Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen (482.43)
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Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen

Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen vom 10.04.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG); gestützt auf das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raum - planungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983; gestützt auf den Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Kommission für das Inventar der Alphütten; gestützt auf das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kultur - güter (KGSG); gestützt auf das Ausführungsreglement vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG); in Erwägung: Die Alphütte ist ein charakteristischer Bestandteil des freiburgischen Kultur - gutes. Sie ist der architektonische Ausdruck einer Wirtschaftsweise, die Lebensstil, Mentalität, Traditionen und Volkskunst nachhaltig geprägt hat. Die Alphütten gehören zur voralpinen Landschaft. Wegen der Schönheit und Einfachheit ihrer Baukörper und ihrer Materialien fügen sie sich harmonisch in ihre Umwelt ein. Ihre Erhaltung gehört zu den vom Grossen Rat im Dekret vom 14. November
1984 beschlossenen Raumplanungszielen (Ziele 3, 4, 5 und 12); die Erstel - lung eines Alphütteninventars ist als vorgesehene Massnahme im «Bericht zum Stand der Koordination» des Richtplanentwurfs FR 87 erwähnt (Seite
55: schützenswerte Ortsbilder; Seite 99: Alpwirtschaft). Tatsächlich ist nicht nur die Existenz einer lebendigen und dynamischen Alp - wirtschaft von öffentlichem Interesse, sondern auch die Erhaltung und Gel - tendmachung der reichhaltigen Architektur der Alpen. Deshalb hat der Staatsrat des Kantons Freiburg am 22. Dezember 1987 beschlossen, ein Al - phütteninventar zu erstellen und eine Kommission zu beauftragen, ihm allge - meine Vorschriften für die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen sowie Regeln für den Umbau und die Änderung der Zweckbestimmung der Alphüt - ten und der andern Berghäuser vorzuschlagen. auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft sowie der Baudirektion,
beschliesst:

Art. 1 Baukulturgut der Alpen

1 Das Baukulturgut der Alpen umfasst die herkömmlichen Gebäude, die der Bewirtschaftung der Alpweiden und Vorsassen in den Voralpen dienen und die die ländlichen Bauten der Dauersiedlungszone ergänzen. Dazu gehören namentlich die Alphütten, die Stadel, die Käsekammern, die Scheunen, die Ställe und die Heuschober (im folgenden: die Alphütten).

Art. 2 Verzeichnis der Alphütten

1 Die Alphütten werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
2 Das Verzeichnis stellt ein wissenschaftliches Protokoll der Bedeutung der Alphütte dar. Es verfolgt einen Informationszweck und dient als Grundlage für die Anordnung von Schutzmassnahmen.
3 Die Sondergesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 3 Verfahren der Aufnahme

1 Jedes ins Verzeichnis aufgenommene Gebäude wird auf einer vereinheit - lichten Karteikarte eingetragen, die die wissenswerten Angaben zum Bau - werk, seiner Baustruktur und seiner Funktion enthält. Sie gibt namentlich den typologischen, historischen und künstlerischen Wert des Gebäudes wie auch seinen Erhaltungszustand an.

Art. 4 Klassifizierungsskala

1 Der typologische, historische und künstlerische Wert des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt: A = Hohe Qualität – Bauwerk, das besonders repräsentativ, selten oder sehr sorgfältig ausgeführt ist, dessen ursprüngliche Substanz sowohl im Äussern als auch im Innern erhalten ist. B = Gute Qualität – Bauwerk, das eine Reihe typischer und fehlerfrei ausge - führter Elemente vereinigt, dessen äussere und/oder innere Struktur erhalten ist. C = Befriedigende Qualität – Bauwerk, das einen äusseren Baukörper auf - weist, der in seinen wesentlichen Elementen erhalten ist. D = Ohne besondere Bewertung – Bauwerk, das keinen bezeichnenden Cha - rakter hat.

Art. 5 Erhaltungszustand des Gebäudes

1 Der Erhaltungszustand des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt:
1 = Gebäude, das gut unterhalten oder kunstgerecht restauriert ist.
2 = Gebäude, das teilweise unterhalten oder dessen Restaurierung leicht ist.
3 = Gebäude, das einzustürzen droht oder durch eine Renovation oder einen Umbau entwertet ist.
4 = Gebäude in verfallenem Zustand.

Art. 6 Pflichten des Eigentümers

1 Jeder Eigentümer einer Alphütte ist gemäss Artikel 169 RPBG verpflichtet, für den Unterhalt und den Erhalt seines Gebäudes zu sorgen.

Art. 7 Vorprüfungsgesuch

1 Dem Eigentümer wird empfohlen, beim Bau- und Raumplanungsamt für jegliches Bauvorhaben an einer Alphütte der Kategorie A, B und C ein Vor - prüfungsgesuch einzureichen.
2 Dieses Gesuch muss vom Gemeinderat, vom Oberamtmann und von der Kulturgüterkommission begutachtet werden.

