Beschluss betreffend die Wasserkraft des Löntsch
VII B/531/2 Beschluss betreffend die Wasserkraft des Löntsch Vom 6. Mai 1906 (Stand 6. Mai 1906) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1906) Ziff. 1
1 Die Landsgemeinde verzichtet im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes betref - fend die Benützung der Gewässer vom 8. Mai 1892 1 ) auf ihr Vorrecht zur Be - nützung der Wasserkräfte der Klön, des Klöntalersees und des Löntsch von der Vereinigung der Richisauer- und der Rossmatter-Klön bis zur Löntsch - brücke an der Landstrasse Glarus–Netstal. 1) Die Bestimmungen von Artikel 4 des nunmehr aufgehobenen Gesetzes von 1892 über die Benützung der Gewässer sind inhaltlich unverändert in das kantonale Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 179ff., aufgenom - men worden. (GS III B/1/1 ) LB 2 213 1
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