Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank (951.153)
CH - Schweizer Bundesrecht

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank

vom 14. Mai 2004 (Stand am 4. Mai 2022) Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (Bankrat),
gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003¹ (NBG),
beschliesst:
¹ SR 951.11

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 ² Gegenstand
Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Artikeln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium, Erweitertem Direktorium und Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 ( AS 2016 2367 ).
Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen
Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.

2. Abschnitt: Aufbauorganisation

Art. 3 ³ Departemente
¹ Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimm­ten Geschäftskreis.
² Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.
³ Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums.
⁴ Jedes Mitglied des Direktoriums hat bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Fall von zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestimmt das jeweilige Mitglied des Direktoriums, durch welche Stellvertreterin oder welchen Stellvertreter es im Verhinderungsfall im Direktorium und Erweiterten Direktorium vertreten wird. Fällt ein Mitglied des Direktoriums für eine längere oder unbestimmte Zeitdauer aus, bestimmt der Bankrat auf Antrag der übrigen Mitglieder des Direktoriums, welche Stellvertreterin oder welcher Stellvertreter die Vertretung und Departementsleitung für die Zeit des Ausfalls übernimmt.
⁵ Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Departementsleitung ein. Die Stellvertreterinnen und Stell­vertreter sind für die Betriebsführung in ihrem Departement zuständig. Die Aufgabenteilung zwischen den Stellvertreterinnen und Stellvertretern innerhalb eines Departements wird im Rahmen der Vorgaben des Direktoriums festgelegt.
⁶ Es wird eine regelmässige Rotation der Stellvertreterinnen und Stellvertreter zwischen den Departementen angestrebt.
³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 4 ⁴ Geschäftskreise
¹ Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst insbesondere Volkswirtschaft, Internationale Währungskooperation und Statistik.
² Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst insbesondere Finanzstabilität und Bargeld.
³ Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst insbesondere Finanzmärkte und Operatives Bankgeschäft.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 5 ⁵ Generalsekretariat
¹ Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Aufsichts- und Leitungsgremien. Es wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet.
² Das Generalsekretariat untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
³ Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 6 Interne Revision
¹ Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist dem Prüfungsausschuss unterstellt.⁶
² Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
Art. 7 ⁷ Zweigniederlassungen und Vertretungen
¹ Die SNB kann für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 NBG Zweigniederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland unterhalten.
² Die SNB unterhält Vertretungen, welche die Wirtschaftsbeobachtung und Informationsvermittlung in ihrer Region besorgen. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.
³ …⁸
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 15. Juli 2016 ( AS 2016 2367 ).

3. Abschnitt: Ablauf der Generalversammlung

Art. 8 ⁹ Konstituierung
¹ Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.
² Die oder der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
³ Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es handelt sich um ein Beschlussprotokoll.
⁴ Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der General­ver­sammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.
⁵ Protokoll und Präsenzliste sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 9 Beschlussfähigkeit
¹ Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.
² Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unab­hängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertre­tenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
³ Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des NBG oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

