Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (162.624)
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Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission

1 162.624 Geschäftsreglement der Steuerrekurskommission (GeschR StRK) vom 10.11.2010 (Stand 01.01.2011) Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ). beschliesst:
1 Zuständigkeit und Stellung

Art. 1

1 Die Steuerrekurskommission entscheidet über a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 2 ) und des Geset zes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 (ESchG) 3 ) , b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist, c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist, d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für dessen Vollzug der Kanton Bern zuständig ist, e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG) 4 )
2 Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 4 GSOG).
3 Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts (Art. 13 Abs. 3 GSOG).
1) BSG 161.1
2) BSG 661.11
3) BSG 662.1
4) BSG 215.124.1. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Aufgaben

Art. 2

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.
2 Sie oder er bildet zusammen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsiden ten das Präsidium.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist insbesondere zuständig für a die Einberufung des Plenums, b die Entgegennahme von schriftlichen Beendigungserklärungen des An stellungsverhältnisses der Leiterin oder des Leiters des juristischen Se kretariats, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Kanzleipersonals, c das Verfassen des Geschäftsberichts, d das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen, ge stützt auf einen Antrag der Geschäftsleitung.
4 Sie oder er entscheidet über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Bud gets.
5 Sie oder er stellt Praktikantinnen und Praktikanten, Lernende sowie das wei tere Personal an, das nicht vom Plenum oder der Geschäftsleitung angestellt wird.
6 Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zu ständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle und den Bei zug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70 Abs. 1 und 2 GSOG).

Art. 3

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten der Steuerrekurskommission.
2 Sie oder er ist als hauptamtliche Richterin oder hauptamtlicher Richter zu ständig für das Beweisverfahren der ihr oder ihm zugeteilten Fälle sowie für den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter in ihrer oder seiner Kammer. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter vertreten sich gegenseitig (Art. 70 Abs. 1 und 2 GSOG).
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Art. 4

Plenum
1 Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern so wie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Es stellt die Leiterin oder den Leiter des juristischen Sekretariats an (Art. 72 Abs. 1 Bst. c GSOG).
3 Die Zusammensetzung und die Organisation des Plenums richten sich nach Artikel 71 GSOG.

Art. 5

Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein. Sie müssen über keine juristische Ausbildung verfügen (Art. 20 Abs. 6 i.V.m.

Art. 73 GSOG).

2 Ihnen obliegen namentlich folgende Aufgaben: a Mitwirkung bei der Beurteilung der ihnen von einer hauptamtlichen Richte rin oder einem hauptamtlichen Richter überwiesenen Fälle (Art. 70 Abs. 2 GSOG), b die schriftliche Begründung von Gegenanträgen, c Mitwirkung im Beweisverfahren auf Anordnung einer hauptamtlichen Rich terin oder eines hauptamtlichen Richters (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerrekurskommission vom 23. November 1999 [StRKG] 1 ) ).

Art. 6

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber
1 Der Steuerrekurskommission steht ein juristisches Sekretariat zur Verfügung. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das Notariatspatent (Art. 33 Abs. 3 GSOG). Ihnen oblie gen namentlich folgende Aufgaben: a Führen des Protokolls an Sitzungen und Verhandlungen sowie bei Einver nahmen und Augenscheinen, b Verfassen von Urteilsentwürfen.
2 Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber können ausserdem für die Mitwirkung im Beweisverfahren eingesetzt, von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Plenums in der Urteilsberatung zur Diskussion beigezogen sowie mit weiteren Aufgaben betraut werden.
3 Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nach dem jeweiligen Pflichtenheft.
1) BSG 661.611
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4 Die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats führt das juristische Sekretariat nach Massgabe von Artikel 10b StRKG. Ihr oder ihm obliegen ins besondere folgende Aufgaben: a Führen eines Beschlussprotokolls an den Plenarsitzungen und an den Sit zungen der Geschäftsleitung, b Verwalten der Bibliothek sowie Kontrollieren und Aktualisieren des Bü cherbestands. c Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Leiterin oder des Leiters des juristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.
5 Sie oder er kann vom Präsidium ausserdem zur Vorbereitung und Ausführung von Geschäften aus der Gerichtsverwaltung herangezogen werden.
6 Das nichtjuristische Sekretariat erledigt auf Anordnung der Geschäftsleitung alle administrativen Arbeiten. Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten des nichtjuristischen Sekretariats nach dem jeweiligen Pflichtenheft.

Art. 7

Büchersachverständige
1 Die Büchersachverständigen führen auf Anordnung einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters Bücheruntersuchungen durch und bearbeiten die ihnen übertragenen buchungstechnischen Fragen (Art. 17 StRKG). Im Übrigen richten sich die Obliegenheiten der Büchersachverständi gen nach dem Pflichtenheft.
3 Organisation und Verfahren

Art. 8

Geschäftsverteilung
1 Das Präsidium ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Erfassung der ein gehenden Geschäfte, die Zuteilung der Fälle und die Zusammensetzung des Spruchkörpers.
2 Es regelt den Ausgleich der Geschäftslast.