Art. 8 Beiträge

1 Auf Antrag der Kulturgüterkommission kann der Staatsrat den Eigentümern von Alphütten Beiträge an die Arbeiten gewähren, die mit der Erhaltung des Gebäudes zusammenhängen. Die Auszahlung des Beitrags hängt von der Be - folgung der Anweisungen ab, die von der Kulturgüterkommission gegeben werden.
2 Das Beitragsgesuch ist mit einem Projekt und einem Kostenvoranschlag der Arbeiten an das Amt für Kulturgüter zu richten.
3 Der Beitragsansatz richtet sich nach der Klassifizierung des Gebäudes und nach der Art der Arbeiten. Er beträgt 9 % oder 13,5 % der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Arbeiten, und zwar: Herkömmliche Schindelbeda - chung Übrige Elemente des Gebäu - des Typologischer Wert A 13,5 % 13,5 % Typologischer Wert B 13,5 % 13,5 % Typologischer Wert C 13,5 % 9 % Typologischer Wert D 13,5 % – Bei Gebäuden, für die ein Bundesbeitrag gewährt wird, wird der Beitragsan - satz auf 20 % festgesetzt.
3bis Sind die Bundesmittel im Rahmen der Programmvereinbarung ausge - schöpft, so kann für die vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Gesuche, welche die Voraussetzungen für die Bundesbeiträge erfüllen, der kantonale Anteil für die herkömmlichen Bedachungen mit Schindeln auf 20 % erhöht werden. Nach dieser Frist gilt Absatz 3.
4 Auf Anfrage klärt das Amt für Kulturgüter die Eigentümer über die allfälli - gen Schritte auf, die unternommen werden müssen, um Beiträge von anderen Behörden oder Institutionen zu erhalten.

Art. 9 Erhaltung

1 Die Alphütten von hoher Qualität (A) müssen in ihrer Substanz, ihrer Struk - tur und ihrem Volumen, diejenigen von guter Qualität (B) in ihrer Struktur und ihrem Volumen und diejenigen von befriedigender Qualität (C) in ihrem Volumen erhalten werden. Der Artikel 12 bleibt vorbehalten.

Art. 10 Restaurierung

1 Die Restaurierung der Alphütten muss kunstgerecht erfolgen.
2 Die Restaurierung besteht in der Wiederinstandsetzung des Gebäudes mit herkömmlichen Materialien.
3 Die Restaurierung ist erforderlich für die Gebäude der Kategorien A und B; für die übrigen Gebäude ist sie empfohlen.

Art. 11 Renovation

1 Die Renovation von Alphütten kann in der Wiederinstandsetzung des Ge - bäudes mit nicht herkömmlichen Materialien bestehen, unter der Bedingung, dass sie dem Ort und dem Bautyp angepasst sind. Dennoch sind für die Beda - chungen und die Fassaden folgende Materialien nicht zugelassen: Ziegel, Sichtbackstein, Metalltafeln oder gewellte oder trapezförmige Faserzement - platten sowie synthetische Verkleidungen. Schieferplatten oder Schindeln aus Faserzement oder nichtreflektierendem Metall, die so gefärbt sind, dass sie alten Holzschindeln gleichen, sind erlaubt.
2 Die Renovation ist für die Gebäude der Kategorien C und D gestattet.

Art. 12 Umbau

1 Der Umbau einer Alphütte ist in Berücksichtigung der Erfordernisse gestat - tet, die der alpwirtschaftliche Betrieb und der minimale Wohnkomfort (Ein - richtung des Wohnraumes, der Toiletten, Fassadenöffnungen usw.) sowie andere Gründe von allgemeinem Interesse erheben.
2 Der Umbau einer Alphütte muss die Typologie des Gebäudes berücksichti - gen.

Art. 13 Änderung der Zweckbestimmung

1 Unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen kann die Änderung der Zweck - bestimmung einer Alphütte für Wohnzwecke, mit oder ohne Umbauarbeiten, nur für die Einrichtung von Gebäuden zugelassen werden, wenn deren Erhal - tung im allgemeinen Interesse liegt und wenn die neue Zweckbestimmung die Typologie des Gebäudes und seine ursprünglichen Werte nicht beein - trächtigt.

Art. 14 Neubau

1 Der Neubau einer Alphütte oder ihr Wiederaufbau muss die Typologie der Alphütte berücksichtigen.

Art. 15 Baubewilligung

1 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, den Abbruch oder die Änderung der Zweckbestimmung von Alphütten bedarf einer Sonderbe - willigung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt wird.

Art. 16 Polizeimassnahmen

1 Wenn Gründe der Sicherheit, der Hygiene oder der Ästhetik es erfordern, kann der Gemeinderat dem Eigentümer einer Alphütte die im Artikel 170 RPBG vorgesehenen Polizeimassnahmen vorschreiben.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.04.1990 Erlass Grunderlass 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 117 / d 118
19.06.1990 Art. 8 geändert 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 302 / d 306
17.08.1993 Ingress geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 5 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 7 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 8 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
07.12.2004 Art. 8 geändert 01.01.2005 2004_151
01.12.2009 Art. 6 geändert 01.01.2010 2009_133
01.12.2009 Art. 16 geändert 01.01.2010 2009_133
28.08.2012 Art. 8 geändert 01.09.2012 2012_069
28.08.2012 Art. 10 geändert 01.09.2012 2012_069
28.08.2012 Art. 11 geändert 01.09.2012 2012_069
19.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_120
20.11.2018 Art. 8 Abs. 3 bis geändert 01.01.2019 2018_107
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.04.1990 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 117 / d 118 Ingress geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 5 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 6 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133

Art. 7 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 19.06.1990 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 302 / d 306

Art. 8 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151

Art. 8 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069

Art. 8 geändert 19.12.2017 01.01.2018 2017_120

Art. 8 Abs. 3

bis geändert 20.11.2018 01.01.2019 2018_107

Art. 10 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069

Art. 11 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069

Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 16 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133

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