4. Abschnitt: Bankrat

Art. 10 ¹⁰ Aufgaben
¹ Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus. Er erlässt die zur Umsetzung seiner Aufgaben erforderlichen Reglemente.¹¹
² Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassun­gen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerken­nung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regio­nalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank.
b. Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revi­sion und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS).
c.¹²
Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausgaben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung.
d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.
e.¹³
Er überwacht das Risikomanagement im Zusammenhang mit den Anlagen und beurteilt die Governance des Anlageprozesses.
f. Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, insbe­sondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Über­prüfung.
g.¹⁴
Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leiterin oder des Leiters der Internen Revision.
h. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterin­nen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Perso­nals fest.
i.¹⁵
Er nimmt die Aufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen ( Compliance ).
j. Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht des­sen Umsetzung.
k. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
l. Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenös­sischen Finanzdepartement.
m. Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten.
n. Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte.
o.¹⁶
Er erlässt ein Reglement für die Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 24. Okt. 2008, vom BR genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 51 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 ( AS 2016 2367 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 ( AS 2016 2367 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2016, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 15. Juli 2016 ( AS 2016 2367 ).
Art. 11 Prüfungsausschuss
¹ Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
² Er un­terstützt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der finan­ziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regu­latori­schen Vorschriften. Er beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und überwacht die Tätigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement fest­gelegt.
Art. 12 Risikoausschuss
¹ Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
² Er unterstützt den Bankrat in der Überwachung des Risikomanagements im Zusammenhang mit den Anlagen und in der Beurteilung der Governance des Anlageprozesses. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt. ¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 13 Entschädigungsausschuss
¹ Der Bankrat setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindes­tens drei Mitgliedern des Bank­rats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
² Er unterstützt den Bankrat in der Festlegung der Grundsätze der Entschä­digungs- und Gehaltspolitik der SNB und stellt dem Bankrat Antrag zur Festsetzung der Löhne der Mitglieder des Direktoriums und von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Er orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Artikel 6 a Ab­sätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁸. Die Aufgaben des Ent­schädi­gungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
¹⁸ SR 172.220.1
Art. 14 ¹⁹ Ernennungsausschuss
¹ Der Bankrat setzt einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
² Er erarbeitet die Wahlvorschläge für:
a. die Mitglieder des Bankrats, die gemäss Artikel 36 Buchstabe a NBG von der Generalversammlung zu wählen sind;
b. die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stell­vertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
Art. 15 Informationsrechte und -pflichten
¹ Das Direktorium übermittelt dem Bankrat quartalsweise die veröffentlichten Zwi­schenergebnisse beziehungsweise Eckwerte des Jahresergebnisses mit Kurzkom­mentar.²⁰
² Auf Verlangen stellt es dem Bankrat alle weiteren Unterlagen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
³ Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Lage an den Finanzmärkten, die Geld- und Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.²¹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 31. März 2006, vom BR genehmigt am 16. Juni 2006 und in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2609 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 31. März 2006, vom BR genehmigt am 16. Juni 2006 und in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2609 ).
Art. 16 ²² Sitzungen
¹ Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen.
² Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.
³ Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
⁴ Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bankrats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen.
⁵ In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
²² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 17 Tagesordnung und Protokoll
¹ Die oder der Vorsitzende des Bankrats setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Sitzung schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts beantragen. Die Vorlagen an den Bankrat können in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein.
² Das Protokoll des Bankrats wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsek­retär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wort­laut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.

5. Abschnitt: Direktorium

Art. 18 Aufgaben
¹ Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechen­schaftspflicht nach Artikel 7 NBG.
² Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium:
a. die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbe­hält­lich derjenigen, die in die Kompetenz des Erweiterten Direktoriums fal­len (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d);
b. der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröf­fentlichung geldpolitisch wichtiger Daten;
c. der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien;
d. der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedin­gungen für die von anderen Banken geführten Agenturen;
e. die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven;
f. der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten;
g. die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien;
h. der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundes­stel­len;
i. der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeits- und mietgerichtliche Verfahren).
Art. 19 ²³ Sitzungen
¹ Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen.
² Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geld- und währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden.
⁴ Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direkto­riums und die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt.
⁵ In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 20 Tagesordnung und Protokoll
¹ Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann ver­langen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht auf­geführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
² Das Protokoll des Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem General­sekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
³ Das Protokoll des Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsi­denten des Bankrats zugestellt.

6. Abschnitt: Erweitertes Direktorium

Art. 21 ²⁴ Zusammensetzung
Das Erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zusammen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 22 ²⁵ Aufgaben
¹ Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB.
² Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es verabschiedet Strategien für die Betriebsführung der SNB, einschliesslich der Ressourcenstrategien und der Personalplanung.
b. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Bankbudget und die Planungsreserve sowie die jährliche Budgetabrechnung.
c. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren.
d. Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
³ Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24 b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
Art. 23 ²⁶ Sitzungen
¹ Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen.
² Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
⁴ Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn folgende Mitglieder anwesend sind: mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds des Direktoriums sowie mindestens eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und die Stimme der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums doppelt zählen. Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimmabgabe der Mitglieder des Direktoriums sowie der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums massgebend.
⁵ In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 24 Tagesordnung und Protokoll
¹ Die oder der Vorsitzende des Erweiterten Direktoriums setzt in Konsultation mit dem oder der Vorsitzenden des Kollegiums der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, aus­genommen bei zeitlicher Dringlichkeit.²⁷
² Das Protokoll des Erweiterten Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter ge­führt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
³ Das Protokoll des Erweiterten Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).