Art. 9

Schriftenwechsel und Instruktion
1 Eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter leitet als Instruk tionsrichterin oder Instruktionsrichter das Beweisverfahren und führt die Be weisaufnahme durch oder lässt sie durch eine Fachrichterin, einen Fachrichter, eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber durchführen. Bei der Durchführung von Einvernahmen ist Artikel 13 Absatz 3 StRKG zu beachten.
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2 Nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels kann die Instruktionsrich terin oder der Instruktionsrichter ein Einigungsverfahren durchführen. Dieses richtet sich nach Artikel 13a StRKG.

Art. 10

Bildung des Spruchkörpers
1 Die Steuerrekurskommission gliedert sich in zwei Kammern, die je aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern (Art. 69 Abs. 3 GSOG) bestehen.
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
3 Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig
4 Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper, der aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern besteht (Art. 70 Abs. 3 GSOG). In den Fällen von Artikel 70 Absatz 4 GSOG entscheiden die hauptamtlichen Richte rinnen und Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
5 Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung urteilt die Steuerrekurs kommission auf Anordnung der oder des Vorsitzenden unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern (Art. 70 Abs. 3 GSOG).
6 Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer (Art. 33 Abs. 5 GSOG).
7 Die Kammern fällen ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Be reich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 11

Sitzungen
1 Für die Festsetzung der jeweiligen Sitzungsdaten ist die oder der Vorsitzende der Kammer zuständig. Ihr oder ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung.
2 Kammerentscheide können auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

Art. 12

Protokoll
1 Die Sitzungen des Plenums und der Kammern werden protokolliert. In der Regel wird ein Beschlussprotokoll geführt.
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Art. 13

Unterschriftsregelung
1 Die Verfügungen werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter oder stellvertretend durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.
2 Urteile werden durch eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter sowie durch eine mitwirkende Gerichtsschreiberin oder einen mitwir kenden Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Art. 14

Geschäftsleitung
1 Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung richten sich nach Artikel 72 GSOG.
2 Die Geschäftsleitung ist ausserdem zuständig für a die Zuweisung der Büros und Sitzungszimmer, b die Ausstattung der Räume, c den Internetauftritt der Steuerrekurskommission, d die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, der oder des Büchersachverständigen und des üb rigen Personals, e die Behandlung aller übrigen von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte, f die Beantragung von Nachtragskrediten.

Art. 15

Sitzungen
1 Die Geschäftsleitung hält ihre Sitzungen auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Bedarf ab.
2 Jedes Geschäftsleitungsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlan gen.

Art. 16

Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht (Art. 72 Abs. 2 GSOG), Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichent scheid.
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Art. 17

Protokoll und Unterschriftsregelung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden protokolliert. Für das Protokoll ist die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats zuständig (Art. 10b Abs. 1 StRKG).
2 Die Protokolle werden auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

Art. 18

Geschäftskontrolle
1 Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung not wendigen Daten.

Art. 19

Geschäftsbericht
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Verabschiedung des Geschäftsbe richts (Art. 72 Abs. 3 Bst. a GSOG).
2 Der Geschäftsbericht gibt Auskunft über die Aufgabenerledigung der Steuer rekurskommission im abgelaufenen Jahr.
3 Er ist gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle zu verfassen.

Art. 20

Ressourcenvereinbarung
1 Die Geschäftsleitung schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Res sourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).
2 Anhand der Daten der Geschäftskontrolle und zukünftiger Aufgaben plant die Geschäftsleitung die notwendigen Ressourcen.

Art. 21

Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Fachrichterinnen und Fachrichter bestimmen sich nach den Vorschriften des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) 1 ) .

Art. 22

Archivierung
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Archivierung der Akten.
2 Die Archivierung der Akten richtet sich nach Artikel 18 StRKG sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 2 ) und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung.
1) BSG 166.1
2) BSG 108.1
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4 Personalangelegenheiten

Art. 23

1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Personalangelegenheiten.
5 Information und Öffentlichkeit

Art. 24

Öffentlichkeit der Urteile
1 Die Geschäftsleitung regelt die Modalitäten der Veröffentlichung und veröf fentlicht die wichtigsten Urteile.
2 Sie sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlichkeit zu den Urteilen (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) 1 ) .

Art. 25

Herausgabe der Urteile
1 Urteile der Steuerrekurskommission werden auf Gesuch hin in anonymisierter Fassung an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben, sobald sie rechtskräftig sind, es sei denn, überwiegende Interessen stünden der Heraus gabe entgegen.

Art. 26

Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1 Die Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen richtet sich nach Artikel 12 StRKG.

Art. 27

Akteneinsicht
1 Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet a bei hängigen Verfahren eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtli cher Richter, b in abgeschlossenen Verfahren die Präsidentin oder der Präsident.
6 Inkrafttreten und Publikation

Art. 28

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.
1) SR 0.101
9 162.624 Bern, 10. November 2010 Im Namen der Steuerrekurskommission Der Präsident: Kästli Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2010.
162.624 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-14
11 162.624 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-14
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