über diese Statistiken.
Art. 42
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 11. September 1975 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1976, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für das schweizerische Bundesamt
für Sozialversicherung:

Für das
portugiesische Sozialministerium:

H. Wolf

Vitor José Melicias Lopes

Anlage 1

Bei den in Artikel 5 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung erwähnten schweizerischen anerkannten Krankenkassen handelt es sich um folgende Kassen:
Zentralisierte Kassen, deren Tätigkeitsgebiet die ganze Schweiz umfasst
Krankenkasse ARGOVIA
Gönhardweg 15
5000 Aarau
Krankenkasse für den
Kanton Bern
Laubeggstrasse 68
3006 Bern
INTRAS
Caisse‑maladie
Rue Blavignac 10
1227 Carouge
«DIE EIDGENÖSSISCHE»
Kranken‑ und Unfallkasse
Brislachstrasse 2
4242 Laufen
Christlichsoziale Kranken-
und Unfallkasse der Schweiz
Zentralstrasse 18
6002 Luzern
Schweiz. Kranken‑ und Unfallkasse
KONKORDIA
Bundesplatz 15
6002 Luzern
Caisse‑maladie Fraternelle
de Prévoyance
Rue Louis‑Favre 12
2000 Neuchâtel
SANITAS
Schweizerische Krankenkasse
Postfach 473
8021 Zürich
Schweiz. Krankenkasse
HELVETIA
Stadelhoferstrasse 25
8002 Zürich
Regionale oder lokale Kassen
Öffentliche Krankenkasse
Basel‑Stadt
Spiegelgasse 12
4002 Basel
Einwohner‑Krankenkasse
Frauenfeld
Rheinstrasse 11
8500 Frauenfeld
L’AVENIR
Société romande
d’assurance‑maladie
Rue de Locarno 17
1701 Fribourg
OSKA Krankenversicherung
Vadianstrasse 26
9001 St. Gallen
Zürcherische Krankenkasse
Bankstrasse 27
8610 Uster
Öffentliche Krankenkasse
Winterthur
Palmstrasse 16
8400 Winterthur
Berufskrankenkassen
ARTISANA Krankenversicherung
Effingerstrasse 59
3000 Bern 14
Schweiz. Krankenkasse für
das Bau‑ und Holzgewerbe und
verwandte Berufe
Strassburgstrasse 11
8021 Zürich
Betriebskrankenkassen
Betriebskrankenkasse des
Personals der Aktiengesellschaft
Brown Boveri & Cie
und der Micafil AG
5401 Baden
Betriebskrankenkasse WILD
9435 Heerbrugg

Anlage 2

Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 32 der Verwaltungsvereinbarung sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der von dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind:
a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliesslich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
b) orthopädische Massschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh;
c) Kiefer‑ und Gesichtsplastiken, Perücken;
d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrösserungs‑ und Fernrohrbrillen;
e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
g) Krankenfahrzeuge (hand‑ und motorgetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
h) Erneuerung der unter den vorstehenden Buchstaben genannten Leistungen;
i) Kuren;
j) Unterbringung und ärztliche Behandlung – in einem Genesungsheim, Sanatorium oder einer Luftkurheilstätte,
– in einem Präventorium (vorbeugende Behandlung), sofern sich die Aufenthaltsdauer nach Ansicht des behandelnden Arztes über 20 Tage zu erstrecken scheint oder wenn in ähnlichen Fällen die Gesetzgebung des Landes, in dem sich der Versicherte befindet, nach Ansicht des über­wachenden Arztes (beratender Arzt) des Trägers am Aufenthalts‑ oder Wohnort dies erfordert oder wenn die Aufenthaltsdauer entgegen der Ansicht des genannten Arztes 20 Tage überschreitet;
k) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung;
l) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil‑ und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen, sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen:
in der Schweiz:

  500 Franken

in Portugal:

5000 Escudos;

m) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a) bis k) bezeichneten Leistungen ergeben, wenn die Zuschüsse den unter Buchstabe l) genannten Betrag übersteigen.
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