6 a . Abschnitt: ²⁸ Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 24. Okt. 2008, vom BR genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 51 ).
Art. 24 a Zusammensetzung
¹ Das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Kollegium) setzt sich aus den Stellvertreterinnen und den Stellvertretern der Mitglieder des Direktoriums zusammen.²⁹
² Der Vorsitz wechselt jährlich. Der Wechsel er­folgt auf Beginn eines Jahres.
³ Bei Abwesenheit eines Kollegiumsmitglieds kann die Departementsleitung eine andere Person des Departements bezeichnen, die an den Kollegiumssitzungen mit Stimmrecht teilnimmt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).
Art. 24 b ³⁰ Aufgaben
¹ Das Kollegium ist für die Pla­nung und Umsetzung der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB zuständig. Es gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
² Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es bereitet die strategische Planung vor, einschliesslich der Personalplanung und der Planung der übrigen Ressourcen.
b. Es prüft die Budgeteingaben und beantragt die Planungsreserve.
c. Es genehmigt Budgetnachträge im Rahmen der Planungsreserve. Es prüft die Budgetabrechnung und bereitet die Rechenschaftsablage einschliesslich der Planungsreserve gegenüber dem Bankrat vor.
d. Es erlässt Weisungen und Richtlinien zur Betriebsführung.
e. Es entscheidet über betriebliche Angelegenheiten von departementsüber­greifender Bedeutung in den Bereichen Organisation, Liegenschaften, Personal und Informatik.
f. Es verabschiedet die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken.
g. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Prokura.
h. Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion angehören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 8. April 2011, vom BR genehmigt am 29. Juni 2011 und in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3285 ).
Art. 24 c ³¹ Sitzungen und Beschlüsse
¹ Das Kollegium tritt in der Regel zweimal pro Monat zusammen. Die oder der Vorsitzende setzt in Konsultation mit den Mitgliedern des Kollegiums die Tagesordnung fest. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen.
² Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von jedem Departement anwesend ist. Das Kollegium fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss zustande, so legt es das Geschäft dem Erweiterten Direktorium zur Entscheidung vor.
³ In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
⁴ Das Protokoll des Kollegiums wird vom Generalsekretariat geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
⁵ Die oder der Vorsitzende informiert die Präsidentin oder den Präsidenten des Direktoriums über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Kollegiums. Sie oder er erstattet zudem dem Erweiterten Direktorium darüber Bericht. Eine Diskussion über Entscheidungen des Kollegiums findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Mitglied des Direktoriums dies ausdrücklich verlangt.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 20. April 2022, vom BR genehmigt am 4. Mai 2022 und in Kraft seit 4. Mai 2022 ( AS 2022 323 ).

7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 25 Titel
¹ Die Mitglieder des Direktoriums werden wie folgt bezeichnet:
a. Präsidentin/Präsident des Direktoriums;
b. Vizepräsidentin/Vizepräsident des Direktoriums;
c. Mitglied des Direktoriums.
² Deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden als stellvertre­tendes Mitglied des Direktoriums bezeichnet.
Art. 26 Ausstand
¹ Die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertre­terinnen und Stellvertreter treten bei Geschäften in den Ausstand:
a. an denen sie ein persönliches Interesse haben;
b. an denen Personen beteiligt sind oder ein persönliches Interesse haben, mit denen sie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Lebensgemeinschaft verbunden sind;
c. an denen eine juristische Person oder Gesellschaft beteiligt oder interessiert ist, deren Verwaltung oder Direktion sie angehören oder auf die sie als Akti­onärin oder Aktionär oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einen mass­geblichen Einfluss haben;
d. in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
² Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber das jeweilige Gremium unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Art. 27 Rücktrittsbestimmungen für den Bankrat
¹ Die Mitglieder des Bankrats treten spätestens auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
² Erreichen sie vorher die maximale Amtsdauer von 12 Jahren, so treten sie auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie diese Amtsdauer vollenden.
³ Erachtet ein Mitglied des Bankrats die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Wahl nicht mehr als erfüllt, so erklärt es der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Rücktritt auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung, auch wenn die Amtsdauer noch nicht beendet ist.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2004 in Kraft.
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