Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1. 7. 19 7 8 – 3 III C/7 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe in Zivilsachen (Erlassen vom Landrat am 9. November 1977)
Art. 1 Der Kanton Glarus tritt dem Konkordat vom 26. April, 8./9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen bei.
Art. 2 Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Konkordat ist abgedruckt in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 274
). Der Text des Konkordates ist bei der Regierungskanzlei (Drucksachen- verwaltung) erhältlich.
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